TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/19 92/09/0184

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/02 Ämter der Landesregierungen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §81;
BDG 1979 §86 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1;
BDG/Bgld 1985 idF Bgld 53/1985;
DVG 1984 §8 Abs1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §3 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Mai 1992, Zl. I-199175/106-1-1992, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Amtsrat (im Beurteilungszeitraum als Amtssekretär) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland steht, war im maßgebenden Zeitraum bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung mit der Abwicklung der Kassengeschäfte und dem Verkauf von Bundesstempelmarken betraut. Der Beschwerdeführer ist begünstigter Behinderter im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (im folgenden BEinstG) mit einer (damals) anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit (mdE) von 70 v.H.

In dem auf Grund seines Antrages geführten Leistungsfeststellungsverfahren stellte das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. Mai 1987 gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes 1985 in Verbindung mit § 87 Abs. 7 BDG 1979 fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1986 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht. Die Behörde erster Instanz stützte sich dabei im wesentlichen auf den Bericht des Vorgesetzten. Zur dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers führte sie aus, der Verkauf von Bundesstempelmarken stelle keine derartige Dienstleistung dar, die eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zur Folge habe. Die auf EDV-Betrieb umgestellte Amtskasse stelle nunmehr keine derartige Erschwernis dar, daß sie vom Beschwerdeführer nicht in zufriedenstellender Weise erledigt werden könne.

In seiner innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei mit sämtlichen Kassengeschäften, mit dem Verkauf von Bundesstempelmarken sowie der Verrechnung des Amtsblattes der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung und der Drucksorten betraut. Die gesamten Kassengeschäfte habe er im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß abgewickelt, obwohl er auf EDV überhaupt nicht eingeschult worden sei. Wie in einem Prüfungsbericht festgestellt worden sei, gehörten die von ihm erbrachten Tätigkeiten zum Aufgabenbereich von zwei Bediensteten. Um die Arbeit von zwei Bediensteten ordnungsgemäß zu bewältigen, müsse eine überdurchschnittliche Leistung erbracht werden. Außerdem läge bei ihm eine schwere Behinderung vor. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme sowie die der namentlich genannten Prüfer der Landesbuchhaltung.

Im weiteren Ermittlungsverfahren hielt der Vorgesetzte dem behaupteten Ausmaß der vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben in seiner Stellungnahme vom 29. Jänner 1988 im wesentlichen entgegen, die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, daß die Kassengeschäfte, der Verkauf von Bundesstempelmarken sowie die Verrechnung des Amtsblattes und der Drucksorten ohne weiteres von einem Bediensteten zu besorgen seien. Auch der vormalige Kassenbedienstete habe diese Aufgaben klaglos bewältigt und daneben noch andere "ad hoc Agenden" zu besorgen gehabt.

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1988 neuerlich den Prüfungsbericht der Organe der Landesbuchhaltung und den Umstand entgegen, der Bundesstempelmarkenverkauf sei erst ab Mitte 1983 vom Personal der Amtskasse durchgeführt worden. Nunmehr habe sich der Parteienverkehr um ca. 100 % erhöht (ca. S 4,200.000,-- "VA"; um ca. S 4,200.000,-- Bundesstempelmarken). Seit 1984 müßten aber die gleichen Agenden, die vorher von zwei Bediensteten bewältigt worden seien, von einem Bediensteten besorgt werden. In den Amtskassen der anderen sechs Bezirkshauptmannschaften seien entweder zwei oder drei Bedienstete tätig, obwohl dort weder Bundesstempelmarken verkauft noch die Verrechnung, Überwachung und Vorschreibung von Drucksorten und des Amtsblattes durchgeführt würden. Da der Beschwerdeführer schwer behindert sei, träfe den Arbeitgeber nach dem Invalideneinstellungsgesetz ihm gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht; der Arbeitgeber habe auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 1988 wies die Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung die Berufung ab. Sie begründete dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Vorgesetzten vom 29. Jänner 1988 im wesentlichen damit, der Umfang der vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Agenden entspreche dem durchschnittlichen Aufgabenbereich eines solchen Arbeitsplatzes und stelle keine Dienstleistung dar, die eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung zur Folge hätte. Die im wesentlichen fehlerfreie und zeitgerechte Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben bedeute noch nicht, daß der Beamte dadurch den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistung erheblich überschritten habe. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, daß durch den zusätzlichen Verkauf von Bundesstempelmarken der zu erwartende Arbeitserfolg überschritten werde, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich hiebei einerseits um keine derartigen Aufgaben handle, die aus qualitativer Sicht als etwas Außergewöhnliches zu qualifizieren wären, anderseits nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges eine "erhebliche" sei, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Auch unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen könnten die (vom Vorgesetzten bestätigte) Richtigkeit und Termingerechtigkeit der Arbeiten nichts Außergewöhnliches darstellen und die Leistung des Beschwerdeführers erheblich über den Durchschnitt herausheben. Die körperliche Behinderung sei deshalb nicht rechtserheblich, weil sie eine subjektive Komponente darstelle, bei der Leistungsfeststellung jedoch nur auf objektive Kriterien Bedacht zu nehmen sei. Ohne Bedeutung sei es auch, daß dem Vorgänger des Beschwerdeführers eine überdurchschnittliche Leistung zuerkannt worden sei: Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Leistungsfeststellung eines anderen Beamten sei für die Entscheidung nach § 87 BDG 1979 nämlich unerheblich. Die Leistungsfeststellung könne nicht aus den als rechtserheblich erkannten Einzelmerkmalen rechnerisch ermittelt werden, vielmehr handle es sich um einen der Dienstbehörden zukommenden Akt der Gesamtwürdigung. Die Richtigkeit der Leistungsfeststellung könne, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Bedenken über die objektive und unvoreingenommene Beurteilung des Vorgesetzten bestünden, nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten gemessen werden.

Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde hob der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 4. September 1990, 88/09/0130, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, die Behörde hätte bereits auf dem Boden des von ihr angenommenen Sachverhaltes in Verbindung mit § 7 BEinstG eine besondere Leistungsfeststellung zu treffen gehabt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Hingegen war der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge erfolgreich. Im wesentlichen begründete der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung damit, der Beschwerdeführer sei den auf bisherigen Erfahrungen (bei der Aufgabenbesorgung) gestützten Angaben seines Vorgesetzten im wesentlichen mit der Feststellung von Organen der Landesbuchhaltung, wonach die Führung der Kassengeschäfte auf die Dauer einem Kassenbeamten nicht zugemutet werden könne (wobei der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Einvernahme der namentlich genannten Prüfer beantragt habe), der im Vergleich zu seinen Amtsvorgängern geänderten Situation (insbesondere vermehrter Aufgabenanfall beim Bundesstempelmarkenverkauf; Verringerung der Anzahl der an der Kasse eingesetzten Bediensteten seit 1984) sowie mit der personellen Ausstattung der übrigen Amtskassen bei den anderen Bezirkshauptmannschaften im Land Burgenland entgegengetreten und habe im gesamten Leistungsfeststellungsverfahren vorgebracht, er habe an seinem Arbeitsplatz die Aufgabe von zwei Bediensteten zu erfüllen. Die (damals) belangte Behörde habe es unterlassen, auf das mit konkreten (überprüfbaren) Angaben belegte Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, obwohl es im Beschwerdefall nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden könne:

Sollte nämlich die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, daß er innerhalb seiner (Normal)Dienstzeit Aufgaben zu erfüllen habe und auch tatsächlich erfülle, die über die volle (Normal)Arbeitskraft eines Menschen bei weitem hinausgehen, könne in der im wesentlichen fehlerfreien Erfüllung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben eine besondere Leistung liegen, durch die der von ihm zu erwartende Arbeitserfolg im Sinn des (auf Grund des Landesrechtes) anzuwendenden §§ 87 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erheblich überschritten werde. Bei der Art der vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben trete nämlich deren Wertigkeit gegenüber dem Umfang in der Bedeutung für die Leistungsfeststellung und damit für die Beurteilung der erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen in den Hintergrund. Bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, daß er ein derartiges Übermaß bezüglich des Umfanges seiner Leistungen im Kalenderjahr 1986 erbracht habe, mit dem die für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich der Wertigkeit vorhandene "Normalleistung" ausgeglichen werde und darüber hinaus noch etwas verbleibe, was die vom Beschwerdeführer angestrebte Leistungsfeststellung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 im Hinblick auf den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen ermögliche. Die belangte Behörde habe sich - anders als die Behörde erster Instanz - in der Begründung ihres Bescheides auch nicht auf die Bedeutung der Umstellung der Kassenführung auf EDV-Betrieb und deren Auswirkungen für die Erfüllung der vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Kassengeschäfte berufen, was allerdings einen entsprechenden der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Begründung bedürfte.

Ein in der Folge vom Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Leistungsfeststellungskommission erhobene Säumnisbeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. August 1991, 91/09/0112, mit der Begründung zurück, es sei im Beschwerdefall § 2 Abs. 5 Z. 5 lit. a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der dritten Novelle, LGBl. Nr. 53/1988, anzuwenden; dies führe dazu, daß die Rechtslage nach dem BDG 1979 (Stammfassung) in der Fassung der BDG-Novelle 1985 sowie § 3 LBG maßgebend seien. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof ab, daß im Beschwerdefall die Landesregierung gegenüber der Leistungsfeststellungskommission die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG sei.

Hierauf stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 1991 bei der Burgenländischen Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidung in seiner Leistungsfeststellungssache.

In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie drei Bedienstete der Landesbuchhaltung (S., P. und D.) als Zeugen einvernahm sowie Stellungnahmen des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (im folgenden Bezirkshauptmann), der für den inneren Dienst zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung (im folgenden LAD) sowie den Prüfungsbericht der Landesbuchhaltung betreffend die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung einholte.

Die Zeugen wurden zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1988 befragt (Unzumutbarkeit auf Dauer die Kassengeschäfte durch einen Kassenbediensteten durchzuführen). Sie gaben übereinstimmend an, daß diese Feststellung aus dem Prüfungsbericht der Landesbuchhaltung (III/LB-613/1-1987) stamme. Punkt 1.3.3. dieses Prüfungsberichtes lautet:

"Gemäß § 18 Abs. 3 KSV dürfen sich Kassier und Bedienstete, die mit dem Buchhaltungsgeschäft beauftragt sind, während des Urlaubes oder einer Erkrankung gegenseitig nicht vertreten. Dies ist zwar direkt nicht der Fall, da Herr N die Kassengeschäfte allein führt, jedoch stellten die Prüfer fest, daß bei Abwesenheit des Herrn N vom jeweiligen Vertreter nur die Bargeschäfte und die unbedingt notwendigen Buchungen durchgeführt werden, d.h. Herr N hat bei Wiederantritt des Dienstes erst die liegengebliebenen Belege und Kontoauszüge zu verbuchen. Dies ergibt, daß ein und dieselbe Person praktisch alle Kassengeschäfte über Jahre hinweg ohne Unterbrechung allein tätigt.

In diesem Zusammenhang wurde von den Prüfern auch festgestellt, daß EINE Person zur ordnungsgemäßen Abwicklung der gesamten Kassengeschäfte nicht in der Lage ist."

Der Zeuge D. erläuterte die Ausführungen dahin, diese Feststellung im Prüfungsbericht solle zweierlei zum Ausdruck bringen: Einerseits sollte darauf hingewiesen werden, daß die Verwendung bloß eines Kassenbediensteten wegen mangelnder Kontrollmöglichkeiten dem § 18 Abs. 3 KSV widerspreche, zum anderen, daß der Beschwerdeführer allein nicht in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Ob der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundene Aufgabenbereich die Normalarbeitskraft eines Menschen übersteige, sei von den Prüfungsorganen 1987 nicht geprüft worden. Diesbezüglich hätten auch keine Aussagen im Prüfungsbericht getroffen werden können.

Der Zeuge S. gab an, daß diese Beurteilung auf die bei der Gebarungsprüfung festgestellten Fehler und Mißstände im Rahmen der Kassenführung bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gestützt worden sei. Damit habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - auf Dauer nicht in der Lage sei, Kassengeschäfte allein ordnungsgemäß abzuwickeln. Ob die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben die Normalarbeitskraft von mehr als einem Menschen erforderten, sei nicht untersucht worden. Derartiges gehöre auch nicht zum Aufgabenbereich der Buchhaltung; es sei auch kein entsprechender Auftrag vorgelegen.

Die Zeugin P. wies in diesem Zusammenhang auf eine Überforderung des Beschwerdeführers bei der Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben hin. Sie könne jedoch auf Grund ihrer zum damaligen Zeitpunkt geringen Erfahrung als Prüfungsorgan keine Aussage treffen, ob diese Überforderung auf subjektive in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe oder - objektiv betrachtet - auf den dem Beschwerdeführer übertragenen die Normalarbeitskraft eines Menschen übersteigenden Aufgabenbereich zurückzuführen gewesen sei.

Der Bezirkshauptmann erklärte in seiner Stellungnahme vom 20. März 1992 zur Personalsituation, der vormalige Kassenführer F. habe vom 1. Jänner 1979 bis 1. Dezember 1982 die Kassengeschäfte alleine geführt. Ab dem Jahr 1981 sei der Kassa als weitere Aufgabe der Stempelmarkenverschleiß übertragen worden; auch diese Aufgabe sei vom Kassenführer allein bewältigt worden. Ab 1. Dezember 1982 sei ein C-Beamter (K.) zweck Einschulung und im Hinblick auf eine (beabsichtigte) anderweitige Verwendung von F. der Kasse zugeteilt worden. Ab Jänner 1984 habe K. (nachdem F. einer anderen Abteilung zugeteilt worden sei) bis zum Dienstantritt des Beschwerdeführers die Kasse alleine geführt. Im Juli 1984 sei K. einer anderen Abteilung zugeteilt worden: Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer alleiniger Kassenführer. Zum Arbeitsaufwand führte der Bezirkshauptmann aus, dieser sei durch den Bundesstempelmarkenverkauf nicht wesentlich vermehrt worden. Aus der Erhöhung des Umsatzes sei nicht zu schließen, "daß damit unbedingt ein vermehrter Arbeitsaufwand verbunden ist; es ist nämlich zu bedenken, daß sich die Gebührensätze in der Zwischenzeit ja erhöht haben und bloß das Nominale der einzelnen Marken eine Erhöhung erfahren hat." Auch aus der Erhöhung des Kassenumsatzes alleine könne keinesfalls auf eine Steigerung des Parteienverkehrs von 100 % geschlossen werden, da hier gleichfalls die Erhöhung der Bundesverwaltungsabgaben in Betracht zu ziehen sei. Ferner habe die Umstellung der Kassa auf EDV-Betrieb zweifellos eine Arbeitsentlastung gebracht, wobei der Bezirkshauptmann im einzelnen jene Erleichterungen näher darstellte. Den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, er habe keine EDV-Einschulung erfahren, sei entgegenzuhalten, der Beschwerdeführer sei von F. in der Bedienung der Hardware eingeschult worden; es seien Musterformulare für Buchungsfälle angelegt und verschiedene Zahlungsfälle entsprechend erläutert worden. Im Rahmen eines zweiwöchigen B-Kurses (1980) in der Verwaltungsschule (mit anschließender Prüfung) sei der Beschwerdeführer auch in der "MPB" geschult worden. Es seien daher die für alle Kassenbediensteten gleichermaßen geltenden Schulungen abgehalten worden. Abschließend wies der Bezirkshauptmann darauf hin, auf Grund mehrerer Kassenprüfungen der Landesbuchhaltung seien viele Mängel bei der Kassengebarung zutage getreten, wobei mehrmalige mündlich erteilte Weisungen und schriftliche Dienstanweisungen keine wesentliche Verbesserung erbracht hätten. Im Prüfungsbericht selbst sei zum Ausdruck gebracht worden, daß beim Beschwerdeführer "die Bereitschaft fehlt, Hilfestellungen anzunehmen."

Die LAD gab in ihrer Stellungnahme einen Überblick über die personelle Ausstattung der Amtskassen aller Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften (Anzahl und Verwendungsgruppen der Bediensteten) (für 1985, 1989 und 1990). Ein Amtsblatt werde auch bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart aufgelegt; der Drucksortenverschleiß falle nur bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung an. Bundesstempelmarken würden auch in anderen Bezirkshauptmannschaften verkauft, dort allerdings auf eigene Rechnung von Bediensteten (persönliche Verschleißberechtigung). Die personelle Ausstattung der Amtskassen entspreche den Erfordernissen. So sei nur in den "großen Bezirkshauptmannschaften" Neusiedl/See und Oberwart mehr als - "summarisch" - ein Bediensteter tätig. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung entspreche von der Größe sowie vom Umfang der mit dem Arbeitsplatz "Amtskasse" verbundenen Aufgaben her der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf. Bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf werde - ebenso wie bereits im Jahr 1986 - die Amtskasse von einem Bediensteten geführt. Der zweite dort zu 10 % seiner Gesamttätigkeit in der Amtskasse verwendete Bedienstete übe lediglich Kontrollfunktionen (Sicherung des "Vier-Augen-Prinzipes") aus. Bei Bezirkshauptmannschaften mit nur einem Bediensteten in der Amtskasse würden die erforderlichen Kontrollaufgaben vom Bezirkshauptmann selbst wahrgenommen.

In seiner Stellungnahme zu diesen Ermittlungen wies der Beschwerdeführer auf ein weiteres Schreiben der Kassaprüfung an die LAD vom 9. Juni 1988 hin, in dem bemängelt werde, daß die getroffenen Feststellungen (vgl. oben Punkt 1.3.3. des Prüfungsberichtes 1987) bisher negiert worden seien, der Beschwerdeführer zusätzlich den Stempelmarkenverschleiß besorge und in allen anderen Bezirkshauptmannschaften (ausgenommen der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf) die Kassa von mindestens zwei Personen geführt werde. Zum Bericht des Bezirkshauptmannes führte der Beschwerdeführer aus, erst im Juni/Juli 1983 - zu einem Zeitpunkt also, zu dem bereits zwei Bedienstete in der Amtskassa tätig gewesen seien - sei der Stempelmarkenverschleiß zu den Aufgaben der Amtskasse hinzugekommen. Der diesbezügliche Vertrag mit der FLD für Wien, Niederösterreich und das Burgenland sei erst im Juni 1983 abgeschlossen worden. Es sei auch unrichtig, daß K. zwecks Einschulung und wegen einer geplanten anderen Verwendung des F. der Kasse zugewiesen worden sei; F. sei vielmehr erst nachdem Frau Kr. schwanger geworden sei, von der Kassa abgezogen und dem Paßreferat zugewiesen worden. K. habe nach einem Krankenstand im Jahr 1984 dem Bezirkshauptmann erklärt, er sei auf Grund der Arbeitsüberlastung nicht in der Lage, allein die Kasse ordnungsgemäß zu führen. Deswegen sei der Beschwerdeführer mit 1. Juni 1984 der Kasse zugewiesen worden. In der Zwischenzeit habe F. dem K. stundenweise geholfen. Ab Juli 1984 führe der Beschwerdeführer die Kassengeschäfte alleine. Durch den Bundesstempelmarkenverkauf sei sehr wohl ein wesentlich vermehrter Arbeitsanfall gegeben gewesen. 1984 habe der Umsatz der Stempelmarken ca. S 3 Mio betragen. Durch Bekanntwerden des Umstandes, daß die Stempelmarken nunmehr bei der Amtskasse erhältlich seien, hätten immer mehr Parteien die Stempelmarken in der Amtskasse gekauft, sodaß der Arbeitsaufwand jährlich gestiegen sei. Die Gebührensätze seien nicht wesentlich gestiegen, nur die Parteien, die Stempelmarken in der Amtskasse gekauft hätten, seien mehr geworden. Die Gebühren seien in den letzten sechs bis sieben Jahren fast gleich geblieben. Die Umstellung der Kassa auf EDV-Betrieb habe keine Arbeitsentlastung, sondern im Gegenteil mehr Aufgaben gebracht, wobei der Beschwerdeführer seinerseits einige Beispiele anführte. Der Beschwerdeführer bestritt ferner, daß seine Schulung ausreichend gewesen sei. Es treffe nicht zu, daß er mündliche und schriftliche Weisungen nicht befolgt habe. Er habe den Bezirkshauptmann aufmerksam gemacht, daß er die von der Landesbuchhaltung geforderte Buchungsart bzw. Belegart und das Suchen der von F. und einem anderen Bediensteten gemachten Fehler allein nicht "schaffen könne" (Hinweis auf zwei Stellungnahmen aus dem Jahr 1985). Er habe vom Bezirkshauptmann die Mitteilung, schneller zu arbeiten oder Überstunden zu leisten, erhalten, da ihm kein zweiter Bediensteter zugeteilt werde. Bloß vorübergehend habe ein Bediensteter in der Amtskasse ausgeholfen. Zur Stellungnahme der LAD wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, daß bestimmte Aufgaben (Führung der Abwesenheitskartei, (Urlaubs-Krankenstand, Inventarverzeichnis, Vorschreibung der Tierkörperverwertungsbeiträge an die diversen Fleischhauer und Gemeinden, Einbringung von Transportkosten für das Landesgericht Burgenland) (Evidenzhaltung, Frist, Mahnungen usw.), Amtsblatt (Vorschreibung, Evidenzhaltung, Mahnung, Buchung usw.), Drucksorten (Vorschreibung, Evidenzhaltung, Buchung usw.), Ausfolgung der Krankenscheine an Bedienstete, Meldung über Krankenstand und Urlaub der Bedienerinnen, Verwahrung und Beschaffung des Büromaterials, Ein- und Verkauf von Stempelmarken, Stempeln der Organmandatsblöcke, Ausfolgung der Mandatsblöcke an die diversen Gendarmerieorgane und genaue Verrechnung, Ausrechnung der diversen Kosten für Maschinen) zu verrichten gewesen seien. Bei Urlaubs- und Krankenstand habe der Beschwerdeführer die Rückstände neben den laufenden Bargeschäften bzw. der neu anfallenden Arbeit aufarbeiten müssen. Schließlich seien seit seinem Ausscheiden aus der Amtskasse (23. Mai 1991) nunmehr ständig zwei Bedienstete ganztägig beschäftigt, obwohl nur das "BIOS" (Eingabe der Strafgelder-Abstattung) als neue Aufgabe hinzugekommen sei. Der Beschwerdeführer vertrat auch die Auffassung, daß § 7 BEinstG bei seiner Leistungsfeststellung zu berücksichtigen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 1992 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, 88/09/0130, aus, daß die Behinderteneigenschaft des Beschwerdeführers im Leistungsfeststellungsverfahren als ein subjektiver Faktor außer Betracht zu bleiben habe. Bei der Art der vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben trete deren Wertigkeit gegenüber dem Umfang in der Bedeutung für die Leistungsfeststellung und damit auch bei der Beurteilung der erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen in den Hintergrund. Entscheidungswesentlich sei

1. ob der Beschwerdeführer die von ihm im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben im wesentlichen fehlerfrei erfüllt habe und

2. ob er ein derartiges Ausmaß bezüglich des Umfanges seiner Leistungen im Kalenderjahr 1986 erbracht habe, mit dem die für eine erhebliche Überschreitung der Leistung hinsichtlich der Wertigkeit vorhandene Normalleistung ausgeglichen werde.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei folgender maßgebender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

1. Der Beschwerdeführer habe die ihm übertragenen Aufgaben im Jahr 1986 im wesentlichen nicht fehlerfrei erfüllt.

Diese Feststellung gründe sich auf die Angaben des Bezirkshauptmannes (Hinweis auf die vielen Mängel), auf den Inhalt des Prüfungsberichtes der Landesbuchhaltung und auf die Zeugenaussagen der Bediensteten der Landesbuchhaltung (Feststellung von Fehlern und Mißständen im Rahmen der Kassenführung).

2. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 1986 erfüllten Aufgaben hätten nicht einen über die Normalarbeitskraft eines Menschen bei weitem hinausgehenden Umfang gehabt.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1988 seine Behauptung, er erfülle auf seinem Arbeitsplatz die Aufgaben von zwei Bediensteten, damit begründet, dies hätten Organe der Landesbuchhaltung festgestellt, im Vergleich zu seinem Amtsvorgänger liege eine geänderte Situation (vermehrter Aufgabenanfall bei Bundesstempelmarkenverkauf; Verringerung der Anzahl der in der Kasse eingesetzten Bediensteten seit 1984) sowie die personelle Ausstattung der Amtskassen bei den anderen Bezirkshauptmannschaften im Burgenland sei besser als bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, gestützt.

Auf Grund der Zeugenaussagen der Bediensteten der Landesbuchhaltung und des systematischen Zusammenhanges im Kontext mit den sonstigen Äußerungen könne den Äußerungen im Prüfungsbericht (Anmerkung Punkt 1.3.3.) lediglich die Bedeutung zukommen, der Beschwerdeführer sei - aus welchen Gründen auch immer - auf Dauer nicht in der Lage, die Kassengeschäfte alleine ordnungsgemäß abzuwickeln und es stehe die Verwendung bloß eines Kassenbediensteten wegen mangelnder Kontrollmöglichkeiten im Widerspruch zu § 18 Abs. 3 der Kassensicherungsvorschrift ("Vier-Augen-Prinzip"). Ob der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundene Aufgabenbereich die Normalarbeitskraft eines Menschen übersteige, sei von den Kontrollorganen nicht geprüft worden; es hätten daher auch keine entsprechenden Bewertungen im Prüfungsbericht vorgenommen werden können.

Zur Personalsituation in der Amtskasse wies die belangte Behörde darauf hin, daß ab 1981 dem Kassenführer - damals habe F. alleine die Kassengeschäfte (bis 1. Dezember 1982) geführt - auch der Verkauf von Bundesstempelmarken übertragen worden sei. Erst ab 1. Dezember 1982 sei dem Kassenführer ein C-Beamter - allerdings nur zu Einschulungszwecken - zugeteilt worden. Ab Jänner 1984 habe der C-Beamte die Amtskasse ebenfalls allein geführt. Im Juli 1984 sei der C-Beamte mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes betraut worden. Ab diesem Zeitpunkt führe der Beschwerdeführer allein die Kassengeschäfte. Es treffe daher nicht zu, daß jene Agenden, die zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers im Jahr 1986 gehört hätten, vor dem Jahr 1984 von zwei Bediensteten bewältigt worden seien.

Durch den Bundesstempelmarkenverkauf sei weder ein wesentlich vermehrter Aufgabenanfall eingetreten noch der Parteienverkehr um 100 % gestiegen. Einerseits müsse berücksichtigt werden, daß die Stempelgebührensätze im Laufe der Zeit gestiegen seien und sich somit bloß der Nominalwert der Marken erhöht habe. Andererseits könne aus der Erhöhung des Kassenumsatzes allein keinesfalls auf eine Steigerung des Parteienverkehrs um 100 % geschlossen werden, da die Gebühren- und Abgabenhöhe, deren Anstieg keine Vermehrung der Aufgaben des Kassenführers zur Folge gehabt habe, einen wesentlichen Faktor bei der Ermittlung des Kassenumsatzes darstelle.

Es treffe auch nicht zu, daß in den Amtskassen der anderen (sechs) Bezirkshauptmannschaften im Land Burgenland zwei oder drei Bedienstete tätig seien. Lediglich in den "großen Bezirkshauptmannschaften" Neusiedl/See oder Oberwart hätten im Jahr 1986 die mit dem Arbeitsplatz "Amtskasse" verbundenen Aufgaben die Normalarbeitskraft eines Menschen überschritten. In den Bezirkshauptmannschaften Güssing und Jennersdorf sei nur ein Bediensteter in der Amtskasse tätig gewesen. In der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg seien zwei Bedienstete mit der Abwicklung der Kassengeschäfte betraut gewesen, doch seien diese Bediensteten auch zu anderen Tätigkeiten herangezogen worden, sodaß die ordnungsgemäße Besorgung der mit der Amtskasse verbundenen Aufgaben lediglich zu 95 % der Normalarbeitskraft eines Menschen erfordert hätten. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung entspreche von der Größe sowie vom Umfang der mit dem Arbeitsplatz "Amtskasse" verbundenen Aufgaben her der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf. Bei dieser Bezirkshauptmannschaft werde - ebenso wie bereits im Jahr 1986 - die Amtskasse lediglich von einem Bediensteten geführt. Der zweite zu 10 % seiner Gesamttätigkeit in dieser Amtskasse verwendete Bedienstete übe lediglich Kontrollfunktionen aus, um dem "Vier-Augen-Prinzip" nach den Kassensicherungsvorschriften zu entsprechen. Bei jenen Bezirkshauptmannschaften, bei denen nur ein Bediensteter in der Amtskasse verwendet werde, würden die erforderlichen Kontrollaufgaben vom Bezirkshauptmann selbst wahrgenommen. Die von der Behörde erster Instanz erwähnte Umstellung der Kassenführung auf EDV-Betrieb habe zu einer Entlastung des Beschwerdeführers geführt, weil bestimmte (näher aufgezählte) Arbeiten von ihm nicht mehr zu verrichten gewesen seien. Auch sei der Beschwerdeführer eingeschult worden. Er habe daher weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht die für eine erhebliche Überschreitung erforderliche Leistung erbracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Beschwerdeführer hat in einem weiteren Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 unaufgefordert weitere Unterlagen vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, sind auf Landesbeamte die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind nach § 3 Z. 1 das Amt der Landesregierung; dieses ist zuständig zur Leistungsfeststellung nach § 87 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333; Z. 2 die Leistungsfeststellungskommission; diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung über Leistungsfeststellungen. Gegen die Entscheidungen der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Mangels sonstiger abweichender Bestimmungen ist im Beschwerdefall - mit Ausnahme der landesrechtlich getroffenen Zuständigkeits- und Organisationsbestimmungen - der

8. Abschnitt des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (in der Stammfassung), anzuwenden.

Dies ergibt sich aus dem durch Z. 1 Punkt 3 lit. a der dritten Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 53, eingefügten Art. IV, der lautet:

"Ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Wurde jedoch bereits ein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen, so ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen vorzugehen."

Nach § 82 Abs. 1 BDG 1979 sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

Die Dienstbehörde (hier: die zur Leistungsfeststellung zuständige Behörde) hat auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie der sonstigen Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 87 Abs. 1 BDG 1979).

Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen (§ 86 Abs. 1 BDG 1979). Der Vorgesetzte hat nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung, daß er im Kalenderjahr 1986 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, durch unrichtige Anwendung des § 81 (richtig: § 87) Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt.

Vorweg weist der Beschwerdeführer darauf hin, wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, 91/09/0112, ergebe sich der bedenkliche Effekt, daß die belangte Behörde über die Berufung gegen einen Bescheid entscheide, den sie selbst erlassen habe.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Im Beschwerdefall hat als Behörde erster Instanz gemäß § 3 Z. 1 LBG das Amt der Burgenländischen Landesregierung als selbständige Behörde (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, das Amt der Landesregierung durch einfaches Gesetz mit selbständiger Hoheitsgewalt auszustatten und es zur Behörde erster Instanz im Landesvollzugsbereich zu machen siehe VfSlg. 9287/1981) entschieden (vgl. dazu die Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Mai 1987, die lautete:

"Für das Amt der Landesregierung"). Als belangte Behörde ist (auf Grund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers) die Landesregierung eingeschritten. Daher sind in den beiden Instanzen zwei verschiedene Behörden tätig geworden. Der Umstand, daß das Amt der Landesregierung auch als Hilfsapparat der belangten Behörde agiert hat, ändert daran nichts, weil die Willensbildung entscheidend ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, bezüglich seiner Invalidität habe sich die belangte Behörde auf das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1990, 88/09/0130 (in der Folge Vorerkenntnis) berufen, das sie binde. Die Leistungsfeststellung sei ein wesentliches Element für die Entwicklung der dienstrechtlichen Stellung des Beamten und damit auch für seine leistungsgerechte Entlohnung. Die gesetzliche Garantie der Entlohnungsgleichheit trotz Invalidität würde wertlos, wenn es dem Dienstgeber freigestellt sei, den Behinderten beliebig zu überlasten und durch Anlegung eines "objektiven" darauf nicht Rücksicht nehmenden Maßstabes zu einer minderen Leistungsbewertung zu gelangen. Auf Grund der Gesetzeslage sei die Behinderung als ein objektiver Faktor der Leistungsfeststellung zu betrachten.

Dazu ist folgendes zu bemerken: An das den Beschwerdeführer betreffende Vorerkenntnis ist nicht nur die belangte Behörde gebunden (worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat), sondern auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1983, 82/09/0132). Im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß in der Person des zu beurteilenden Beamten gelegene Gründe im Leistungsfeststellungsverfahren nur insoweit von Bedeutung sind, als der Gesetzgeber darauf ausdrücklich oder doch unzweifelhaft aus dem Zusammenhang ableitbar Bedacht nimmt. Weder aus dem Behinderteneinstellungsgesetz noch aus dem BDG 1979 lasse sich aber für den Beschwerdefall ableiten, aus der Behinderteneigenschaft des Beschwerdeführers allein folge für das durchgeführte Leistungsfeststellungsverfahren eine Sonderleistung des Beschwerdeführers aus den von ihm angeführten Gründen. Der Versuch des Beschwerdeführers, diese Folge aus dem Zusammenhalt: § 7 BEinstG (keine Minderung des Entgeltes aus dem Grund der Behinderung) - Abhängigkeit der Höhe des Gehaltes eines Beamten von seinen Beförderungen - Bedeutung der Leistungsfeststellung für die Beförderung abzuleiten, scheitere schon daran, daß kein Beamter ein Recht auf Beförderung habe. Eine maßgebliche Änderung der Rechtslage ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers in seiner nunmehrigen Beschwerde gehen nicht über die in seiner früheren Beschwerde angestellten rechtlichen Überlegungen hinaus. Schon wegen der Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an seine im Vorerkenntnis geäußerte Rechtsanschauung war daher nicht neuerlich auf dieses Beschwerdevorbringen einzugehen.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch veranlaßt darauf hinzuweisen, daß er sich in seinem Erkenntnis vom 4. September 1990, 88/09/0130, nicht zur Frage geäußert hat, inwieweit der Dienstgeber auf die Behinderung des Beamten bei der Gestaltung seines Arbeitsplatzes (nach § 36 BDG 1979) Bedacht zu nehmen hat.

Strittig ist im Beschwerdefall jedoch auch, ob der angenommene Sachverhalt ausreicht, den von der Behörde gezogenen Schluß, der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 1986 (nur) den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht, zu tragen.

Die belangte Behörde hat ihren angefochtenen Bescheid diesbezüglich auf zwei Schlußfolgerungen gestützt:

a) Die vom Beschwerdeführer im Jahr 1986 erfüllten Aufgaben hätten keinen über die Normalarbeitskraft eines Menschen bei weitem hinausgehenden Umfang gehabt (quantitativer Gesichtspunkt);

b) der Beschwerdeführer habe die ihm übertragenen Aufgaben im Kalenderjahr 1986 im wesentlichen nicht fehlerfrei erfüllt (qualitativer Gesichtspunkt).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Zutreffen beider Feststellungen. Insgesamt hätten das durchgeführte Verfahren und die Begründung des angefochtenen Bescheides reinen Scheincharakter. Bei der Einvernahme der Prüfbeamten sei auf diese Druck ausgeübt worden. Ihre Befragung habe nicht der Findung der Wahrheit gedient, sondern ihrer Verzerrung. Obwohl die Aussage im Prüfbericht gelautet habe, "eine Person" schlechthin - ohne Bezugnahme auf die konkrete Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers - sei zur ordnungsgemäßen Abwicklung der gesamten Kassengeschäfte nicht in der Lage, hätten die Prüfbeamten nunmehr ausgesagt, damit hätte lediglich die nicht ausreichende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht werden sollen. Immerhin hätten die Beamten aber nicht behauptet, für die Führung der Kassengeschäfte genüge ein Beamter. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme (Zeugenbefragung) lasse damit bestenfalls (aus der Sicht der belangten Behörde) die quantitative Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers offen, die nicht geklärt worden sei.

Der Beschwerdeführer rügt auch das sonstige Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Bei der Befragung des Bezirkshauptmannes und beim "Belastungs"vergleich mit anderen Bezirkshauptmannschaften sei "peinlichst" vermieden worden, auf die zusätzlichen Aufgaben der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (nicht nur den Stempelmarkenverkauf) einzugehen. Ohne nähere Konkretisierung habe die belangte Behörde die Auffassung vertreten, aus dem Stempelmarkenverkauf ergebe sich keine "erhebliche Mehrbelastung". Zwar habe auch der Beschwerdeführer dazu keine direkten Angaben über das Ausmaß der zeitlichen Mehrbelastung gemacht, doch ergebe sich aus den von ihm angegebenen (Verkaufs)Summen (Anstieg von S 3 Mio auf S 5 Mio), daß damit ein "relevantes Zeiterfordernis" verbunden sein mußte:

Erhebungen zur Klärung des Zeitausmaßes hätten ergeben, daß es sich dabei um mindestens zwei Stunden pro Tag handle. Dies gelte sinngemäß für die anderen von ihm erbrachten Zusatzleistungen (wie z.B. die Führung der Abwesenheitskartei usw.), mit denen sich die belangte Behörde gar nicht auseinandergesetzt habe.

Alle anderen die Arbeitsquantität betreffenden Fragen (keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die EDV-Umstellung habe auf Dauer eine Mehrbelastung gebracht; die Tauglichkeit des Vergleiches mit der Tätigkeit in anderen Bezirkshauptmannschaften, insbesondere mit der BH Oberpullendorf, weil dort keine Zusatzleistungen wie in der BH Eisenstadt-Umgebung erbracht worden seien) seien unter diesen Umständen nur mehr von marginaler Bedeutung; sei nämlich richtig, daß der Beschwerdeführer pro Arbeitstag vier Stunden für Leistungen aufzuwenden gehabt habe, die andere Kassenbeamten nicht zu erfüllen hätten, und sei weiters davon auszugehen, daß an jeder anderen Kasse jedenfalls mehr als ein Beamter tätig gewesen sei, stehe fest, daß der Beschwerdeführer eine enorme quantitative Mehrbelastung zu tragen gehabt habe.

Was den Stempelmarkenverkauf betreffe, sei dieser nicht schon 1981, sondern erst auf Grund einer Vereinbarung mit der zuständigen FLD im Juni 1983 hinzugekommen. Gebührenerhöhungen hätten zuletzt ab 1. Jänner 1984 stattgefunden, und auch dies nur um je S 5,-- bei den wichtigsten Tarifposten (Beilagen und Eingaben). Die Erhöhung der Umsätze sei daher ausschließlich durch eine effektive Ausweitung der Verkaufstätigkeit zu erklären. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Parteienverkehr hätte sich um 100 % gesteigert, sei daher glaubhaft gewesen.

Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei daher von einer Doppelbelastung des Beschwerdeführers (sowohl im Vergleich zu anderen Kassenbeamten als auch nach jedem anderen für eine Normalleistung anzulegenden Maßstab) auszugehen. Im übrigen werde dies auch dadurch bestätigt, daß die Amtskasse nach dem Abgang des Beschwerdeführers (Mai 1991) ab Juli 1991 durch zwei Beamte geführt werde, wobei zwar weitere Agenden hinzugekommen wären, die jedoch mit Sicherheit nicht mehr als eine Arbeitsstunde erforderten.

Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die Feststellung zur fehlerhaften Qualität seiner Leistungen. Die Berufung auf die Stellungnahme seines Fachvorgesetzten vom 20. März 1992 sei schon deshalb untauglich, weil sie keine zeitlichen Angaben enthalte und kein Bezug zum für die Leistungsfeststellung maßgebenden Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr 1986) hergestellt werden könne. Dies gelte auch für den Prüfbericht. Die Beanstandung im Prüfbericht würde im übrigen seinen Vorgesetzten und nicht ihn treffen, habe er sich doch nicht gedrängt, die Kassengeschäfte allein zu führen und außerdem wiederholt auf seine Überlastung hingewiesen. Auch habe er im Verwaltungsverfahren seine Ausbildungssituation (keine Einschulung) dargelegt. Der Hinweis auf die Dienstprüfung gehe ins Leere. Zu klären sei vielmehr gewesen, ob (angebliche) Fehler im Widerspruch zu irgendeiner Ausbildung (Einschulung, Dienstprüfung, Kurs) stünden. Dies setze aber die Feststellung voraus, welche Fehler der Beschwerdeführer konkret gemacht habe. Der für die Leistungsbeurteilung anzulegende Maßstab sei ein objektiver: Das könne jedoch nicht bedeuten, daß er gänzlich abstrakt sei. Es müßten auch die objektiven Bedingungen des Tätigwerdens des Beamten berücksichtigt werden, wie z.B. die Anleitung zu unrichtigem Handeln durch Weisung des Vorgesetzten, die Einschulungssituation sowie die Wechselwirkung mit der Arbeitsbelastung. Wenn diese tatsächlich das Doppelte der Normalarbeitsleistung erreiche, ergäben sich notwendigerweise Auswirkungen auf die Arbeitsqualität. Es sei daher erforderlich, sich eine Vorstellung darüber zu bilden, was unter den konkreten Arbeitsbedingungen des betreffenden Beamten objektiv gewöhnlich oder im Normalfall an Arbeitsqualität erwartet werden könne. Daran seien die Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu messen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vor, die belangte Behörde sei diesbezüglich von einem falschen Beurteilungsmaßstab ausgegangen.

Weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht habe die Behörde Tatsachenfeststellungen getroffen, die eine auch nur annähernd geeignete und nachvollziehbare Grundlage hätten. Daraus ergebe sich der "Scheincharakter" der Begründung.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu z.B. das Vorerkenntnis vom 4. September 1990, 88/09/0130, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Was den QUANTITATIVEN ASPEKT der vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1986 erbrachten Leistungen betrifft, so hat die belangte Behörde im Sinne des Vorerkenntnisses durch (die vom Beschwerdeführer beantragte) Einvernahme der Prüforgane der Landesbuchhaltung aufgeklärt, welche Bedeutung der im Prüfbericht der Landesbuchhaltung getroffenen Feststellung, daß eine Person zur ordnungsgemäßen Abwicklung der gesamten Kassengeschäfte nicht in der Lage sei, zukommt. Die Zeugen D. und S. haben dazu übereinstimmend erklärt, daß damit keine Aussage des Inhaltes getroffen worden sei, mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seien Aufgaben verbunden, die die Normalarbeitskraft eines Menschen überstiegen, weil die Beantwortung dieser Frage nicht zum Aufgabenbereich der Landesbuchhaltung gehöre, von ihr auch nicht verlangt worden und daher nicht geprüft worden sei. Der Zeuge D. hat überdies eine Beziehung zu § 18 Abs. 3 KSV ("Vier-Augen-Prinzip") hergestellt. Im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen im Punkt 1.3.3. des Prüfberichtes (siehe oben) und in Verbindung mit der eingeschränkten Kontrolle der freien Beweiswürdigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hält es der Verwaltungsgerichtshof für schlüssig, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die Doppelbelastung des Beschwerdeführers (das heißt Erfüllung von Aufgaben zweier Bedienstete durch ihn allein) ergebe sich nicht aus den Feststellungen des Prüfberichtes. Dies war aber im Leistungsfeststellungsverfahren ein Hauptargument des Beschwerdeführers für seine behauptete Überbelastung.

Was die Rolle des Bundesstempelmarkenverkaufes betrifft, dem im Leistungsfeststellungsverfahren des Beschwerdeführers eine zentrale Bedeutung zukommt, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, daß er es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, das zeitliche Ausmaß aus diesem Teil seiner Aufgaben, das er erstmals in seiner Beschwerde mit zwei Stunden pro Tag angegeben hat, näher zu beziffern. Die Angabe von Umsatzgrößen und deren Entwicklung allein läßt (ungeachtet der Frage der gesetzlichen Erhöhung der Werte) keine Aussage über den mit dem Verkauf verbundenen Zeitaufwand (Steigerung des Parteienverkehrs) zu. Den Beschwerdeführer trifft im Leistungsfeststellungsverfahren - ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht - die Verpflichtung, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1983, 81/09/0132, vom 26. Juni 1985, 85/09/0056 = Slg. N.F. Nr. 11811/A, vom 19. Jänner 1989, 87/09/0309, sowie vom 25. Juni 1990, 90/09/0028 uva.). Ist hiefür - wie im Beschwerdefall - die quantitative Komponente von besonderer Bedeutung (vgl. dazu das Vorerkenntnis vom 4. September 1990), dann erfordert diese Mitwirkungsverpflichtung des Beamten ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen über das Ausmaß seiner Arbeitsleistung, handelt es sich doch dabei um Angaben, über die der Beamte aus seiner Erfahrung über den tatsächlichen Ablauf seines Arbeitsalltages und das Ausmaß seiner Inanspruchnahme gleichsam "aus erster Hand" Kenntnis erlangt hat. Diese "Erfahrungswerte" sind entsprechend substantiiert der Behörde mitzuteilen, damit diese deren Zutreffen und (unabhängig von der subjektiven Einschätzung des Beamten) ihren objektiven Stellenwert im Rahmen der Leistungsfeststellung beurteilen kann. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in bezug auf den Bundesstempelmarkenverkauf nicht ausreichend nachgekommen, sodaß er aus den von ihm gerügten Unterlassungen der belangten Behörde nicht mit Erfolg eine Verfahrensrüge ableiten kann. Dies gilt auch für die in der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung von ihm (nach seinen Angaben) erfüllten Zusatzaufgaben, zumal sich aus der Art der aufgezählten Aufgaben allein nicht offenkundig eine nachhaltige erhebliche Mehrbelastung ergibt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Stempelmarkenverkauf bereits 1981 (wie die belangte Behörde annimmt) oder erst ab Juni 1983 (so der Beschwerdeführer) als Zusatzaufgabe angefallen ist. Denn selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt, kann diese Zusatzaufgabe wegen des zeitlichen Ablaufes nicht der Grund für die Hinzuziehung eines zweiten Kassenbeamten bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gewesen sein, erfolgte diese doch bereits unbestritten ab 1. Dezember 1982. Dazu kommt, daß im ersten Halbjahr 1984 die Aufgabe in der Amtskasse von einem Beamten allein geführt wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage konnte aber die belangte Behörde auf Grund der durchgeführten Ermittlungen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zutreffend davon ausgehen, daß weder der Bundesstempelmarkenverkauf noch die sonstigen Zusatzleistungen des Beschwerdeführers in der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung in Verbindung mit seinen sonstigen Aufgaben einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür boten, der Beschwerdeführer hätte im Kalenderjahr 1986 Aufgaben zu erfüllen, die in ihrem Umfang über die Normalarbeitskraft eines Menschen bei weitem hinausgingen.

Damit erweist sich auch der Einwand der Untauglichkeit des Vergleiches mit der Personalausstattung der Amtskassen aller anderen Bezirkshauptmannschaften des Landes Burgenland als nicht zielführend. Da zwei völlig identische Arbeitsplätze praktisch kaum vorkommen, kann es bloß darauf ankommen, daß die Aufgaben der Arbeitsplätze der miteinander verglichenen Dienststellenteile im großen und ganzen (Grobprüfung) nach Art und Umfang ähnlich sind. Daß der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von seiner Aufgabenstellung her über die quantitativen Anforderungen, die mit dem Arbeitsplatz anderer Amtskassen der Burgenländischen Bezirkshauptmannschaft verbunden sind, hinausgeht, war aber nach dem oben Gesagten unter Berücksichtigung der Bandbreite, die bei einem solchen Vergleich hinzunehmen ist (tolerierbare Unschärfe), nicht der Fall.

Daran vermögen auch die weiteren die Quantität der Arbeitsleistungen betreffenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal ihnen der Beschwerdeführer selbst bloß eine marginale Bedeutung im Beschwerdefall eingeräumt hat.

Dem Rückschluß aus der ab Juni 1991 vom Beschwerdeführer angegebenen Personalausstattung in der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung mit zwei Bediensteten auf den Umfang der im Jahr 1986 zu bewältigenden Aufgaben kann schon im Hinblick auf den vergleichsweise langen Zeitraum nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst eine Aufgabensteigerung zugesteht.

Was die QUALITATIVEN Gesichtspunkte (Fehlerhaftigkeit der Leistungen) des Beschwerdeführers betrifft, ist vorab festzuhalten, daß sich aus dem angefochtenen Bescheid kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergibt, die belangte Behörde sei von einem gesetzwidrigen Beurteilungsmaßstab ausgegangen.

Daß sich die dem Beschwerdeführer zugeordneten Fehlleistungen auf Berichte stützten, die nicht (zumindest auch) den Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr 1986) betrafen, hat der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorgebracht, weshalb eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vorliegt.

Konnte die belangte Behörde, wie oben dargelegt, zutreffend davon ausgehen, daß der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mit Aufgaben verbunden war, die über die Normalarbeitskraft eines Menschen bei weitem hinausgehen, fällt auch der an sich zutreffende Einwand der Wechselbeziehung zwischen Fehlerfreiheit und (objektiv) übermäßiger Arbeitsbelastung weg. Diese Arbeitsbelastung hatte aber der Beschwerdeführer unter anderem auch als eine wesentliche Ursache für die im Verwaltungsverfahren zugestandenen (Buchungs)Fehler angeführt.

Ausschlaggebend ist aber in Beachtung der Besonderheiten des Beschwerdefalles, daß - wie bereits das Vorerkenntnis klar hervorgehoben hat - bei der Art der vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben deren Wertigkeit gegenüber dem Umfang in der Bedeutung für die Leistungsfeststellung und damit auch bei der Beurteilung der erheblichen Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen in den Hintergrund tritt. Ein derartiges Übermaß bezüglich des Umfanges seiner Leistungen im Kalenderjahr - wie es der Beschwerdeführer behauptet hat - hätte die für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich der Wertigkeit vorhandene "Normalleistung" ausgleichen und darüber hinaus auch noch herbeiführen müssen, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Leistungsfeststellung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 im Hinblick auf den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen möglich gewesen wäre. Damit kommt aber dem quantitativen Aspekt der Leistungen im Beschwerdefall eine besondere für die angestrebte Leistungsfeststellung ausschlaggebende Bedeutung zu.

Da die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, daß dieses Übermaß in quantitativer Hinsicht nicht vorlag, war es im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn sie entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen einer "Normalleistung" für das Kalenderjahr 1986 feststellte. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers zu den qualitativen Gesichtspunkten der Leistungsfeststellung.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Behördenorganisation Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992090184.X00

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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