Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.02.2023Norm
WRG 1959 §102Rechtssatz
Wasserbenutzungsrechte werden nur durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verliehen. Als Wasserbenutzungsberechtigte kommt nur in Betracht, wer selbst eine wasserrechtliche Bewilligung erworben hat oder im Wege der Rechtsnachfolge in die Position des Vorgängers eingetreten ist. Ein solcher Erwerb eines (ursprünglich einem anderen) verliehen Wasserbenutzungsrechtes kommt dabei nur in der Weise in Frage, dass das Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der dieses Recht verbunden ist, erworben wird (vgl § 22 Abs 1 WRG 1959). Die Geltendmachung von Rechten im eigenen Namen durch einen privatrechtlich begründeten Verein, wobei diese Rechte jedoch den Mitgliedern zustehen ist im Wasserrechtsverfahren nicht möglich.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Feststellung; Parteistellung; Rechtsfähigkeit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1483.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023