TE OGH 2023/2/16 5Ob203/22x

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Veröffentlicht am 16.02.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. H* GmbH, *, 2. H* AG, *, beide vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, sowie die Eigentümergemeinschaft der EZ *, und 10. E* GmbH, *, wegen § 25 Abs 1 Z 4 HeizKG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Juli 2022, GZ 19 R 13/22f-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. November 2021, GZ 18 MSch 12/19a-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]            Die Antragstellerinnen sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, auf der sich eine Wohnhausanlage befindet, die aus mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichteten Gebäuden (Alt- und Neubauten) besteht. Die 54.-Antragsgegnerin ist die Eigentümergemeinschaft. Der Altbau mit der Adresse H*gasse 2–4 wird getrennt von der übrigen Wohnanlage verwaltet. In diesem Gebäudekomplex werden Heizung und Warmwasser mit Gas betrieben/aufbereitet. Die anderen Gebäudekomplexe beziehen Fernwärme aufgrund eines Wärmeübereinkommens mit der (als 10.-Antragsgegnerin bezeichneten sonstigen Beteiligten) E* GmbH vom Jänner 2002.

[2]            Der Gebäudekomplex P*straße 1–5 ist sowohl an die Wärmeversorgung als auch an die Warmwasserversorgung angeschlossen. Im Gebäudekomplex E*straße 1–3/F*platz 7, in dem die Räumlichkeiten der beiden Antragstellerinnen liegen, ist die Wärmeversorgung uneinheitlich: Im Untergeschoß mit ebenerdigem Zugang befindet sich das Geschäftslokal I der Erstantragstellerin, das an die Heizungs-, jedoch nicht an die Warmwasserversorgung angeschlossen ist (Warmwasser wird im Objekt mit „Untertischgeräten“ erzeugt); dennoch werden der Erstantragstellerin für ihr Nutzungsobjekt Warmwasserkosten verrechnet. Im Untergeschoß befinden sich weiters die Geschäftslokale IV und V der Zweitantragstellerin, das Geschäftslokal II und das Geschäftslokal III der 17.-Antragsgegnerin. Das Geschäftslokal VI gehört dem 18.-Antragsgegner. Die Geschäftsräumlichkeiten II bis VI sind an das Heizungssystem, nicht jedoch an die Warmwasserversorgung angeschlossen und ihre Eigentümer bezahlen keine Beiträge für Warmwasser. Oberhalb der den Antragstellerinnen gehörenden Geschäftsräumlichkeiten befinden sich vier weitere Objekte: Das dem 21.-Antragsgegner gehörende Objekt IX ist sowohl an das Heizungssystem als auch an das Warmwassersystem angeschlossen und entsprechende Beiträge werden bezahlt. Die Objekte VIII der 20.-Antragsgegnerin, VII der 19.-Antragsgegnerin, sowie das Objekt W 36 der 30.-Antragsgegnerin partizipieren ebenfalls an der Heizung, nicht jedoch am Warmwasser und es werden auch keine Beträge für Warmwasser bezahlt.

[3]            Punkt XVI Abs 6 des Wohnungseigentumsvertrags lautet: „Die in Punkt III. Tabelle B genannten Geschäftslokale und das in Punkt III. Absatz 4 genannte unverkaufte Geschäftslokal II sind an die Warmwasserversorgung nicht angeschlossen und nehmen daher an den Kosten des Betriebes und der Erhaltung derselben nicht teil.“ Nicht festgestellt werden konnte, weshalb der Erstantragstellerin Warmwasserkosten (rund 6.000 EUR bis 8.000 EUR pro Jahr) vorgeschrieben werden, obwohl sie am Warmwasser nicht partizipiert.

[4]            Die Gebäudekomplexe P*straße 1–5 und E*straße 1–3/F*platz 7 sind nicht thermisch saniert. Durch eine Installation von Messgeräten zur Verbrauchsmessung sowohl für Heizung als auch Warmwasser beträgt die wahrscheinliche Einsparung an Energiekosten mehr als 24 %. Die zu erwartende Einsparung ist höher als die Summe aus den erforderlichen Kosten der Ausstattung und den Kosten für die laufende Ermittlung des Verbrauchs.

[5]            Die Antragstellerinnen begehrten, der Eigentümergemeinschaft als Wärmeabgeberin die nachträgliche Ausstattung sämtlicher Wohnungseigentumsobjekte in den Gebäuden P*straße 1–5 und E*straße 1–3/F*platz 7, mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile an Wärme betreffend die Heizung und das Warmwasser sowie jedem Wohnungseigentümer als Wärmeabnehmer (ausgenommen die Wohnungseigentümer der in den Altbauten H*gasse 2–4 befindlichen Objekte) die Duldung der Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile an Wärme für die Heizung und
– ausgenommen jene Nutzungsobjekte die laut Punkt XVI Abs 6 des Wohnungseigentumsvertrags nicht an der Verrechnung der Warmwasserkosten teilnehmen – für das Warmwasser aufzutragen.

[6]            Der 7.-Antragsgegner, der 12.-Antragsgegner, die 16.-Antragsgegnerin, die 20.-Antragsgegnerin sowie die 30.-Antragsgegnerin beteiligten sich aktiv am Verfahren, wobei sich die 30.-Antragsgegnerin ausdrücklich gegen die Anträge aussprach.

[7]            Das Erstgericht verpflichtete die Eigentümergemeinschaft zur nachträglichen Ausstattung sämtlicher Wohnungseigentumsobjekte in den im Antrag genannten Gebäudekomplexen mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile betreffend Heizung (Punkt 1.a), sowie die Antragsgegner, diese nachträgliche Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile betreffend Heizung zu dulden (Punkt 1.b). Die weiteren Begehren, die Eigentümergemeinschaft zur nachträglichen Ausstattung dieser Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile betreffend Warmwasser zu verpflichten (Punkt 2.a), sowie die Antragsgegner zur Duldung dieser nachträglichen Ausstattung betreffend Warmwasser zu verpflichten, wies es ab (Punkt 2.b).

[8]            Nach § 6 HeizKG sei jeder Wärmeabnehmer zur Erwirkung der Installation von Messvorrichtungen berechtigt. Damit korrespondiere die Installationspflicht des Wärmeabgebers, wobei sich die Antragslegitimation auf die gesamte wirtschaftliche Einheit erstrecke. Nach § 6 Abs 1 HeizKG könne jeder Wärmeabnehmer die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile verlangen, wenn jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch beeinflussen könne und sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Ausstattung aus einem Vergleich der dafür entstehenden Kosten mit dem daraus zu erzielenden Nutzen ergebe. Die Wirtschaftlichkeit sei gegeben, wenn die aus der Ermittlung der Verbrauchsanteile innerhalb der üblichen Nutzungsdauer zu erwartende Einsparung an Energiekosten mindestens 10 % betrage und höher als die Summe aus den nach dem Stand der Technik erforderlichen Kosten der Ausstattung einerseits und aus dem innerhalb der üblichen Nutzungsdauer laufend anfallenden Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile andererseits sei. Die Eigentümergemeinschaft (54.-Antragsgegnerin) sei Wärmeabgeber, wenngleich nur die Gebäude P*straße 1–5 und E*straße 1–3/F*platz 7 mit Wärme versorgt würden. Zu berücksichtigen sei, dass zwar alle Wohnungseigentümer der betroffenen wirtschaftlichen Einheit an der Heizanlage partizipierten, aber nicht alle an der Warmwasserversorgung. Der Antrag auf nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile bezüglich der Heizung sei berechtigt, weil sowohl die Antragstellerinnen als auch die übrigen Wohnungseigentümer an der Versorgung mit Heizwärme partizipierten. Jene Antragsgegner, die nicht am Warmwasser partizipierten, seien aber nur „teilweise“ Wärmeabnehmer im Sinne des § 2 Z 4 lit c HeizKG und könnten daher nicht zur Installation entsprechender Messgeräte zur Verbrauchsermittlung verpflichtet werden. Das Geschäftslokal I der Erstantragstellerin sowie die Geschäftslokale IV und V der Zweitantragstellerin würden ebenfalls nicht mit Warmwasser versorgt; für das Geschäftslokal I würden zwar Warmwasserkosten vorgeschrieben, ohne dass es damit versorgt werde, während die Zweitantragstellerin an der Warmwasserabrechnung gar nicht teilnehme. Da die Geschäftslokale I, IV und V der Antragstellerinnen nicht mit Warmwasser versorgt würden, seien diese für den Antrag auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile hinsichtlich des Warmwassers nicht aktiv legitimiert.

[9]            Das Rekursgericht gab dem – nur gegen den abweisenden Teil (Punkte 2.a und 2.b) des Sachbeschlusses erhobenen – Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge.

[10]           Die Antragstellerinnen seien hinsichtlich der Warmwasserversorgung nicht Teil der wirtschaftlichen Einheit aller an diese Versorgung angeschlossenen Nutzungsobjekte und damit nicht Abnehmer im Sinne des § 2 Z 4 HeizKG in Bezug auf die Wärme für die Warmwasserbereitung. Da sie in diesem Zusammenhang für eine nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung der individuellen Verbrauchsanteile nicht passiv legitimiert seien, müsse dies konsequenterweise auch für ihre Aktivlegitimation gelten. Die Argumentation, nach der das HeizKG eine Unterscheidung in „Teilwärmeabnehmer“ nicht treffe, überzeuge nicht. Auch die Vorschreibung von Warmwasserkosten für das Geschäftslokal der Erstantragstellerin begründe die Aktivlegitimation nicht, weil sich daraus keine Abnehmereigenschaft für die Warmwasserbereitung ergebe. Über die Frage der Verpflichtung der Erstantragstellerin zur Tragung dieser Kosten sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

[11]           Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei Bestehen einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung jene Abnehmer, die Wärme nur zu einem der beiden Zwecke nutzten, auch hinsichtlich des anderen Zwecks zur Antragstellung nach § 25 Abs 1 Z 4 HeizKG legitimiert seien.

[12]     Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Begehren zur Gänze stattzugeben, hilfsweise, die angefochtenen Sachbeschlüsse aufzuheben.

[13]     Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

[14]     Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

[15]           1.1 Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) in seiner Stammfassung BGBl Nr 827/1992 ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten soll aber höher anzusetzen sein als die durch die Erfassung der Verbrauchsanteile entstehenden Kosten (RIS-Justiz RS0115398). Das HeizKG regelt nur die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer (RS0131809).

[16]           1.2 Durch die am 4. Juni 2021 kundgemachte Novelle zum HeizKG, BGBl I 2021/101, wurden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl Nr L 328 S 210-238 vom 21. Dezember 2018, umgesetzt (§ 1 Abs 2 HeizKG idF BGBl I 2021/101). Seither lautet der Titel dieses Gesetzes „Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten (Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG)“ und dem entsprechend ist in § 1 Abs 1 HeizKG festgehalten: „Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit Wärme oder Kälte versorgt werden, sind die Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärme- und Kälteabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.“

[17]           1.3 Gemäß § 29 Abs 1e HeizKG idF BGBl I 2021/101 sind die novellierten Bestimmungen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) nicht auf bereits anhängige gerichtliche Verfahren anwendbar. Für diese – und damit auch für das im April 2019 von den Antragstellerinnen erhobene Begehren – gelten daher weiterhin die Bestimmungen vor der genannten Novelle. Im Folgenden beziehen sich die Ausführungen daher auf die Bestimmungen des HeizKG vor der Novellierung durch das BGBl I 2021/101.

[18]           2.1 Nach der Definition des § 2 Z 1 HeizKG ist „Wärme“ die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung. Damit wird nicht näher festgelegt, ob der Verbrauch von Energieträgern oder die Abgabe einer bestimmten Wärmemenge maßgeblich ist (vgl dazu näher Horvath-Shah in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht II, § 2 HeizKG Rz 3). Die Gesetzesmaterialien verweisen zu dieser Definition darauf, dass keine Auslegungsschwierigkeiten für die Begriffe „Raumbeheizung“ oder „Heizung“ zu erwarten seien, weil darunter als begrifflicher Gegensatz zum „Warmwasser“ die über Heizkörper oder sonstige Heizflächen abgegebene und der Anhebung der Raumtemperatur in einer Räumlichkeit dienende Wärmeenergie zu verstehen sei (ErläutRV 716 BlgNR 18. GP 13). § 2 Z 8 HeizKG nennt die „Heiz- und Warmwasserkosten“ und definiert sie als „die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes“. Im Fall einer „externen“ Wärmeversorgung durch eine Wärmeversorgungsanlage außerhalb des Gebäudes oder der wirtschaftlichen Einheit bzw durch einen gewerblichen Wärmeerzeuger (§ 4 Abs 2 HeizKG) sind dies die Kosten der Versorgung aufgrund der jeweiligen vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise. Gemäß § 2 Z 11 HeizKG sind unter dem Begriff „Verbrauchsanteile“ die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs- und Warmwasserversorgung zu verstehen.

[19]           2.2 Gemäß § 6 Abs 1 HeizKG kann jeder Wärmeabnehmer auch nachträglich die Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile verlangen, wenn jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch beeinflussen kann (Z 1) und eine solche Ausstattung wirtschaftlich nach den in § 6 Abs 1 Z 2 lit a und b HeizKG vorgesehenen Kriterien ist. Wärmeabnehmer ist nach der Definition des § 2 Z 4 HeizKG derjenige, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt entweder als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst (lit a), als einer, der sein Benützungsrecht unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet (lit b), oder als Wohnungseigentümer (lit c) nutzt. Die Bestimmung gewährt jedem einzelnen Wärmeabnehmer – unter der Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit – ein durchsetzbares subjektives Recht. § 6 Abs 3 HeizKG regelt – damit korrespondierend – die Verpflichtung jedes Wärmeabnehmers zur Duldung der Ausstattung seines Nutzungsobjekts mit den entsprechenden Messvorrichtungen (ErläutRV 716 BlgNR 18. GP 16).

[20]           2.3 In § 9 HeizKG regelt das Gesetz die „Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten“. Wenn eine gemeinsame Anlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitstellt, so hat der Wärmeabgeber die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß dem jeweiligen Verbrauch zu trennen, wobei – je nach den technischen Möglichkeiten – der jeweilige Wärmeteilverbrauch zu messen oder sonst zu ermitteln ist (§ 9 Abs 1 HeizKG). Ist technisch weder eine Erfassung noch eine Ermittlung möglich, so sieht § 9 Abs 2 HeizKG einen prozentuellen Rahmen für eine Zuordnung zu Heiz- und Warmwasserkosten vor; Abweichungen von diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen sind daher unwirksam (vgl dazu näher Horvath-Shah/Stabentheiner in Böhm/Pletzer/Spruzina/ Stabentheiner, GeKo Wohnrecht II, § 9 HeizKG Rz 3). Von den Kosten für Heizung oder den nach § 9 HeizKG ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Wärmeabgeber gemäß § 10 Abs 1 HeizKG mindestens 55 % und höchstens 75 % der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Bei „externer“ Wärmelieferung kann in einer Vereinbarung nach § 13 Abs 1 Z 2 HeizKG auch eine 100%ige Verrechnung nach Verbrauch festgelegt werden (dazu näher Horvath-Shah/Stabentheiner in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht II, § 10 HeizKG Rz 3 und § 13 HeizKG Rz 6; Horvath in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar4 § 13 HeizKG Rz 5).

[21]           2.4 Das HeizKG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 2021/101, durch die – wie bereits erwähnt – die Versorgung mit (Raum-)Kälte in das Gesetz aufgenommen wurde, unterscheidet demnach zwischen den Kosten für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits. Eine Regelung für den Fall, dass (ein oder mehrere) Nutzungsobjekte einer gemeinsamen Versorgungsanlage nur mit Heizungswärme, nicht aber mit Warmwasser versorgt werden, findet sich jedoch nicht. Auch in der Literatur zum HeizKG wurden Fragen dazu bisher nicht erörtert.

[22]           3.1 Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden (vgl RS0115397). Wärmeabnehmer sind die in § 2 Z 4 HeizKG genannten Nutzer eines „mit Wärme versorgten“ Nutzungsobjekts; die „Wärme“ ist – wie erwähnt – in § 2 Z 1 HeizKG mit der „Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung“ definiert, umfasst also beide Komponenten der Wärmeversorgung des Nutzungsobjekts. Der Anspruch des Wärmeabnehmers auf nachträgliche Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile setzt aber – abgesehen von der näher geregelten Wirtschaftlichkeit einer solchen Ausstattung – gemäß § 6 Abs 1 Z 1 HeizKG voraus, dass jeder dieser Abnehmer auch „den Energieverbrauch […] beeinflussen kann“. Erkennbare Voraussetzung ist daher, dass auch der antragstellende Wärmeabnehmer selbst in der Lage ist, durch den – geringeren (persönlichen) – Verbrauch an „Wärme“ für die von ihm genutzten Räumlichkeiten die Abnahmemenge insgesamt zu beeinflussen. Da die Bestimmung des § 9 HeizKG selbst bei fehlender Messbarkeit eine getrennte Zuordnung der Energiekosten in solche für die Raumheizung und solche für Warmwasser vorsieht, lässt sich aus der Zusammenschau dieser beiden Vorschriften ableiten, dass nur ein Wärmeabnehmer, dessen Räumlichkeiten mit beiden Arten der Wärme (also sowohl Heizungswärme als auch Warmwasser) versorgt sind, auch für beide Bereiche zur umfassenden Antragstellung im Sinne des § 6 HeizKG berechtigt ist. Fehlt hingegen – wie für die Geschäftslokale der Antragstellerinnen – eine Versorgung mit Warmwasser, so können diese Wärmeabnehmer nicht verlangen, dass das Gebäude nachträglich mit entsprechenden Vorrichtungen zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs ausgestattet wird.

[23]           3.2 Das Argument der Antragstellerinnen, im HeizKG sei eine „Teilantragstellung“ in Bezug auf die Nutzung von Wärme lediglich zu Heizzwecken oder Warmwassererzeugung nicht vorgesehen, lässt sich der hier vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen nicht erfolgreich entgegenhalten. Soweit Wärmeabnehmer an der Versorgungsanlage in Bezug auf die Warmwasserbereitung nicht teilnehmen, erübrigt sich umgekehrt auch ihre Duldungspflicht für eine entsprechende Ausstattung im Sinn des § 6 Abs 3 HeizKG. Dass der Erstantragstellerin Kosten für – von ihr unstrittig nie bezogenes – Warmwasser vorgeschrieben wurden oder werden, hat nicht zur Folge, dass sie an dieser Art der Wärmeversorgung teilnimmt. Ihr fehlt – ebenso wie der Zweitantragstellerin – die Möglichkeit, den Energieverbrauch im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Warmwasser zu beeinflussen, weshalb die Voraussetzungen für eine Antragstellung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 HeizKG nicht vorliegen.

[24]     3.3 Der im Revisionsrekurs behauptete Verstoß gegen Art 6 EMRK wegen der Tragung der Kosten für Warmwasser durch die Erstantragstellerin ist nicht erkennbar: Wie bereits ausgeführt, regeln die Bestimmungen des HeizKG nur die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht hingegen die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer (RS0131809). Diese hat sie daher richtigerweise auch nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht.

[25]     3.4 Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zutreffend und dem Revisionsrekurs war nicht Folge zu geben.

[26]     4. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG.

Textnummer

E137814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00203.22X.0216.001

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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