RS Lvwg 2023/3/20 LVwG-AV-637/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2023

Rechtssatz

Alleine durch die Heranziehung und Nennung des § 50 AWG im Spruch des Bescheides ist von der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens für die Abänderungen auszugehen (vgl stRsp des VwGH, wonach es sich dann um eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG handelt, wenn der Bescheid ausdrücklich § 50 AWG als seine Rechtsgrundlage bezeichnet und die Rechtsmittelbelehrung der herangezogenen und angewendeten Bestimmung des § 50 AWG nicht widerspricht).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.637.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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