RS Vfgh 2023/3/14 E1838/2022

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Veröffentlicht am 14.03.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
StbG 1985 §10 Abs3 Z1, §11a, §20 Abs3 Z2
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren; Berücksichtigung von Umständen des Privat- und Familienlebens bei Prüfung der Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband geboten

Rechtssatz

Es ist durch Art8 EMRK geboten, bei Anträgen auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit auch zu berücksichtigen, ob in Umständen des Privat- und Familienlebens ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt und es muss Vergleichbares auch im Zusammenhang mit der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §20 Abs1 StbG gelten, wenn gemäß §10 Abs3 Z1 iVm §20 Abs1 Z3 und Abs3 Z2 StbG zu beurteilen ist, ob dem Staatsbürgerschaftswerber die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind, was (auch) im Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung zu berücksichtigen ist. Denn im Lichte des Privat- und Familienlebens des Art8 EMRK ist es für den Einzelnen vergleichbar von Bedeutung, ob in familiären Beziehungen unter Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder ihre Beibehaltung vom (Weiter)Bestehen einer weiteren Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird. Dem steht in verfassungskonformer Interpretation auch §10 Abs3 Z1 StbG nicht entgegen (der VwGH unterscheidet im Erkenntnis vom 24.01.2013, 2010/01/0032, zwischen den Folgen des Verzichtes auf die fremde Staatsangehörigkeit und den Folgen, die der Verlust der fremden Staatsangehörigkeit nach sich zieht, und eröffnet damit selbst Raum, um zwischen unmittelbaren Folgen des Verzichtes auf die fremde Staatsangehörigkeit für das Privat- und Familienleben des Staatsbürgerschaftswerbers und weiteren Nachteilen zu unterscheiden, die sich an den Verlust der fremden Staatsangehörigkeit auch knüpfen mögen).

Indem das VGW (LVwG) von vornherein davon ausgeht, dass Umstände des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin keinesfalls geeignet sein können, eine Unzumutbarkeit ihres Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband zu begründen, hat es §10 Abs3 Z1 bzw §20 Abs3 Z2 StbG einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt. Ob und inwieweit Einschränkungen bei der Verfügung über Eigentum oder in der Berufsausübung durch das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband ebenfalls bei der Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bei der Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen sind, muss daher an dieser Stelle nicht entschieden werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verleihung (Staatsbürgerschaft), Privat- und Familienleben, Staatsbürgerschaftsrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1838.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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