RS Vwgh 2023/3/20 Ra 2022/18/0126

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Veröffentlicht am 20.03.2023
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung betreffen den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers und erfordern ein "offenes und beruhigendes Umfeld" als Grundvoraussetzung dafür, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf sterotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. UNHCR-Richtlinien zum int. Schutz Nr. 9, Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtlichen Identität im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23. Oktober 2012 - "SOGI-Richtlinien", Rn. 60 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180126.L01

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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