Entscheidungsdatum
23.02.2023Norm
WRG 1959 §102Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A, 2. B sowie 3. C GesbR, sämtliche vertreten durch D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
06. Oktober 2022, ***, betreffend Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:
Über den Antrag von A, dem B sowie der C GesbR vom 30. Mai 2022 auf Feststellung ihrer Parteistellung in den durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren zu den GZ. ***, ***, *** und ***, sowie auf Zustellung des entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, wird entschieden wie folgt:
1. In Bezug auf A wird der Antrag, soweit er das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zur GZ *** betrifft, abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen.
2. In Bezug auf den B sowie die C GesbR wird der Antrag zur Gänze zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12, 22, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§ 1175 Abs. 2 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)
§§ 8, 9, 13, 41, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 .i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Den dem Gericht vorliegenden Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) sowie des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (in der Folge auch: Abteilung WA2) ist folgendes zu entnehmen:
1.1. Mit Anbringen vom 30. Mai 2022 wandten sich der nunmehrige Erstbeschwerde-führer A, der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer B sowie die drittbeschwerdeführende C GesbR unter anderem an die belangte Behörde mit dem Begehren ihre Parteistellung „konkret in den Verfahren GZ. *** und *** bzw. *** und ***“ „gemäß WRG und AVG“ festzustellen sowie „den entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungs-bescheid“ den Einschreitern zuzustellen.
Begründend brachten sie zusammengefasst folgendes vor:
Der Erstbeschwerdeführer sei Wasserberechtigter, Verantwortlicher der Drittbe-schwerdeführerin und Obmann des Zweitbeschwerdeführers. Zweck der Gründung dieses Vereins sei die Gewährleistung einer ordentlichen Wasserführung für die Mitglieder des Vereins, welche Wasserberechtigte seien und dafür sorgten, dass „die Wasserkraftanlagen und sonstige Anlagen“ gesetzeskonform und dem Stand der Technik erhalten würden. Die Mitglieder des Vereins betrieben Laufkraftwerke entlang der ***, die das Wasser des Flusses aufstauten, um es in Werkskanäle zu leiten und dort Energie zu erzeugen. Die Ausleitungsbauwerke befänden sich im Eigentum der jeweiligen Wasserberechtigten. „Gemäß dem nationalen Gewässerplan der EU und der EU-Wasserrahmenrichtlinie“ sei in die bestehenden Wasser-nutzungsrechte eingegriffen worden, indem den jeweiligen Anlagenbetreibern die Abgabe von Restwassermengen sowie die Herstellung der Fischpassierbarkeit vorgeschrieben worden sei. Den Einschreitern würde „ohne jede gesetzliche Grundlage“ jegliche Parteistellung in diversen wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren abgesprochen. In diesem Zusammenhang wird auf ein mit der GZ. *** „des Landes NÖ“ bezeichnetes Hochwasserschutzprojekt der *** verwiesen. Der ***-Wasserverband errichte Rückhaltebecken in ***, *** und *** sowie in *** (GZ. ***). In *** sei eine neue Fischaufstiegshilfe an der Sohlstufe der *** projektiert worden, ohne die Einschreiter davon zu informieren und ihnen die Wahrnehmung ihrer Parteienrechte zu ermöglichen. Auch errichte der GAV *** in diesem Bereich Fischaufstiegshilfen (GZ. ***). Es sei unerfindlich, weshalb den Einschreitern als Wasserberechtigten und Betreibern von Kraftwerken eine Parteistellung abgesprochen werde.
Weiters wird auf die Vereinszwecke verwiesen und sind deren Mitglieder aufgelistet. Schließlich werden (angebliche) Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft Baden, Mödling und Lilienfeld wiedergegeben und darauf repliziert. Insbesondere wird die Meinung vertreten, dass die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers Wasserbenutzungsberechtigte und damit „ad personam“ Parteien im Sinne des WRG 1959 seien; da der Verein im Sinne des statuierten Vereinszwecks handle, sei er als solcher ebenfalls Partei im Sinne des WRG 1959. Die Parteistellung sei bei den „zuvor angeführten Projekten“, zB Fischaufstiegshilfe an der Sohlstufe in ***, berührt würden. Die Einschreiter seien „jedenfalls Nutzungsberechtige“ und würden auch „wasserwirtschaftliche Planungsaufgaben wahrnehmen“. Die Parteistellung ergebe sich auch aus § 102 Abs. 2 und 3 WRG 1959. Eine Berührung der Rechte durch das Vorhaben „z.B. Fisch-Aufstiegs-Hilfe an der Sohlstufe in ***“ ergebe sich daraus, dass durch die projektsgemäße Ausübung der Bewilligung eine Berührung der geltend gemachten Rechte nicht auszuschließen sei. Die Wehr-anlagen der Einschreiter seien auch Dotationsbauwerke und erfüllten einen Beitrag zum Hochwasserschutz, weshalb nicht einsehbar sei, weshalb ihnen die Parteistellung sowie ein entsprechendes Mitspracherecht verwehrt würde. Die ehemalige Wasserwerksgenossenschaft sei alleine aus Gründen (wohl gemeint: der Kosten) der Gerinne-Erhaltung aufgelöst worden, weil dies für die Einschreiter wirtschaftlich nicht tragbar gewesen wäre. Dies vermöge jedoch nicht zu begründen, den Einschreitern die Parteistellung zu verwehren; sie hätten daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Parteistellung in den konkret durch die oben angeführten Geschäftszahlen bezeichneten wasserrechtlichen Verfahren.
1.2. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06. Oktober 2022 traf die belangte Behörde im Spruch folgende Entscheidung:
„I. Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist den Antrag vom 30.05.2022 auf Feststellung der Parteistellung in dem Verfahren mit der Geschäftszahl *** in Bezug auf Sie, Herrn A, ***, ***, und der C GesbR aufgrund von Präklusion zurück.
II. Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist den Antrag vom 30.05.2022 auf Feststellung der Parteistellung in dem Verfahren mit der Geschäftszahl *** in Bezug auf den B, ZVR-Zahl: *** mit Sitz ***, ***, mangels Parteistellung zurück.
III. Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist den Antrag vom 30.05.2022 auf Zu-stellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids mit der Geschäftszahl *** sowie *** ab.
IV. Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist den Antrag vom 30.05.2022 auf Zu-stellung des Bescheids sowie Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren mit den Geschäftszahlen *** und *** mangels Zuständigkeit zurück.
Rechtsgrundlagen:
für die Sachentscheidung
§§ 6, 8, 41, 42 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG 1991
§§ 12, 98 Abs. 1, 102 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959“
Begründend gibt die belangte Behörde den Antrag vom 30. Mai 2022 zusammengefasst wieder und stellt zum Verfahren nach Spruchpunkt I. fest, dass die Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2015 (gemeint: im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren) durch Anschlag in der Gemeinde *** und im Internet am 10. bzw. 03. April 2015 erfolgt sei. Zum Spruchpunkt II. wird festgestellt, dass der B über kein Wasserrecht im Bezirk Baden verfüge. Zum Spruchpunkt III. wird festgestellt, dass aufgrund mangelnder Parteistellung in den Verfahren zu Spruchpunkt I. und II. der Beschwerdeführer ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid nicht zugestellt worden sei. Zur GZ. *** wird festgestellt, dass hier ein Verfahren noch anhängig und noch kein Bescheid erlassen worden sei. Zu Spruchpunkt IV. wird festgestellt, dass „der Akt mit der GZ. *** nicht von der Bezirkshauptmannschaft Baden entschieden“ worden sei. Der Akt mit der GZ. *** sei dem Fachgebiet Polizei der Bezirkshauptmannschaft Baden zuzuordnen und diesem gemäß § 6 AVG weitergeleitet worden.
Die Feststellungen treffe sie aufgrund der Aktenlage bzw. Einsicht in das Wasserbuch. Die Feststellungen zur GZ. der Abteilung WA“ resultiere aus der Geschäftszahl; beim Verfahren zur GZ. *** handelte es sich um den Akt betreffend den B nach dem Vereinsgesetz 1951 ohne Bezug zu einem wasserrechtlichen Verfahren.
Nach Zitierung der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst folgendes aus:
Hinsichtlich des Spruchpunktes I. ginge es um ein wasserrechtliches Bewilligungs-verfahren, in dem dem nunmehrigen Erstbeschwerdeführer sowie der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin als Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes grundsätzlich Parteistellung zukäme; diese sei jedoch mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen präkludiert, da trotz ordnungsgemäßer doppelter Kundmachung im Internet und bei der Gemeinde *** seitens der Genannten innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben worden seien, sodass die Parteistellung verloren gegangen wäre.
Zum Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer kein Wasserbenutzungsberichtigter sei und damit auch keine Parteistellung und damit auch keinen Anspruch auf Zustellung eines Bescheides hätte.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. wird damit begründet, dass in Folge Verneinung der Parteistellung gemäß Spruchpunkt I. und II. eine „zeitlich nachgeordnete Zustellung“ der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide nicht erfolgen könne. Da das Verfahren, *** noch nicht abgeschlossen sei, sei auch deshalb keine Zustellung eines Bescheides möglich.
Zum Spruchpunkt IV. ist einerseits von der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden für „nicht von ihr geführte Akten“ die Rede, andererseits wird zum Akt (der Bezirkshauptmannschaft Baden) zu *** festgehalten, dass es sich dabei um ein Verfahren des Fachgebietes Polizei handle, ohne wasserrechtlichen Bezug.
1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der nach Ausführungen zum verfahrenseinleitenden Antrag und zur Zulässigkeit der Beschwerde zusammengefasst folgendes geltend gemacht wird:
- die Annahme der Präklusion des Erstbeschwerdeführers sei unzutreffend, da dieser im Jahr 2015 in keiner Art und Weise persönlich informiert worden sei und ein Anschlag in der Gemeinde *** für ihn angesichts seines seit 2008 bestehenden Wohnsitzes in *** keine Relevanz hätte
- die Drittbeschwerdeführerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei zu dem von der belangten Behörde genannten Zeitpunkten der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung (Internet am 03. April 2015, Anschlag an der Amtstafel am 10. April 2015) noch nicht gegründet gewesen und könne eine noch nicht gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch keiner Parteienrechte durch Präklusion verlustig gehen. Die Drittbeschwerdeführerin hätte „naturgemäß“ erst nach ihrer Gründung Parteistellung im genannten Verfahren erlangen können, wobei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft hingewiesen wird.
- mit den Argumenten in der Antragstellung zum Zweitbeschwerdeführer hätte sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt; ihre Rechtsansicht der fehlenden Parteistellung mangels Wasserbenutzungsrechtes sei angesichts des Vorbringens im verfahrenseinleitenden Antrag verfehlt. Es wäre die Parteistellung festzustellen gewesen, auch wenn in einem Verfahren noch kein Bescheid erlassen worden sein sollte.
- zu Spruchpunkt IV. wird bemängelt, dass nicht näher dargelegt sei, dass ein Akt von der belangten Behörde nicht entschieden worden sei; hinsichtlich des Aktes *** werde ausgeführt, dass der Antrag an das zulässige Fachgebiet weitergeleitet worden sei und die Zurückweisung mangels Zuständigkeit unzulässig wäre.
- Verfahrensvorschriften seien verletzt, indem der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Entstehungsdatums der Drittbeschwerdeführerin und hinsichtlich der Information des Erstbeschwerdeführers betreffend die Einleitung des Verfahrens nicht festgestellt worden sei. Die Behörde hätte sich auch nicht mit den Statuten des zweitbeschwerdeführenden Vereins auseinandergesetzt.
- die Parteistellung der Einschreiter ergäbe sich „richtiger Rechtsansicht nach“ auch aus § 102 Abs. 2 und 3 WRG 1959.
- das Recht auf Parteiengehör sei verletzt, wobei zur GZ. *** eine Verletzung des „Überraschungsverbotes“ behauptet wird, zumal die Nichterlassung des Bescheides den Antragstellern nicht bekannt sein hätte können.
Überdies werden Begründungsmängel (in Wahrheit jedoch eine unzutreffende rechtliche Beurteilung) geltend gemacht, indem vorgebracht wird, dass der Antrag des Zweitbeschwerdeführers richtigerweise ab- statt zurückzuweisen gewesen wäre, die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit angesichts eines anderen Fachgebietes derselben Behörde unzulässig sei.
Weiters wird die Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (jedenfalls wegen der Ablehnung einer Sachentscheidung wegen Unzuständigkeit im Fall ***) sowie des Gleichheitsgrundsatzes durch denkunmögliche Gesetzesanwendung behauptet.
Schließlich werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer Zuerkennung der Parteistellung gestellt.
Vorgelegt wird ein Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 2015.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches in die bezughabenden Akten Einsicht nahm.
Das Gericht stellte dabei folgendes fest:
- zur GZ *** wurde/wird kein behördliches Verfahren geführt (die aktenführende Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung wird überhaupt nicht in Behördenfunktion tätig)
- der Akt *** betrifft kein Verfahren nach dem WRG 1959, sondern vereinsrechtliche Angelegenheiten
- zur GZ *** war und ist auch gegenwärtig (noch) kein konkretes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig (und ist auch kein Bescheid erlassen worden)
- die mündliche Verhandlung am 7. Mai 2015 betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von 8 Fischaufstiegshilfen an der *** (darunter die von Antragstellerseite geltend gemachte bei Sohlstufen in ***), GZ ***, wurde mit Kundmachung vom 3. April 2015 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen (Erforderlichkeit rechtzeitiger Einwendungen bei sonstigem Verlust der Parteistellung) anberaumt. An Kundmachungsnachweisen liegen
vor:
+ Internetkundmachung der belangten Behörde im Zeitraum 3. April bis 7. Mai 2015
+ Anschlag an der Amtstafel der BH Baden mit Kundmachungsvermerk für den Zeitraum 3. April bis 7. Mai 2015
+ Veröffentlichung im Amtsblatt der BH Baden vom 15. April 2015
+ Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden *** und *** mit Kundmachungsvermerken für den Zeitraum 10. April bzw. 9. April bis jeweils 7. Mai 2015
Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Urkunden zu zweifeln.
Diesen Feststellungen traten die Beschwerdeführer, denen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden ist, inhaltlich nicht entgegen. In der im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers (auch als Obmann des Zweitbeschwerdeführers) wurde das Anliegen auf Beteiligung in diversen Wasserrechtsverfahren näher dargelegt; weiters verwies er neuerlich auf seinen Wohnort ***, den Umstand, dass ihn das Amtsblatt der belangten Behörde häufig verspätet erreiche und er nicht wüsste, wie er Internetkund-machungen nachlesen könne.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Akteninhalt ergeben sich aus den unbedenklichen oben angeführten Verwaltungsakten sowie dem Gerichtsakt. Zweifel an der Kundmachung der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2015 in den oben beschriebenen Formen und Zeiträumen bestehen angesichts der unbedenklichen Aktenunterlagen nicht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist substantiell unstrittig (mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, das von ihm abonnierte Amtsblatt erreiche ihn meist erst nach einem Verhandlungstermin, wird die zeitgerechte Amtsblattkundmachung im konkreten Verfahren – Erscheinungsdatum 15. April – Verhandlung am 7. Mai – nicht erfolgreich widerlegt). Im übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
(…)
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
ABGB
§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall haben drei Einschreiter die Feststellung ihrer Parteistellung in verschiedenen durch die Angabe von Aktenzahlen konkretisierten Angelegenheiten begehrt.
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 9 AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten – sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Das bedeutet, dass primär die Verwaltungsvorschriften, subsidiär die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Dies ist im gegenständlichen Fall für die Drittbeschwerdeführerin von besonderer Relevanz, bei der es sich auch nach den ausdrücklichen Ausführungen in der Beschwerde um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Eine solche ist nach § 1175 Abs. 2 ABGB nicht rechtsfähig und kann demnach grundsätzlich nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Es ermangelt ihr daher die Rechts- und Handlungsfähigkeit und gleicher Maßen die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren (VwGH 25.09.2008, 2007/07/0117). Da das Wasserrechtsgesetz insoweit keine abweichende Regelung enthält, kommt der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nach dem WRG 1959 keine Rechtsfähigkeit zu (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2015/07/0106). Der Verweis auf die Rechtsprechung zur Bietergemeinschaft geht daher ins Leere.
Da sohin der Drittbeschwerdeführerin keine Rechtsfähigkeit zukommt, wäre ihr Antrag von der belangten Behörde zur Gänze zurückzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid war daher in diese Richtung abzuändern.
Hinsichtlich Erst- und Zweitbeschwerdeführer steht die Rechtsfähigkeit und damit auch die grundsätzliche Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren nicht im Zweifel.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt zB. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085) ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung nur unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig; ein Feststellungsbescheid ist demnach ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren entschieden werden kann. Ein Feststellungsbescheid kann grundsätzlich nur dann ergehen, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (zB. VwGVG 28.06.2022, Ra 2020/13/0053).
Diese Voraussetzungen liegen hier für Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf das „Verfahren mit der GZ. ***“ nicht vor; nicht nur, dass zu dieser Geschäftzszahl noch kein Bescheid erlassen wurde, ist in diesem Aklt überhaupt kein Verfahren anhängig, in dem eine Parteistellung der Beschwerdeführer in Betracht käme. Insofern war daher der Antrag (auch) von Erst- und Zweitbeschwerdeführer zurückzuweisen. Sollte in diesem Zusammenhang ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig gemacht werden, stünde es den Beschwerdeführern offen, ihre Rechte durch Erhebung von Einwendungen geltend zu machen. Eine prophylaktische Feststellung der Parteistellung kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
3.2.3. Ebenso unzulässig erweist sich der zugrundeliegende Feststellungsantrag in Bezug auf die „Verfahren mit den Geschäftszahlen *** und ***“.
Hinsichtlich letzterer Angelegenheit trifft es zwar zu, dass die belangte Behörde nicht eine Zurückweisung mangels Unzuständigkeit vornehmen hätte dürfen, handelte es sich doch bei zwei Abteilungen oder Fachbereichen einer Behörde nicht um zwei unterschiedliche Behörden, in Bezug auf welche § 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG zur Anwendung käme. Dennoch erweist sich die Zurückweisung des Antrags im Ergebnis als berechtigt. Mit dem geltend gemachten rechtlichen Interesse am Schutz von Wasserbenutzungsrechten vor Eingriffen durch andere Anlagen wird nämlich denkmöglich ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Parteistellung in einem vereinsrechtlichen Verfahren von vornherein nicht dargetan. Aus diesem Grund war der auf die genannte Geschäftszahl bezügliche Antrag zurückzuweisen.
Gleiches gilt im Ergebnis auf das „Verfahren zur GZ. ***“. Bei der Abteilung Wasserwirtschaft (WA2) des Amtes der NÖ Landesregierung handelt es sich um keine Dienststelle, welche als Behörde wasserrechtliche Verfahren – und um diese kann es nach dem Parteienvorbringen nur gehen – führt. Die genannte Abteilung wird regelmäßig in Wasserrechtsverfahren neben der Wahrnehmung von Planungsinteressen unter anderem dadurch tätig, dass sie den verschiedenen Wasserrechtsbehörden – Landeshauptmann und Bezirksverwaltungsbehörden – Sachverständige zur Verfügung stellt. Behördenkompetenz und damit auch die Möglichkeit, über einen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden, kommt der Abteilung Wasserwirtschaft in diesem Zusammenhang nicht zu. Aufgrund der genannten Funktion kann auch nicht gesagt werden, dass die Tätigkeit der Abteilung Wasserwirtschaft einer bestimmten Wasserrechtsbehörde exklusiv zugeordnet werden könnte. Rechtsschutzerwägungen erfordern es daher, dass die Behörde, bei der ein auf Erlassung eines Bescheides gerichtetes Anbringen im Sinne des § 13 AVG eingebracht wird, im konkreten Fall die belangte Behörde, eine bescheidmäßige und damit im Beschwerdeweg überprüfbare Entscheidung trifft, welche nur in der Zurückweisung des Ansuchens bestehen kann. In diese Richtung war der angefochtene Bescheid abzuändern.
Da in beiden Fällen keine Sachentscheidung zu treffen war, hat das Gericht mit der Auswechslung des Zurückweisungsgrundes auch seine Kompetenzen nicht überschritten.
3.2.4. Nunmehr verbleibt die Prüfung von Zulässigkeit und Berechtigung des Antrags von Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des Verfahrens zu GZ. ***. In jenem Verfahren ging es um die wasserrechtliche Bewilligung für 8 Fischaufstiegshilfen in der *** im Bezirk Baden.
Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, haben im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Wesentlichen die Inhaber bestehender Rechte, nämlich die Inhaber rechtmäßiger Wassernutzungsrechte, von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und die Grundeigentümer Parteistellung hinsichtlich ihres Interesses, in diesen Rechten nicht verletzt zu werden. Für die Parteistellung ist es dabei ausreichend, dass eine Verletzung der geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft einer Person (zB. VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030). Demgegenüber wird durch die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 und 3 WRG 1959 entgegen der Meinung der Beschwerdeführer von vornherein keine Parteistellung geschaffen, da diese Bestimmungen die Rechtsstellung der bloß Beteiligten regeln. Auch begründen Planungsaufgaben eine Parteistellung nur für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan.
Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer kommt lediglich der Erstbeschwerdeführer als Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung als Partei in einem Verfahren, wie dem zu GZ. *** geführten Bewilligungs-verfahren, in Betracht. Dem gegenüber vermag der Zweitbeschwerdeführer in Wahrheit eine denkmögliche Parteistellung nicht zu behaupten, bringt er doch nicht vor, selbst Inhaber einer betroffenen Wasserbenutzungsanlage zu sein, sondern vermeint er diese aus der Inhaberschaft seiner Mitglieder hinsichtlich wasserrechtlicher Bewilligungen abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Wasserbenutzungsrechte nur durch Bescheid der Wasserrechts-behörde verliehen werden. Als Wasserbenutzungsberechtigte kommt daher nur in Betracht, wer selbst eine wasserrechtliche Bewilligung erworben hat oder im Wege der Rechtsnachfolge in die Position des Vorgängers eingetreten ist. Ein solcher Erwerb eines (ursprünglich einem anderen) verliehen Wasserbenutzungsrechtes kommt dabei nur in der Weise in Frage, dass das Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der dieses Recht verbunden ist, erworben wird (vgl. § 22 Abs. 1 WRG 1959). Die Geltendmachung von Rechten im eigenen Namen durch einen privatrechtlich begründeten Verein, wobei diese Rechte jedoch den Mitgliedern zustehen, wie dies im gegenständlichen Fall erfolgt, ist im Wasserrechtsverfahren nicht möglich. Soweit der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine vormals bestehende Wassergenossenschaft verweist, welcher aufgrund deren speziellen Konstruktion als Körperschaft öffentlichen Rechts derartige Befugnisse zukommen mögen, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil es sich beim Zweitbeschwerdeführer eben nicht um eine derartige Wassergenossenschaft handelt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Motivation für die Auflösung der Genossenschaft spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass derjenige, der eine Rechtstellung wegen der damit verbundenen Nachteile aufgibt, sich auch damit abfinden muss, die allenfalls damit verbunden gewesenen Vorteile ebenfalls nicht mehr zu genießen.
Da schon nach den Behauptungen des Zweitbeschwerdeführers in Wahrheit eine wasserrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht in Betracht kommt, erweist sich auch sein Antrag insgesamt als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Was den Erstbeschwerdeführer anbelangt, ist immerhin eine Beeinträchtigung seiner Wasserkraftanlage in *** durch ein Wasserbauvorhaben, mit dem Veränderungen am energetisch genutzten Gewässer verbunden sind, denkbar, wenngleich der Antragsteller dies nicht näher konkretisiert hat. Da, wie sich zeigt, eine in Betracht kommende Parteistellung jedenfalls verloren gegangen ist, braucht dieser Frage nicht näher nachgegangen zu werden.
Die belangte Behörde ist unter anderem von einer Präklusion des Erstbeschwerde-führers gemäß § 42 AVG ausgegangen, weil dieser im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (anlässlich der in dieser Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07. Mai 2015) keine Einwendungen erhoben hat. Die Erhebung von Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, sondern bestreitet er den Eintritt der Präklusion im Wesentlichen damit, dass er persönlich im Jahr 2015 in keiner Weise informiert worden sei und der Anschlag in der Gemeinde *** angesichts seines Wohnortes in *** für ihn keine Relevanz hätte.
Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob im vorliegenden Fall der Verlust einer (allfälligen) Parteistellung des Erstbeschwerdeführers mangels Erhebung von Einwendungen eintreten konnte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht persönlich geladen wurde. Es stellt sich daher die Frage nach der sogenannten doppelten Kundmachung. Vorauszuschicken ist, dass die Regelungen des § 42 AVG betreffend den Verlust der Parteistellung die Schaffung der Rechtssicherheit insbesondere in Verfahren mit zahlreichen in Betracht kommenden Beteiligten zum Ziel hat, indem einerseits durch Veröffentlichungspflichten die Möglichkeit geschaffen wird, dass alle potentiell Betroffenen, ohne dass sie die Behörde ausfindig machen und persönlich verständigen müsste, mit einiger Wahrscheinlichkeit die Gelegenheit haben, von einer mündlichen Verhandlung und damit einem Genehmigungsantrag zu erfahren, und andererseits, sofern eine entsprechend qualifizierte Kundmachung erfolgt ist, übergangene Parteien ausgeschlossen werden und damit die Rechtskraft eines nach gemäß diesen Regeln durchgeführten Verfahren erlassenen Bewilligungsbescheides nicht mittels einer – etwa erst nach vielen Jahren – erhobenen Beschwerde in Frage gestellt werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, RZ 1 ff und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Im Falle einer sogenannten doppelten Kundmachung trifft die Präklusionswirkung auch jene Personen, die als bekannte Beteiligte von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. VwGH 28.01.2016, Ro 2014/70/0017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht persönlich „informiert“, das heißt geladen worden zu sein, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zielführend. Ebenso wenig verfängt sein Hinweis auf den Aufenthaltsort in ***, womit der Beschwerdeführer offenbar geltend zu machen versucht, dass der Anschlag in seiner Wohnsitzgemeinde stattzufinden gehabt hätte. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass durch Präklusionswirkungen auch unbekannte Beteiligte erfasst sein sollen, kann es für den Kundmachungsort nicht auf den Aufenthalt bzw. den Wohnsitz des Betroffenen ankommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kundmachung grundsätzlich am Ort der Verhandlung bzw. in jener Gemeinde zu erfolgen hat, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll, welches für den Beschwerdeführer und seine Rechte potentiell nachteilig sein kann. Es ist nämlich anzunehmen, dass ein Betroffener sinnvollerweise auf der Amtstafel jener Gemeinde Nachschau halten wird, in deren Gebiet für seine Rechte möglicherweise nachteilige Vorhaben verwirklicht werden sollen. Dies ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer hinsichtlich seines Kraftwerks in *** angesprochene Sohlstufe in *** jedenfalls in Bezug auf die erfolgte Kundmachung an der Amtstafel dieser Gemeinde erfüllt, unabhängig davon, dass die mündliche Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden stattgefunden hat (an deren Amtstafel überdies ein Anschlag erfolgte). Jedenfalls ist die von der belangten Behörde am Ort des Vorhabens verfügte zumindest gleichwertig mit einer am Verhandlungsort verfügten Kundmachung anzusehen.
Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage nicht bloß eine Kundmachung im Internet iSd § 42 Abs. 1 lit. a AVG verfügt hat, sondern die Verhandlung zusätzlich auf ihrer Amtstafel sowie der für die amtlichen Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft Baden bestimmten Zeitung, nämliche deren Amtsblatt, und der in Betracht kommenden Amtstafel der Gemeinde *** (weiters wenigstens auch in der Nachbargemeinde ***) kundgemacht hat, liegen sogar mehr als zwei zulässige, vollständige und rechtzeitigte Kundmachungen im Sinne der §§ 41 und 42 AVG vor, welche geeignet sind, die Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 leg. cit. auszulösen.
Das bedeutet, dass der Erstbeschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen im Bewilligungsverfahren zur GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Baden, seine (allfällige) Parteistellung verloren hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Parteistellung und Bescheidzustellung war daher abzuweisen. Auch wenn die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids von einer Zurückweisung spricht, ergibt sich aus dessen Begründung, dass sie das Bestehen der Parteistellung des Erstbeschwerdeführers inhaltlich geprüft und verneint hat; es liegt daher insofern bloß ein Vergreifen im Ausdruck vor (vgl. zB VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073), welches vom Gericht berichtigt werden kann.
3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Antrag des Erstbeschwerde-führers vom 30. Mai 2022, soweit er das Verfahren ***, betrifft, abzuweisen, im Übrigen zurückzuweisen war. Alle übrigen Anträge waren zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid war in diese Richtung abzuändern.
3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG bedurfte es ungeachtet eines Parteienantrags nicht. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Feststellung; Parteistellung; Rechtsfähigkeit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1483.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023