Entscheidungsdatum
15.03.2023Norm
GewO 1994 §360Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11.08.2022, Zl. ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 19.08.2021, Zl. *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gem. § 360 Abs. 1, 1a und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) folgendes ausgesprochen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd verfügt bei der Betriebsanlage der C im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch
Schließung folgender Anlagenteile:
- in der Abstellhalle eingebauter neuer Lagerraum (51,55 m²)
- nordwestlich erweiterte Lagerhalle (112,51 m²)
- Lager für Container mit nicht gefährliche Materialien
- Abstellbereich für betriebsbereite Arbeitsgeräte im nordöstlichen Teil des Lagerplatzes (ca. 225,27 m²)
- Garage als Werkstätte
- Lagerraum für Gefahrenstoffe (z.B. Bremsenreiniger, Öl-, Zink- und Farbsprays, Lacke, Reiniger, Verdünnung usw.)
- befestigte Zufahrt im nordwestlichen Bereich der Liegenschaft
- Oberflächenentwässerungsanlage
- Abstellplätze für Stapler und LKWs im Freien
- Waschplatz im Ausmaß von 94 m²
- Elektroladeraum
- Drehbank im nicht genehmigten Lagerraum für brennbare Stoffe
- Hubtisch im Lagerraum
- „provisorische“ Eigenbedarfs-Dieseltankstelle im Freibereich nördlich des Objekts zwischen zwei Aufsetz-Containern inkl. IBC-Container als Lagerbehälter
- Flüssiggasflaschenlagerung im Bereich des Vorplatzes sowie
Stilllegung folgender Maschinen
Es handelt sich um nicht gewerbebehördlich genehmigte maschinelle Einrichtungen
in der Werkstätte (genehmigt als Garage):
- Hochdruckreiniger (mobil und ohne Chemikalien)
- Schleifböcke (2 Stück)
- Eisensäge
- Ständerbohrmaschine
- Schweißgerät (mobil)
- Schweißtisch mit Absaugung
- Schlauchpresse
- Ladegeräte
- Kompressor (Makita mobil)
- Kompressor (AGRE).
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd in dieser Entscheidung aus, dass mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2021, Zl. ***, adressiert an die damalige Gewerbeinhaberin A GmbH, und mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2021, Zl. ***, adressiert an die derzeitige Gewerbeinhaberin C, der Gewerbeinhaberin aufgetragen worden sei, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand in der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, durch folgende Maßnahmen unverzüglich herzustellen:
1. Die ohne Vorliegen einer gewerberechtlichen Genehmigung geänderte Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, GSt. Nr. ***, darf in der abgeänderten Form, nämlich durch den Zubau diverser Abstell- und Lagerräume, Verwendung der beschriebenen maschinellen Einrichtungen, Befestigung der Zufahrt samt Oberflächenentwässerung und Betrieb eines Waschplatzes, bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für diese Änderungen nicht betrieben werden.
2.Gleichzeitig mit dieser Verfahrensanordnung wird gemäß § 360 Abs. 1a GewO 1994 zur Einbringung eines der Gewerbeordnung 1994 entsprechenden Ansuchens (§ 353 GewO 1994) um Erteilung der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage eine Frist bis 16.08.2021 festgelegt.
Ein vollständiges - dem § 353 Gewerbeordnung 1994 entsprechendes Ansuchen - sei nicht fristgerecht eingebracht worden. Im Zuge eines im Auftrag der Gewerbebehörde von den Amtssachverständigen für Bautechnik und Maschinenbautechnik am 18.08.2021 durchgeführten Lokalaugenscheins sei festgestellt worden, dass die gegenständliche Betriebsanlage unverändert in abgeänderter Form ohne erforderliche Genehmigung betrieben worden sei. Der gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen Verfahrensanordnung vom 30.06.2021, Zl. ***, sei somit nicht Folge geleistet worden. Seitens der Bezirkshauptmannschaft sei daher die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes spruchgemäß mit Bescheid aufzutragen gewesen.
1.2. Am 29.07.2022 erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu Zl. *** gerichtet an A GmbH, z.H. Frau D, ***, *** gem. § 5 VVG die Androhung einer Zwangsstrafe, wobei die Behörde darauf hinwies, dass mit Bescheid vom 19.08.2021, ***, bei der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt wurden, welche jedoch missachtet worden seien. Für die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wurde eine Frist von einer Woche gesetzt und für den Fall der Nichtbeachtung der Frist eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,00 angedroht.
1.3. Mit Bescheid vom 11.08.2022, Zl. *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über die A GmbH gem. § 5 VVG die mit Schreiben vom 29.07.2022 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 500,--. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 19.08.2021, Zl. ***, die Erfüllung der im dortigen Spruch angeführten Leistungen aufgetragen worden sei. Mit Schreiben vom 29.07.2022, Zl. ***, sei in der Folge für den Fall der Nichterfüllung dieser Leistungen die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG angedroht worden. Mit Aktenvermerk vom 10.08.2022 sei die Wahrnehmung des Amtssachverständigen für Bautechnik festgehalten worden, wonach im Bereich vor der nicht genehmigten Lagerhalle (112,51 m²), das sei der Abstellbereich für betriebsbereite Arbeitsgeräte im nordöstlichen Teil des Lagerplatzes (ca. 225,27 m²) bzw. die befestigte Zufahrt im nordwestlichen Bereich der Liegenschaft, am 10.08.2022 Arbeiten an einem Anhänger von zwei Personen durchgeführt worden seien. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.4. Gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: belangte Behörde) erhob die A GmbH (in der Folge beschwerdeführende Partei), durch ihre Geschäftsführerin D vertreten durch B Rechtsanwälte, rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die A GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- verhängt worden sei. In der Begründung des Bescheides werde angeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.07.2022, Zl. *** die Erfüllung der im Spruch angeführten Leistungen aufgetragen und mit Schreiben vom 29.07.2022 für den Fall der Nichterfüllung dieser Leistung die Verhängung einer Zwangsstrafe § 5VVG angedroht worden sei. Festzuhalten sei jedoch, dass zum Zeitpunkt 19.08.2022 (Anmerkung: gemeint wohl: 19.08.2021 – Datum des Bescheides der belangten Behörde gem. § 360 Abs. 1, 1a und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994))
Frau C gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen sei. Aus diesem Grunde sei die Verhängung einer Zwangsstrafe gegen die beschwerdeführende Partei (bzw. die nunmehrige gewerberechtliche Geschäftsführerin) rechtswidrig.
1.5. Frau C führte die Betriebsanlage am Standort ***, ***, bis März 2021 als Einzelunternehmerin. Das Einzelunternehmen wurde mit Einbringungsvertrag vom 12.03.2021 in die A GmbH eingebracht. Frau C war bis 15.01.2022 handelsrechtliche Geschäftsführerin der A GmbH. Frau D ist seit 23.12.2021 handelsrechtliche Geschäftsführerin der A GmbH, seit 27.01.2022 ist sie auch gewerberechtliche Geschäftsführerin.
1.6. Der Titelbescheid der belangten Behörde gem. § 360 GewO vom 19.08.2021, Zl. *** wurde gegenständlich an Frau C adressiert (nicht jedoch an die A GmbH). Frau C war zu diesem Zeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der A GmbH. Aus dem Spruch, der Begründung und der Zustellverfügung in Zusammenhang mit der anzuwendenden Rechtsvorschrift (§ 360 GewO) ist eindeutig erkennbar, dass sich der Bescheid vom 19.08.2021 an den Gewerbeinhaber bzw. den Anlageninhaber der Betriebsanlage am Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** richtet. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme ins Firmenbuch sowie das Gewerbeinformationssystem Austria („GISA“).
2.2. Die beschwerdeführende Partei ist im Firmenbuch unter FN *** eingetragen. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. gründen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Firmenbuch, aus welchem sich auch die Feststellungen hinsichtlich der Einbringung des Einzelunternehmens von Frau C in die A GmbH ergibt, sowie auch die Feststellungen hinsichtlich der handelsrechtlichen Geschäftsführer. Die weiteren unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das „GISA“.
2.3. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Unstrittig ist gegenständlich zudem, dass die Zustellung des Titelbescheides an Frau C erfolgte.
3. Erwägungen:
3.1. Gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
3.2. Normadressat und Partei ist in den Fällen des § 360 Abs. 1 bis 4 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des § 360 Abs. 1 und 4 der eine Betriebsanlage Betreibende (vgl. Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 360 Rz 4 [Stand 1. Jänner 2015, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH); wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw. die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.
Gegenständlich wendet die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde ein, dass der Bescheid der belangten Behörde gem. § 360 GewO 1994 vom 19.08.2022, Zl. *** an Frau C (welche zu diesem Zeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei war) gerichtet worden sei und nicht an die beschwerdeführende Partei. Diesem Einwand ist schon grundlegend entgegen zu halten, dass gemäß Rechtsprechung des VwGH im Vollstreckungsverfahren Mängel des Titelbescheides nicht mehr geltend gemacht werden können, maßgeblich ist, dass das Vollstreckungsverfahren gegen die beschwerdeführende Partei rechtens geführt wurde (vgl. VwGH vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0106, mwN, bzw. VwGh vom 20.05.2003, Zl. 2001/05/0174). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Spruch, der Begründung und der Zustellverfügung in Zusammenhang mit der anzuwendenden Rechtsvorschrift (§ 360 GewO) eindeutig, dass sich der Bescheid vom 19.08.2021 an den Gewerbeinhaber bzw. den Anlageninhaber der Betriebsanlage am Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** richtet (vgl. auch VwGH vom 27.11.2008, 2008/03/0091 wonach erkennbar sein muss, wem gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen hat).
3.3. Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) ist die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Gegen einen Verpflichteten ist die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, ihm die Zwangsstrafe für diesen Fall nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt (VwGH 28.3.1996, 95/06/0188).
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich eindeutig, dass am 29.07.2022 seitens der belangten Behörde zu Zl. *** gerichtet an die A GmbH, z.H. Frau D, ***, *** gem. § 5 VVG die Androhung einer Zwangsstrafe erfolgte. Für die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wurde eine Frist von einer Woche gesetzt und für den Fall der Nichtbeachtung der Frist eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,00 angedroht.
Gemäß Rechtsprechung des VwGH obliegt es den Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung dazutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (VwGH 27.06.1991, 91/06/0035, 20.04.2001, 99/05/0270).
Zumal die aufgetragenen Leistungen von der beschwerdeführenden Partei nicht erfüllt wurden und auch kein Vorbringen im Hinblick auf deren tatsächliche Undurchführbarkeit erstattet wurde, hat die belangte Behörde in weiterer Folge die angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Das Vollstreckungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gegenüber daher rechtmäßig geführt.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gegenständlich sind die Erlassung des Titelbescheides, die Androhung und Verhängung der Zwangsstrafe, somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten geblieben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Aufforderung; Verfügung; Zwangsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1088.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023