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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung betreffen den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers und erfordern ein "offenes und beruhigendes Umfeld" als Grundvoraussetzung dafür, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf sterotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. UNHCR-Richtlinien zum int. Schutz Nr. 9, Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtlichen Identität im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23. Oktober 2012 - "SOGI-Richtlinien", Rn. 60 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180126.L01Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023