Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2023Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z11Rechtssatz
Das Abfallwirtschaftsrecht unterscheidet klar zwischen Genehmigungs- und Stilllegungsverfahren. Das Genehmigungsverfahren hat die Errichtung und den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage (bzw deren Änderung) zum Inhalt. Wird ein trennbarer Anlagenteil stillgelegt, wird von der Genehmigung zum Betrieb dieses Teiles der Anlage kein Gebrauch mehr gemacht. Die Nichteinhaltung einer in der Genehmigung als Auflage titulierten Nebenbestimmung, welche diesen aufgelassenen Anlagenteil umfasst, kann deshalb nicht mehr als Übertretung des § 79 Abs 2 Z 11 AWG iVm der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides vorgeworfen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Genehmigungsbescheid; Auflage; Änderung; Auflassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3206.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023