Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.11.2022Norm
VwGVG 2014 §31Rechtssatz
Aus §11 ZustellG iVm Art 5 Abs 3 des EU-RHÜ ergibt sich, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache unkundig ist, die Verfahrensurkunde – oder zumindest deren wesentlichen Inhalt – in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist. Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Verfahrensurkunde; Sprache; Übersetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2850.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023