Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der H (Inhaberin des Unternehmens "H"s Wtw.") in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 26. April 1995, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom 2. März 1995 wies das Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien den Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr für den kroatischen Staatsangehörigen B.L. eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG ab.
Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 1995 ab, stützte ihre Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht jedoch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Es sei davon auszugehen, daß B.L. über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Die beschwerdeführende Partei sei der Aufforderung zur Vorlage des Reisepasses des B.L. zur Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen. B.L. habe zwar (laut Einreichbestätigung der MA 62) die Verlängerung der am 15. Dezember 1994 abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung beantragt, damit liege jedoch noch keine gültige Aufenthaltsberechtigung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung (idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Nach § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) i.d.F. gemäß BGBl. Nr. 351/1995 brauchen Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - BGBl. Nr. 838/1992) zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. Von Fremden, die sich 1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.
§ 1 Abs. 3 AufG sieht - ebenso wie (inhaltlich) § 12 und § 13 Abs. 3 leg. cit. - Ausnahmen für bestimmte Fremde vor, die keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfen. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft unter eine der dort genannten Gruppen fällt.
Aus der unwiderleglichen Vermutung des § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG folgt, daß alle nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallenden Fremden jedenfalls ab dem Augenblick der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung bedürfen. Wenn daher § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung dem antragstellenden Dienstgeber gegenüber davon abhängig macht, daß der ausländische Arbeitnehmer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, dann schließt dies die gesetzliche Forderung mit ein, daß bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung die Aufenthaltsberechtigung vorliegen muß (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, 93/09/0450 und vom 21. März 1995, 94/09/0294).
Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde vorgebracht, B.L. habe fristgerecht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesucht und dieser Antrag sei bis zum 26. April 1995 noch nicht "abschließend" erledigt gewesen.
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung des § 6 Abs. 3 AufG (BGBl. Nr. 466/1992) verlängert sich bei fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer) für den Fall, daß über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer entschieden wird, diese bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, LÄNGSTENS ABER UM 6 WOCHEN.
Trotz des offensichtlich rechtzeitig am 8. November 1994 gestellten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war damit die Geltungsdauer der mit 15. Dezember 1994 befristeten Aufenthaltsbewilligung selbst unter Berücksichtigung der möglichen Verlängerung nach § 6 Abs. 3 AufG bereits vor der mit der Zustellung (laut Beschwerdeschrift) am 27. April 1995 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelaufen.
Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, daß B.L. im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG verfügt hat. Die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist somit nicht als gesetzwidrig zu erkennen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, 94/09/0294). Ob sich B.L. bis zur Erledigung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig im Inland aufhält (so sieht etwa § 17 Abs. 4 Fremdengesetz idF BGBl. Nr. 110/1994 eine Entscheidung über die Ausweisung erst nach der Erledigung eines rechtzeitig gestellten Antrages nach § 6 Abs. 3 AufG vor), ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht von Bedeutung.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090165.X00Im RIS seit
02.05.2001