TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/27 B343/92

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §7
EMRK Art10
EMRK Art13
ParteienG 1975 §1 Abs4
RundfunkG §2
RundfunkG §25 Abs3 Z2
RundfunkG §25 Abs4 Z2 und Z3
RundfunkG §27 Abs1 Z1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission; Legitimation einer politischen Partei zur Beschwerdeerhebung gegen einen ablehnenden Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Rundfunkfreiheit durch die Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Äußerungen eines Nachrichtenmoderators in einem Interview mit dem Obmann einer politischen Partei

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, den beteiligten Parteien J K und Dr. H F M zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit je 5.750 S bestimmten Verfahrenskosten sowie der beteiligten Partei J B Verfahrenskosten in der Höhe von 6.000 S zu Handen der Vertreter Rechtsanwälte Dr. G K und Dr. D C jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) und Dr. J H wandten sich mit einer Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita Rundfunkgesetz (RFG), die am 10. Dezember 1991 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (RFK) einlangte, gegen die Berichterstattung des Österreichischen Rundfunks (ORF), und zwar mit dem Antrag,

"durch Bescheid festzustellen, daß in der Nachrichtensendung Zeit im Bild I am 10. November 1991 (gemeint offenbar in der Sondersendung zur Wiener Landtagswahl am 10. November 1991 in FS 2) durch die Äußerung des Redakteurs J B die in §2 Abs1 Z1 lita, b und c RFG verankerte Verpflichtung des ORF zur Objektivität und Ausgewogenheit der Information insoweit verletzt wurde, als darin vom Redakteur des ORF der Vorwurf erhoben wurde, die FPÖ habe zum ersten Mal seit vielen Jahrzehnten in dem Wahlkampf zur Landtagswahl von Wien am 10. November 1991 die Ausländer zu so etwas wie Unpersonen gemacht und daß seit dem Wahlkampf der FPÖ zur Landtagswahl in Wien zum 10. November 1991 in einem Park in Wien auf jeder Parkbank 'Ausländer raus' steht und auf einigen das Hakenkreuz angebracht sei, wobei durch die Fragestellung des Redakteurs J B behauptet wurde, daß die darin zum Ausdruck gebrachte Ausländerfeindlichkeit und nationalsozialistische Gesinnung auf die politische Einstellung des Herrn Dr. J H und den von ihm zu verantwortenden und von der FPÖ in Wien geführten Wahlkampf zurückzuführen wäre".

1.1.2.1. Die RFK gab dieser Beschwerde mit ihrem Bescheid vom 3. Jänner 1992, Z415/2-RFK/92, nicht Folge.

1.1.2.2. In der Begründung dieses Bescheids wurden einleitend folgende Feststellungen getroffen:

"Anläßlich der Wiener Landtagswahlen brachte der ORF am 10. November 1991 in FS 2 eine Wahlsondersendung unter dem Titel 'Wien hat gewählt', die mit einem kurzen Vorspann begann, in der das vorläufige Wahlergebnis nochmals verkündet wurde, und in der Folge aus neun Interviews mit Vertretern der bei den Wiener Landtagswahlen wahlwerbenden politischen Parteien bestand, die von den Redakteuren S und B geführt wurden. Im Zug dieser Sendung führte J B auch ein Studio-Gespräch mit dem Obmann der FPÖ Dr. J H, das ab 19.48 Uhr live in FS 2 gesendet wurde und folgenden

Inhalt hatte:

B: ... daher weiter im Reigen der Stellungnahmen der Spitzenpolitiker. Als nächster wieder live im Wiener Rathaus, wo er anwesend ist, FPÖ-Bundesparteiobmann J H. Herr Bundesparteiobmann H, können sie mich hören?

H:  Ja.

B:  Ja. Guten Abend, Herr Dr. H! Ich habe mir lang überlegt, was

frägt man einen so strahlenden Wahlsieger wie sie. Aber dennoch, eine Frage muß sein: Ihre Partei hat in diesem Wahlkampf vor allem mit der Ausländerfrage argumentiert, und sie hat Ausländer zum ersten Mal seit vielen Jahrzehnten in dieser Stadt zu so etwas wie Unpersonen gemacht. Kann man eigentlich sich mit einem solchen Wahlsieg ehrlichen Herzens einverstanden erklären?

H: Das ist ja ein absoluter Unsinn, was Sie hier verzapfen. Und

das ist auf der Linie der Berichterstattung des ORFs in den letzten Wochen, um die sozialistische Mehrheit in Wien zu garantieren. Denn wir Freiheitlichen sagen seit vier Jahren das, was im Grunde genommen auch die SPÖ und vor allem Bürgermeister H Z in den letzten Wahlkampftagen auch von sich gegeben hat. Wir nehmen jederzeit Flüchtlinge mit offenen Armen auf, auch die kroatischen, wie wir das unter Beweis gestellt haben, und auf der anderen Seite sind wir aber dagegen, daß Einwanderer ohne Begrenzung bei uns aufgenommen werden, solange wir 170.000 arbeitslose Österreicher haben und solange 200.000 Österreicher um Wohnungen sich anstellen und jetzt Angst haben müssen, daß die Ausländer, die hier hereinkommen, vor ihnen zum Zug kommen. Und das ist eben eine klare Entscheidung, die wir getroffen haben. Wir machen eine Politik für die Österreicher. Wir sind nicht ausländerfeindlich, aber wir sind inländerfreundlich, und das hat uns auch der Wähler honoriert, und das werden wir auch in Zukunft verstärkt fortsetzen.

B: Bedanke mich vielmals, Herr Dr. H. Vielleicht sollten Sie

noch wissen: Ich gehe seit einem Jahr in einem Park im

6. Bezirk spazieren. Seit Ihre Wahlkampagne begonnen hat, steht dort auf jeder Parkbank 'Ausländer raus' und auf einigen das Hakenkreuz. Herzlichen Dank!

H: Aber es ist die Frage, wer hat also diese Parolen

aufgeschmiert und das - habe ich so das Gefühl - kommt oft von jenen, die gerne einen Konflikt hätten. Wir wollen deutsche und französische Verhältnisse in Österreich verhindern.

B: Ich bedanke mich für die Stellungnahme. So, ich erfahre von

der Regie, daß mittlerweile doch Vizekanzler B am Telefon ist. Guten Abend, Herr Vizekanzler!

Am nächsten Tag brachte J B in der Sendung 'Zeit im Bild' vom 11. November 1991 ab 19.30 Uhr in FS 1 noch folgende Erklärung:

Noch zwei Sätze zu meinem Gespräch mit FPÖ-Obmann Dr. H gestern abend in der Sendung über die Wiener Landtagswahl: Als Nachkomme tschechischer Einwanderer, die vor 1914 in Wien als Arbeitskräfte und Mitbürger willkommen waren, empfinde ich die zunehmende Ablehnung von Ausländern sehr schmerzlich. Ich wollte aber weder Dr. H noch der FPÖ unterstellen, daß sie absichtlich Ausländerfeindlichkeit fördern wollen."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid der RFK ergriffen die FPÖ und Dr. J H eine gemeinsam ausgeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG, in der sie die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK iVm Art10 EMRK), auf Informationsfreiheit (Art10 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG und Art14 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Gesetze behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehren.

1.2.2. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

1.2.3. Hingegen brachten die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, und zwar der Informationsintendant J K, der Hauptabteilungsleiter Dr. H F M und der Leitende Redakteur J B, als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsame Gegenschrift ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.

J B allein reichte eine weitere Gegenäußerung mit abweichender Begründung, aber im wesentlichen gleichem Antrag nach.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die RFK ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art144 Abs1 Satz 2 B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987, 11670/1988, 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; VfGH 24.2.1992 B1108/91, 15.3.1993 B468/91).

2.1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 7716/1975, 7717/1975, 7718/1975 und 8320/1978 darlegte, ist es nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4 letzter Satz ParteienG), die eine auf §27 Abs1 Z1 RFG gestützte Beschwerde an die RFK gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

2.1.3. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu (vgl. VfSlg. 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; VfGH 24.2.1992 B1108/91, 15.3.1993 B468/91), die Beschwerde ist zulässig.

2.2.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, daß der hier präjudizielle §25 Abs3 Z2 RFG über die Bestellung der Mitglieder der RFK gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) und gegen Art13 EMRK (Erfordernis der Einräumung einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz) verstoße, weil diese Vorschrift die Bundesregierung für je vier der (auf ihren Vorschlag vom Bundespräsidenten zu ernennenden) Kommissionsmitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrats sowie der Hörer- und Sehervertretung binde.

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof befaßte sich mit dieser Frage bereits in seinem - den Zweitbeschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91, und vertrat die Meinung, daß Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs3 Z2 RFG nicht bestehen; er hält an dieser Auffassung auch aus der Sicht der vorliegenden Rechtssache fest:

Der Verfassungsgerichtshof hatte schon mehrmals - und zwar in den Erkenntnissen VfSlg. 9887/1983, 11239/1987 und 12598/1991, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Art7 Abs1 B-VG -

ausgesprochen, daß weisungsfreie Interessenvertreter nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei fungieren (vgl. VfSlg. 11912/1988, 12074/1989, 12470/1990). Dies trifft nach dem zitierten Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91, auch auf die mit solchen Interessenvertretern vergleichbaren weisungsfreien Mitglieder der RFK nach §25 Abs3 Z2 RFG zu. Daß der Zentralbetriebsrat etwa aus seiner Mitte oder aus einem Betriebsrat des ORF Personen zur Ernennung vorschlägt, die gemäß §53 Abs1 und §81 Abs1 ArbeitsverfassungsG im ORF beschäftigt sind und zB einem Landesintendanten (§12 Abs4 letzter Satz RFG) und zugleich auch dem - jedenfalls Parteistellung im Verfahren vor der Kommission einnehmenden - Generalintendanten (§12 Abs3 zweiter Satz, §30 Abs1 RFG) unterstellt sein können, läßt das RFG nicht zu: Arbeitnehmer des ORF dürfen der Kommission nämlich überhaupt nicht angehören, ebenso auch nicht freie Mitarbeiter, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben (§25 Abs4 Z2 und 3 RFG). Allein schon deswegen kann der Verfassungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern unter den Aspekten des Art7 Abs1 B-VG und des Art13 EMRK vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §25 Abs3 Z2 RFG nicht teilen.

Ebensowenig vermag sich der Verfassungsgerichtshof - abermals unter Berufung auf sein Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91 - der Rechtsmeinung der beiden beschwerdeführenden Parteien anzuschließen, daß §7 AVG gleichsam infolge "Ineffektivität" unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG (iVm der EMRK) verfassungsrechtlich bedenklich sei. Denn gemäß §7 Abs1 AVG hat sich ein Organwalter, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt, von Amts wegen - ohne daß also ein entsprechender Parteiantrag erforderlich wäre - jeder Amtshandlung zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Verletzt er diese zwingende gesetzliche Verpflichtung, macht er sich - zB disziplinär - verantwortlich; zudem kann die Mitwirkung befangener Organwalter im Administrativverfahren von den Parteien jederzeit gerügt werden (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 193 f. Anm. 3 und 4 zu §7 AVG).

2.3.1. Die Beschwerdeführer erachten das Recht nach Art13 EMRK (auf "effektive Durchsetzung der materiellen Grundrechte", und zwar nach der Beschwerdeauffassung des Art10 EMRK) und das Recht nach Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG) der Sache nach dadurch verletzt, daß die beiden nichtrichterlichen Mitglieder der belangten RFK (Dr. G P und Dr. W B) wegen ihrer Tätigkeit in oder ihrer Nähe zu politischen Parteien befangen gewesen seien.

2.3.2. Dem ist zu erwidern, daß die Art13 EMRK relevierende Argumentation der Beschwerde auf einer verfehlten Prämisse beruht, weil nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 15.3.1993 B468/91) - einen Befangenheitsgrund herzustellen vermögen (vgl. VwSlg. 2422 A/1952; VwGH 17.2.1972, Z256/71 (Leitsatz: VwSlg. 8171 A/1972)). Für den Beschwerdestandpunkt wäre also grundsätzlich auch dann nichts gewonnen, wenn es - wie vorgebracht - zuträfe, daß die besagten Kommissionsmitglieder Funktionäre (allenfalls Angestellte) einer politischen Partei sind. Weitergreifende, hinlänglich konkretisierte besondere Umstände, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob die nichtrichterlichen Kommissionsmitglieder (etwa wegen ihrer persönlichen Beziehung zu der in Streit stehenden Sache) zu der ihnen gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalls der Beschwerdeführer gewillt und imstande seien, und die nach Lage des Falls tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieser Organwalter begründen könnten, sind hier aber nicht zu ersehen. Die in der Beschwerdeschrift angestellten hypothetischen Überlegungen allgemeiner Art darüber, wie sich die Kommissionsentscheidung für bestimmte politische Parteien letztlich auswirken mag, und vage Mutmaßungen über eine "generelle Voreingenommenheit" (wohl auch) der Kommissionsmitglieder können solche - eine Befangenheit im zugrundeliegenden Administrativverfahren indizierende und begründende - Fakten nicht ersetzen. Unter diesen Umständen mußte nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob eine Verletzung des Art13 EMRK im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommen kann.

2.4.1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art10 EMRK und Art7 Abs1 B-VG (iVm Art2 StGG) berufen, ist vorerst festzuhalten, daß der im Verfassungsrang stehende Art10 EMRK nach der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. VfSlg. 12035/1989; vgl. auch VfSlg. 9909/1983, 10948/1986, 11572/1987, 12822/1991) als Bestandteil des Anspruchs auf freie Meinungsäußerung ua. ein Recht auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen verbürgt. Der verfassungsgesetzliche Schutzbereich erstreckt sich dabei auch auf die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Fernseh-Rundfunkanlagen (sogenannte "Rundfunkfreiheit").

Diese grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen sind jedoch in zweifacher Weise eingeschränkt. Zum einen ermächtigt Art10 Abs1 letzter Satz EMRK den Staat, Rundfunk- und Fernsehbetriebe einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, zum anderen kann gemäß Art10 Abs2 EMRK die Ausübung der Rundfunkfreiheit bestimmten gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden (VfSlg. 9909/1983, 11572/1987, 12035/1989); die Rundfunkfreiheit ist in dem durch das RFG geschaffenen System freilich nur dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit zum Empfang und zur Mitteilung (von Nachrichten) angesichts der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF wirklich besteht (VfSlg. 10948/1986, 12822/1991):

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, so auch der RFK, kann dieses nach dem Gesagten unter Gesetzesvorbehalt stehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Rundfunkfreiheit gemäß Art10 EMRK nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage erging oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet, so etwa dem Gesetz ein der Bundesverfassung widersprechender Inhalt fälschlicherweise unterstellt wurde (vgl. zB VfSlg. 9909/1983).

Der angefochtene Bescheid stützt sich nun auf Vorschriften des RFG, deren Verfassungsmäßigkeit die Beschwerdeführer - von der schon erörterten und als verfassungsrechtlich unbedenklich erachteten Vorschrift des §25 Abs3 Z2 RFG abgesehen - selbst nicht in Zweifel ziehen und gegen die auch der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht dieses Beschwerdefalls keine derartigen Bedenken hegt.

2.4.2. Demgemäß bleibt vorerst nur zu prüfen, ob der belangten Behörde eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung zur Last fällt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheids heißt es ua. wörtlich:

"... Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1989, B1701/88, B1847/88 überzeugend dargelegt hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß es keine zulässige Darbietung des Rundfunks gibt, die nicht dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit des Art1 Abs2 2. Satz des BVG vom 10. Juli 1974, BGBl. 396, unterworfen wäre. Verschieden ist dabei nur das Gewicht, das diesen Grundsätzen in Bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommt, und die Art und Weise, wie ihnen im Einzelfall Rechnung getragen werden muß. In diesem Zusammenhang kommt es besonders darauf an, ob es sich um einen Fall der bloßen 'Berichterstattung' im engeren Sinn, also um die Wiedergabe und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen handelt, wie sie zB den Inhalt der regelmäßigen Nachrichtensendungen bilden, oder um ein (Fernseh-)Interview, also eine Sendeform, die aus kontroversieller Rede und Gegenrede besteht. Auch ein solches Interview ist - wenn es auch in der Bestimmung des §2 Abs1 Z1 RFG nicht expressis verbis angeführt ist - nach herrschender Judikatur (VfSlg. 10948/1986) ebenso wie alle anderen Sendeformen grundsätzlich dem Objektivitätsgebot unterworfen. Allerdings muß sich dabei die Aufgabe des Interviewers nicht in der Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Interviewten erschöpfen, sondern können in allen gewählten Fragen durchaus auch scharf ausgeprägte Standpunkte und provokant-kritische Stellungnahmen 'unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen' iSd §2 RFG einfließen (vgl. Buchner, RfR 1988, 33), da dies dem berechtigten Interesse an offener Wechselrede entspricht und der Befragte dazu sogleich in freier Antwort selbst Stellung nehmen kann. Die dem Befragten eingeräumte Möglichkeit, unmittelbar und frei auf die jeweiligen Fragen des Journalisten zu antworten, ist soweit das wesentliche Kriterium, das ein Interview von einer bloßen Berichterstattung unterscheidet, und vor allem dadurch wird den im Art1 Abs2 BVG-Rundfunk iVm §2 RFG umschriebenen Geboten der 'Meinungsvielfalt' und 'Ausgewogenheit' der Sendung und somit dem Objektivitätsgebot vollauf Rechnung getragen. Dabei ist zu beachten, daß das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung auch des Interviewers nach Art10 EMRK iVm Art13 StGG nicht nur als unproblematisch aufgenommene Meinungen schützt, sondern gerade auch Äußerungen, 'die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen' (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 224), umso mehr also auch Fragen und Behauptungen des Interviewers, die den Interviewten verletzen können. Die Objektivitätsverpflichtung nötigt daher auch ORF-Journalisten bei der Gestaltung von Interviews nicht zum Verzicht auf Äußerung (und damit zur Unterdrückung) der eigenen - auch in Form einer in der Öffentlichkeit vertretenen und übernommenen - Meinung. Dabei können unter den Grenzen der 'Eingriffstatbestände' des Art10 Abs2 EMRK vom Interviewer auch provozierende, schockierende oder störende Meinungen vertreten werden, insbesondere dann, wenn sie vor dem Hintergrund einer politischen Kontroverse im Zusammenhang mit Wahlen an Politiker gerichtet sind. Dazu kommt, daß die Grenzen der zulässigen Kritik bei Politikern weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch Presse, Rundfunk und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein größeres Maß von Toleranz zeigen, insbesondere muß ein Politiker, der es gewöhnt ist, selbst seine Gegner anzugreifen, heftigere Kritik aushalten als andere Personen (s. dazu das Urteil des EGMR im Fall Lingens vom 8. Juli 1986, 12/1984/84/31 in: EuGRZ 1986, 428: dies demnach sogar in Presseberichten, auf die der Betroffene nicht sofort und unmittelbar reagieren kann, umso mehr bei Interviews).

Im Licht dieser insbesondere durch die zitierten Erkenntnisse der Verfassungsgerichthofs und des EMRK (gemeint wohl EGMR) klar herausgearbeiteten Rechtslage hat die Kommission die inkriminierte Sendung besichtigt und dabei festgestellt, daß es sich bei dieser Sendung - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - nicht um die Nachrichtensendung 'Zeit im Bild I' vom 10. November 1991, sondern um eine Wahlsondersendung des ORF in FS 2 mit dem Titel 'Wien hat gewählt' gehandelt hat, die, abgesehen von einem kurzen Vorspann, in dem das vorläufige Wahlergebnis nochmals kundgemacht wurde, aus neun Interviews mit Vertretern der bei den Wiener Landtagswahlen wahlwerbenden politischen Parteien bestand, die von den Redakteuren S und B geführt wurden. Im Zug dieser Wahlsondersendung kam es zu dem inkriminierten Interview des Zweitbeschwerdeführers Dr. J H durch J B, in dem Dr. H auf die von B gestellten Fragen in jedem Fall unmittelbar und sofort Stellung nehmen konnte und auch Stellung genommen hat. Der Charakter dieser Sendung als Interview wird dabei dadurch nicht beeinträchtigt, daß es sich um ein relativ kurzes Interview mit nur dreimaliger Frage und Antwort gehandelt hat. Bei der Beurteilung der Grenzen des Objektivitätsgebotes bei Interviews im Unterschied zu bloßen Nachrichtensendungen kann es doch wohl ... nur darauf ankommen, ob der Interviewte auf alle ihm gestellten Fragen bzw. alle ihm entgegengehaltenen Behauptungen unmittelbar sofort und frei seine Gegenposition darlegen kann. Dies war hier der Fall, und Dr. H hat die ihm gebotene Gelegenheit zur unmittelbaren Reaktion auch tatsächlich wahrgenommen, wobei der Interviewer nach der letzten Antwort Dr. H keine weitere inhaltliche Bemerkung mehr machte, sondern das Gespräch mit den Worten 'ich bedanke mich für die Stellungnahme' abschloß.

Betrachtet man die von J B gestellten Fragen bzw. Vorhalte, so standen sie jedenfalls zumindest nach der subjektiven Meinung des J B im unmittelbaren Zusammenhang mit der eben stattgefundenen Wiener Landtagswahl. Daß in der Wiener Landtagswahl die Ausländerfrage eine sehr große Rolle gespielt hat und insbesondere auch vom Erstbeschwerdeführer, der FPÖ, damit im Wahlkampf argumentiert wurde, wurde nicht nur durch die vorgelegten Urkunden belegt, sondern kann als notorisch gelten. Dabei ist nicht relevant, daß dieses Thema nicht nur von einer Partei, in diesem Fall der FPÖ allein, sondern von mehreren Parteien in den Wahlkampf gezogen wurde. Unbestreitbar war es (zumindest auch) für die FPÖ eines der beherrschenden Wahlkampfthemen. Die erste Frage des J B war daher zweifellos objektiv indiziert und auch in der gestellten Form nicht überzogen. Was den zweiten Teil des Interviews betrifft, so war auf Grund des in diesem Punkt unbestrittenen Vorbringens des J B davon auszugehen, daß der von ihm geschilderte Sachverhalt, daß nämlich in einem Park des 6. Bezirks die von ihm geschilderten Parolen auf Parkbänken ersichtlich waren, den Tatsachen entspricht. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gesetzt. Zu beurteilen war von der Kommission daher nur die Frage, inwiefern eine solche Feststellung im Rahmen des genannten Interviews noch zulässig war. Daß der von J B vorgebrachte Sachverhalt ihn persönlich auf Grund seiner Lebensgeschichte überaus emotionalisierte und er Parallelen zwischen diesen Vorkommnissen und Teilen des Wahlkampfes (auch) der FPÖ herstellte, hat er nicht nur in seiner Stellungnahme, sondern auch bei seiner Einvernahme durch die Kommission hinlänglich bewiesen. Sollten insoweit beim Seher der Wahlsondersendung vom 10. November 1991 noch Zweifel geblieben sein, wurden diese von J B durch seine Erklärung in der Sendung 'Zeit im Bild' vom nächsten Tag in FS 1 wohl eindeutig ausgeräumt. Daß ein Interviewer aber Emotionen zeigt, ist grundsätzlich weder verboten noch immer ein Nachteil, können sie doch die Diskussion beleben und sind sie unter den oben für die Gestaltung von Interviews dargelegten Kriterien, vor allem der dem Interviewpartner eingeräumten Möglichkeit, darauf unmittelbar zu antworten, jedenfalls zulässig. Im übrigen hat der Interviewpartner Dr. H ebenso emotionell geantwortet ('das ist ja ein absoluter Unsinn, was Sie hier verzapfen'). Wenn man nun auch an dem objektiven Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Tatsachen und dem Wahlerfolg der Beschwerdeführer zweifeln kann und ein solcher jedenfalls weder bewiesen ist noch sich zwingend aufdrängt, so stellt er doch eine im Licht der oben dargelegten Rechtsmeinung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung umfaßte und daher gerade noch tolerierbare subjektive Einzelmeinung eines Journalisten dar, die, im Zusammenhang mit der Erklärung vom 11. November 1991 gesehen, noch keine Verletzung des RFG darstellt. Daß dabei Sendungen des ORF nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern zumindest in zeitlich sehr nahem Zusammenhang stehende Sendungen gemeinsam der Beurteilung nach der Zulässigkeit nach dem RFG gesehen werden können, entspricht der ständigen Judikatur (RfR 1990, 43)."

Diese Ausführungen der belangten Behörde - die ersichtlich davon ausgeht, daß die streitverfangene Sendung im Sinn des Vorerkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 12086/1989 angesichts der damaligen spezifischen Interviewsituation dem Objektivitätsgebot des §2 RFG unterworfen sei und genüge - stehen mit den Gesetzen logischen Denkens durchaus im Einklang und lassen auch keine - Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG verletzende - willkürliche Gesetzesanwendung erkennen, wie die folgenden Überlegungen zeigen:

Es fehlt vor allem an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die RFK sich bei ihrer Willensbildung von subjektiven Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids ihre von der Meinung der Beschwerdeführer abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, sehr ausführlich wieder. Sie ging dabei auf die den Umständen nach maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache genügend ein, wie (auch) der aus den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens zeigt. Beigefügt sei, daß die RFK mit der (späteren) Beschwerdebehauptung vor dem Verfassungsgerichtshof, Redakteur B habe sich in der Sendung auf "erfundene" Fakten bezogen, gar nicht konfrontiert war: Vielmehr konnte die RFK nach der Aktenlage im wesentlichen davon ausgehen, daß das entsprechende tatsächliche Vorbringen des ORF-Bediensteten im Administrativverfahren unbestritten geblieben sei.

Der Standpunkt der belangten Behörde ist unter den obwaltenden Verhältnissen insgesamt weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit oder dadurch belastet, daß den angewendeten Rechtsvorschriften ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden wäre. Die beschwerdeführenden Parteien bringen jedenfalls nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheids erschüttern könnte. Insbesondere ist auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf "Programmrichtlinien" des ORF, die bloß als interne Maßnahmen unternehmerischer Direktionsgewalt (Funk, ÖJZ 1977, 589, 595 (vgl. auch VfSlg. 7593/1975, 7717/1975 u. 12086/1989)) einzustufen sind, kein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde abzuleiten.

Abschließend ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG und Art10 EMRK allein schon aus den hier ausgebreiteten Überlegungen nicht verletzt wurden.

2.5. In ihrer Beschwerdeschrift und in einer nachträglichen Eingabe machten die Beschwerdeführer - zwar nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach - einen Verstoß gegen die Besetzungsvorschrift des §25 Abs4 Z2 bzw. 3 RFG und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG (vgl. VfSlg. 8731/1980, 10022/1984 ua.) geltend, indem sie vorbrachten, das Kommissionsmitglied Dr. B stehe zum ORF in einem Vertragsverhältnis. Der Verfassungsgerichtshof ließ deshalb Dr. W B darüber im Rechtshilfeweg gerichtlich als Zeuge einvernehmen. An der Vernehmungstagsatzung nahm auch ein Vertreter der beschwerdeführenden Parteien teil. Der Zeuge sagte über seine Beziehung zum ORF aus, daß er zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer dieses Unternehmens oder sonst für den ORF tätig war. Auf Grund dieser Aussage, die der Verfassungsgerichtshof den Umständen nach für unbedenklich hält, stand daher einer Mitwirkung dieses Zeugen in der Verhandlung der RFK vom 3. Jänner 1992 das behauptete gesetzliche Hindernis nicht entgegen.

2.6. Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ergab aber auch nicht, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden.

2.7. Ob das in den hier präjudiziellen Bestimmungen auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende RFG von der RFK richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (VfGH 9.12.1992 B1114/92, 15.3.1993 B468/91 uvam.).

2.8. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung zugunsten der als Streitgenossen auftretenden Beteiligten stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 958,33 S (je Beteiligte K und Dr. M) bzw. 1.000 S (Beteiligter B) enthalten. Der beteiligten Partei J B waren Kosten für eine Gegenäußerung nur einmal zuzusprechen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 ohne vorangehende mündliche Verhandlung in einer der Norm des §7 Abs2 litd VerfGG 1953 entsprechenden Zusammensetzung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden, weil die maßgebenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bereits genügend klargestellt sind.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Partei politische, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Rundfunk, Rundfunkkommission, Rundfunkfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B343.1992

Dokumentnummer

JFT_10069073_92B00343_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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