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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Der EGMR hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit Fragen der Befangenheit von Richtern aufgrund öffentlicher Äußerungen derselben beschäftigt. So hat er eine Befangenheit des erkennenden Strafrichters aufgrund einer öffentlichen Äußerung etwa dann verneint, wenn der Richter in einem Interview gegenüber einer Wochenzeitung ein konkretes Statement zu einem bei ihm anhängigen Verfahren verweigerte, aber dennoch äußerte, dass Kriminelle leider glauben würden, ungestraft davon zu kommen und er für harte Strafen eintrete. Der EGMR betonte, dass der Richter seine Ansichten zwar besser gar nicht in den Medien kundgetan hätte; unter Bedachtnahme auf die dabei gewählten Worte - die im konkreten Fall keine Meinungsbildung des Richters vor Urteilsfällung implizierten - gäbe es aber keinen Grund, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl. EGMR 12.4.2018, Chim und Przywieczerski/Polen, Nr. 36661/07 und 38433/07, Rn. 159 ff). Unzulässig erachtete er hingegen, wenn das erkennende Organ öffentlich in einer Tageszeitung eine abfällige Meinung über die Partei eines konkreten Verfahrens kundtat (vgl. etwa EGMR 5.2.2009, Olujic/Kroatien, Nr. 22330/05, Rn. 56 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180126.L02Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023