Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.02.2023Norm
WRG 1959 §102Rechtssatz
Wie sich aus § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG ergibt, haben im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Wesentlichen die Inhaber bestehender Rechte, nämlich die Inhaber rechtmäßiger Wassernutzungsrechte, von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 leg cit und die Grundeigentümer Parteistellung hinsichtlich ihres Interesses, in diesen Rechten nicht verletzt zu werden. […] Demgegenüber wird durch die Bestimmungen des § 102 Abs 2 und 3 WRG von vornherein keine Parteistellung geschaffen, da diese Bestimmungen die Rechtsstellung der bloß Beteiligten regeln. Auch begründen Planungsaufgaben eine Parteistellung nur für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Feststellung; Parteistellung; Rechtsfähigkeit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1483.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023