Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.02.2023Norm
WRG 1959 §102Rechtssatz
Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass durch Präklusionswirkungen auch unbekannte Beteiligte erfasst sein sollen, kann es für den Kundmachungsort nicht auf den Aufenthalt bzw. den Wohnsitz des Betroffenen ankommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kundmachung grundsätzlich am Ort der Verhandlung bzw in jener Gemeinde zu erfolgen hat, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll, welches für den Beschwerdeführer und seine Rechte potentiell nachteilig sein kann. Es ist nämlich anzunehmen, dass ein Betroffener sinnvollerweise auf der Amtstafel jener Gemeinde Nachschau halten wird, in deren Gebiet für seine Rechte möglicherweise nachteilige Vorhaben verwirklicht werden sollen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Feststellung; Parteistellung; Rechtsfähigkeit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1483.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023