Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2023Norm
AWG 2002 §50Rechtssatz
Alleine durch die Heranziehung und Nennung des § 50 AWG im Spruch des Bescheides ist von der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens für die Abänderungen auszugehen (vgl stRsp des VwGH, wonach es sich dann um eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG handelt, wenn der Bescheid ausdrücklich § 50 AWG als seine Rechtsgrundlage bezeichnet und die Rechtsmittelbelehrung der herangezogenen und angewendeten Bestimmung des § 50 AWG nicht widerspricht).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.637.001.2020Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023