TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/20 LVwG-AV-637/001-2020

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Veröffentlicht am 20.03.2023
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Entscheidungsdatum

20.03.2023

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. Mai 2020, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem Inhalt der von der Landeshauptfrau für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakte und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2023, fortgesetzt am 14. März 2023, ergibt sich für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Dezember 1994, Zl. ***, wurde der C AG (vormals D Baugesellschaft m.b.H.) (im Folgenden: Antragstellerin) die Abänderung der „Betriebsanlage für das Baumeistergewerbe“ bewilligt, wobei die Errichtung und der Betrieb eines Asphalt- und Betonlagerplatzes im Ausmaß von 5.700 m2 samt „mobiler Brecheranlage“ sowie eine Gasversorgung für die Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, genehmigt wurden.

Mit rechtskräftigem Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1995, Zl. ***, wurde der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von Asphalt- und Betonbruch auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt und erging hierzu ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Kollaudierungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Oktober 1995, Zl. ***.

Mit rechtskräftigem Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30. Juni 2005, Zl. ***, wurde die Wiederverleihung des Wasserrechtes für diese Betriebsanlage befristet bis 1. Juli 2025 erteilt.

Durch eine Grundstücksteilung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindet sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nunmehr auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches von der Antragstellerin mit Kaufvertrag vom 13. Oktober 2003 erworben wurde, während sich der *** nunmehr auf dem an das verfahrensgegenständliche Betriebsgrundstück der Antragstellerin unmittelbar anschließenden Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet, welches von den Ehegatten A und B (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Kaufvertrag vom 29. September 2003 erworben wurde.

Die Zufahrt zum verfahrensgegenständlichen Betriebsgrundstück der Antragstellerin erfolgt über die Grundstücke Nr. *** und ***, je KG ***, wobei das Grundstück Nr. *** je zur Hälfte im Eigentum der beiden Beschwerdeführer und der Antragstellerin steht.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 für die mit den Bescheiden der Gewerbebehörde und der Wasserrechtsbehörde bewilligte verfahrensgegenständliche Betriebsanlage dahingehend, dass diese genehmigte Betriebsanlage eine Anlage ist, die der Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002 unterliegt, wobei sie in der Beschreibung ihres Antrages die Ausstattung und den Umfang ihres Betriebes darlegte. Aus dieser Beschreibung sowie den gewerbe- und wasserrechtlichen Bewilligungen geht u.a. hervor, dass diese Betriebsanlage über einen Lagerplatz mit einer Fläche von 5.700 m2 verfügt und werden auf diesem Asphalt- und Betonbruch aufbereitet; eine mengenmäßige Beschränkung dieser Anlage sahen diese Bewilligungen nicht vor.

Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde führte diese am 27. Juli 2016, am 30. Oktober 2017 sowie am 16. Dezember 2019 jeweils eine mündliche Verhandlung, jeweils mit Lokalaugenscheinen, durch und holte sie auch Stellungnahmen und Gutachten von verschiedenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie ein, wobei die Antragstellerin laufend verpflichtet wurde, ergänzende Unterlagen (u.a. Technische Berichte sowie Bestandslagepläne mit einer Abgrenzung der Abfallbehandlungsanlage von der weiterhin bestehenden gewerblichen Betriebsanlage) vorzulegen.

Sinn und Zweck dieses Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde war zum einen die Prüfung, ob die bestehende verfahrensgegenständliche Betriebsanlage soweit dem Stand der Technik entspricht, dass sie in das AWG 2002 übergeleitet werden kann, sowie zum anderen die Abklärung des Abfallkonsenses für die zwischengelagerten und die zu behandelnden Abfallarten, deren Menge und die Anpassung an den Stand der Technik sowie an die bestehenden Rechtsvorschriften, sowie, welche bestehenden Bedingungen, Befristungen und Auflagen anlässlich der Überleitung von den gewerbe- und wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden abzuändern und welche zusätzlichen Vorschreibungen allfällig erforderlich sind.

Die beiden Beschwerdeführer wurden diesem Ermittlungsverfahren nicht beigezogen.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2020, Zl. ***, stellte die belangte Behörde im Spruchteil A aufgrund des Feststellungsantrages der Antragstellerin vom 18. Februar 2015 fest, „dass es sich bei der Abfallbehandlungsanlage ***, bestehend aus einer Brecheranlage für Asphalt und einer Brecheranlage für Baurestmassen (Betonbruch), einem Zwischenlager für Baurestmassen und Recycling-Baustoffe, einem Fertigproduktelager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (nach der Recycling-Baustoffverordnung) und einem unterirdischen Speicherbecken für Oberflächenwasser am Standort Stadtgemeinde *** (***), KG ***, Teilfläche des GSt. Nr. *** (Zufahrt über das GSt. Nr. *** KG ***, Privatstraße) um eine gem. § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage handelt, welche aufgrund wasserrechtlicher und gewerberechtlicher Genehmigungen vor Inkrafttreten des AWG 2002 (2. November 2002) als abfallrechtlich genehmigt gilt.

Übergeleitet werden

?   die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Dezember 1994, Zl. ***, in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 23. November 1994 (beide eingeschränkt auf den Projektsteil Asphalt- und Betonlagerplatz samt Brechanlage) und dem Projekt ,Asphalt- und Betonlagerplatz in der KG ***‘ der D Baugesellschaft m. b. H. vom April 1994,

?   die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (Landeshauptmann von NÖ) vom 2. Jänner 1995, Zl. ***, in Verbindung mit dem Projekt ,Asphalt- und Betonlagerplatz in der KG ***‘ der D Baugesellschaft m. b. H. vom April 1994, für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von Asphalt- und Betonbruch auf Grundstück Nr. *** KG ***,

?   der wasserrechtliche Kollaudierungsbescheid der Wasserrechtsbehörde vom 3. Oktober 1995, Zl. ***, sowie

?   die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30. Juni 2005, Zl. ***, für den Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von Asphalt- und Betonbruch (Sickerwassersammelbecken samt Leitungssystem) auf Grundstück Nr. *** KG ***, Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts bis 1. Juli 2025.

Die Abfallbehandlungsanlage besteht aus folgenden Teilen:

?   einer Dichtasphaltfläche mit einer Fläche von 5.700 m² als Lager- und Manipulationsfläche (Aufstellfläche für einen Betonbrecher) mit einem zusätzlichen Retentionsbereich (Wasseranschlagslinie bei 589,75 m. ü. A.) von 478,70 m³ im östlichen Bereich der Dichtfläche;

?   einem unterirdischen Sickerwasserspeicherbecken aus Stahlbeton mit einem Volumen von 380 m³, einer Fläche von 95 m², einer Tiefe von 4 m, einem Innendurchmesser von 11 m und einer Betondecke mit einer Tragkraft von 42 t südöstlich der Dichtfläche;

?   einer technisch stationären (ursprünglich technisch mobilen) Asphalt-Brechanlage (Prallmühle) des Fabrikats E AG mit einer Kontrollkabine samt Betonsockel zwischen dieser Recycling-Brecheranlage und dem Recyclingplatz, wobei ein Zugang mit einer Breite von ca. 1 m, gemessen von dem Betonsockel auf seiner Ostseite auch zur Abfallbehandlungsanlage gehört und zwar bis zu dem Punkt, an welchem eine Metallleiter hinunter zum Recyclingplatz führt;

?   einem technisch mobilen, aber stationär eingesetzten Betonbrecher (Kreiselprallbrecher mit oder ohne Siebmodul oder -anlage) des Typs Lokotrack LT 200 HPS mit Dieselmotor Caterpillar CAT C 134, Baujahr 2008, des Herstellers F, ***, Finnland.

Außengrenze der Abfallbehandlungsanlage und Abgrenzung zur gewerberechtlichen Betriebsanlage (genehmigt von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Kennzeichen ***):

Die Abgrenzungslinie verläuft entlang der Betondecke des kreisförmigen Oberflächenwassersammelbeckens bis zu den beiden Punkten, an welchen das Sickerwasserbecken auf den Asphaltwulst des Recyclingplatzes stößt. An der Süd- und Ostseite des Recyclinglagerplatzes wird die Abgrenzung durch einen Asphaltwulst ausgebildet.

Der westliche Asphaltwulst setzt sich in einer gedachten Linie fort bis zur Außenmauer der Gesamtanlage und reicht an der Außenmauer bis zu dem Punkt, an dem die gedachte Linie der jetzigen Quickblockmauer über die obere Zufahrt hinaus auf die Außenmauer trifft.

An der Nordseite wird die Abfallbehandlungsanlage von der Außenmauer begrenzt.

Außer der Kontrollkabine für die Asphalt-Brecheranlage im südlichen Bereich der Anlage gehören auch der Betonsockel zwischen dieser Recyclinganlage und dem Recyclinglagerplatz sowie ein Zugang mit einer Breite von ca. 1 m gemessen von dem Betonsockel auf seiner Ostseite auch zur Abfallbehandlungsanlage. Dieser Zugang gehört bis zu dem Punkt zur Anlage, an welchem eine Metallleiter hinunter zum Recyclingplatz führt.“

Gleichzeitig wurde die mit Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30. Juni 2005, Zl. ***, bis 1. Juli 2025 festgelegte Befristung für die Wiederverleihung des Wasserrechtes für diese Abfallbehandlungsanlage aufgehoben und die bestehende - übergeleitete - Genehmigung unbefristet erteilt.

In der folgenden Projektbeschreibung wurde die Dichtasphaltfläche, das Sickerwasserspeicherbecken, der Vorgang der Behandlung des angelieferten Beton- und Asphaltbruches, der stationäre Asphaltbrecher Fabrikat E AG (***) sowie der stationäre Betonbrecher Lokotrack LT 200 HPS, Baujahr 2008, (Kreiselprallbrecher) näher beschrieben und dabei u.a. festgehalten, dass die mechanisch stabilisierte Tragschichte, welche das Dichtungsrohplanum für die 5.700 m² große Dichtfläche bildet, verdichtet wird, wobei darauf eine KRC-Schichte mit einer Mindeststärke von 6 cm aufgebracht und darüber eine 6 cm dicke Dichtasphaltschichte aufgebracht wird.

Zum Konsens wurde wörtlich festgehalten:

„Auf der Dichtasphaltfläche von 5.700 m² dürfen maximal 15.000 t Asphaltabfälle und maximal 5.000 t Betonabfälle pro Jahr aufbereitet (behandelt) werden.

Der maximale Lagerkonsens beträgt 30.000 t (14.000 m³) zu einem Zeitpunkt.

Als Behandlungsverfahren werden R5_06, R5_12 und R_13 festgelegt.

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

Tabelle 2: Abfallarten für hergestellte Recycling-Baustoffe:

Betriebszeiten

MO - FR 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Rechtsgrundlagen

§§ 37 Abs. 3 Z. 3, 38 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 4, 47 Abs. 1 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, § 93 Arbeitnehmerschutzgesetz - ASchG.“

Im Spruchteil B dieses Bescheides schrieb die belangte Behörde der Antragstellerin zahlreiche Auflagen (deponietechnische Auflagen, Auflagen für die beiden Brecheranlagen, luftreinhaltetechnische Auflagen und Auflagen für den Arbeitnehmerschutz) und Bedingungen vor, wobei die belangte Behörde diese Vorschreibungen auf die Rechtsgrundlagen „§§ 37 Abs. 3 Z. 3, 38 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 4, 47 Abs. 1 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, § 93 Arbeitnehmerschutzgesetz - AschG“ stützte.

Im Spruchteil C schrieb die belangte Behörde der Antragstellerin Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 923,80 vor.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie zum Spruchteil A im Wesentlichen begründend aus, dass nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Abfallrechtsbehörde bedarf, wozu auch die sonstigen Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 10.000 t pro Jahr zählen. Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich eindeutig um eine nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage, was im Spruchteil A entsprechend festzustellen war. Im gleichen Spruchteil A war aber auch die abfallrechtlich nicht vorgesehene Befristung für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage aufzuheben und die Genehmigung somit unbefristet zu erteilen.

Durch die Feststellung der Anlagenteile, der Abgrenzung zur gewerberechtlichen Betriebsanlage am gleichen Areal sowie die Projekts- und Anlagenbeschreibung war die verfahrensgegenständliche Anlage sodann zu definieren. Die Feststellung des abfallrechtlichen Konsenses durch die zu behandelnden und zu lagernden Abfallarten entsprach auch einer Anpassung an den Stand der Technik.

Im Geltungsbereich des AWG 1990 galten Baurestmassenrecyclinganlagen als Anlagen zur (stofflichen) Verwertung von Abfällen, welche von einer abfallrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen waren. Dies änderte sich mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 mit 2. November 2002.

Für Altanlagen, für welche vor diesem Zeitpunkt Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen waren, ist die Überleitungsbestimmung nach § 77 Abs. 2 AWG 2002 anzuwenden, wobei diese Überleitung bei Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nichtuntersagungen als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 gilt. Für die verfahrensgegenständliche Anlage waren Genehmigungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und der Gewerbeordnung 1994 offenbar ausreichend, weswegen im gegenständlichen Fall die Überleitungsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 anzuwenden ist.

Ähnlich ist die Rechtslage im Bereich des NÖ Naturschutzgesetzes 2000. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetzes 2000, wonach die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art außerhalb des Ortsgebietes einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf, wurde erst mit Inkrafttreten des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 am 1. September 2000 eingeführt. Davor war nach dem seit 1. Jänner 1977 in Kraft gestandenen NÖ Naturschutzgesetz 1977 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 nur die Errichtung von Müllablagerungsplätzen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen die in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen, anzeigepflichtig. Anlagen im Widmungsbereich Bauland Betriebsgebiet (wie gegenständlich) waren überhaupt vom Anwendungsbereich des NÖ Naturschutzgesetzes 1977 ausgenommen.

Aber auch nach der derzeitigen Rechtslage liegt keine Bewilligungspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 vor, weil das gesamte Betriebsareal der Antragstellerin 2,95 ha groß und bereits ab 10.000 m² (1 ha) von einem eigenen betrieblichen Ortsgebiet auszugehen ist, sodass sich die Anlage somit nicht außerhalb des Ortsgebietes befindet.

Da die Überleitung nach § 77 Abs. 2 AWG 2002 erfolgte, waren die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 38 Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 43 Abs. 1 AWG 2002 nicht im vollen Umfang neuerlich zu prüfen. Sie hat aber im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens Gutachten von Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie sowie von Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz eingeholt, die fachlich fundiert sind.

Zum Spruchteil B ihres Bescheides führte sie begründend aus, dass insbesondere die Gutachten der Amtssachverständigen einen zusätzlichen Bedarf an Unterlagen zur Prüfung, ob der Boden- und Grundwasserschutz (Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen nach § 43 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 nach dem Stand der Technik) gewährleistet ist, ergeben haben und war aufgrund dieser Gutachten auch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Bedingungen und Maßnahmen erforderlich. Diese zusätzlichen Maßnahmen waren nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 in Form von Auflagen im Spruchteil B ihres Bescheides vorzuschreiben bzw. waren Abänderungen von den Auflagen 1, 2, 5 sowie 19 bis 37 des Wasserrechtsbescheides des Jahres 2005 vorzunehmen. Vor allem waren Auflagen für die stationäre Asphaltbrechanlage und die technisch mobile, aber stationär eingesetzte, weil am selben Standort wiederkehrend verwendete Betonbrecheranlage vorzuschreiben. Damit sind die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch die Vorschreibung der im Spruchteil B angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt.

Die Kostenentscheidung (Spruchteil C) beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.

Dieser Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern am 14. Mai 2020 zugestellt und diese haben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin behaupten sie im Wesentlichen, dass sie als unmittelbare Nachbarn bisher in das gegenständliche Verfahren nicht eigebunden wurden, weshalb sie verlangen, in diesem Verfahren als Partei angehört zu werden.

Im angefochtenen Bescheid sind Baumaßnahmen angeführt, die ihren Abwasserkanal, der über das Grundstück Nr. *** der Antragstellerin geführt wird, und somit ihr Eigentum gefährden bzw. beschädigen können, wobei in diesem Verfahren ihr Abwasserkanal überhaupt nicht berücksichtigt und somit auch eine Beeinträchtigung nicht geprüft wurde.

Auch die Behauptung, dass sie als Nachbarn durch die verfahrensgegenständliche Anlage nicht belästigt würden, ist durch nichts belegt, zumal hierfür die Einholung eines Gutachtens über die Staubbelastung unter Berücksichtigung der Windverhältnisse erforderlich wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 25. Jänner 2023, fortgesetzt am 14. März 2023, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung teilten die beiden Beschwerdeführer u.a. mit, dass der *** nicht als Museum, sondern bereits seit mehreren Jahren als Veranstaltungszentrum sowie für Ausstellungen genutzt wird, und bestätigten sowohl die beiden Beschwerdeführer als auch die Antragstellerin und die belangte Behörde, dass weder die genaue Lage bzw. der genaue Verlauf noch die verlegte Tiefe des Abwasserkanales des *** unter dem Grundstück der Antragstellerin bekannt sind, sodass nach Ansicht der beiden Beschwerdeführer die Möglichkeit seiner Beeinträchtigung durch die vorzunehmende Verdichtung des Lagerplatzes nicht ausgeschlossen werden kann, wobei die Antragstellerin bestritt, dass es sich bei diesem Abwasserkanal um einen konsensgemäß errichteten und im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Abwasserkanal handelt und dass diese an diesem ein dingliches Recht besitzen, zumal sie im Jahr 2003 ihr verfahrensgegenständliches Betriebsgrundstück gutgläubig lastenfrei erworben hat. Hinsichtlich der behaupteten unzumutbaren Staubbelastung verwiesen die beiden Beschwerdeführer darauf, dass eine solche im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft wurde und daher die Möglichkeit der Beeinträchtigung ihres diesbezüglichen Nachbarrechtes nicht ausgeschlossen werden kann. Sowohl die Antragstellerin als auch die belangte Behörde verwiesen darauf, dass die beiden Beschwerdeführer erst nach der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage als Nachbarn das an das Betriebsgrundstück unmittelbar anschließende Grundstück erworben haben und dass durch die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen ihre Nachbarrechte ohnehin berücksichtigt wurden und deren Beeinträchtigung hintangehalten bzw. vermindert wurde.

In dieser Verhandlung wurde von den Gerichtsparteien unbestritten der dargelegten Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gefolgt, dass es sich beim Spruchteil A des angefochtenen Bescheides zum einen um einen Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 samt einer Überleitung nach § 77 Abs. 2 AWG 2002 und zum anderen, so wie beim Spruchteil B, um ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 handelt. Während die beiden Beschwerdeführer die Ansicht vertraten, dass es sich bei diesem Genehmigungsverfahren aufgrund der Kapazität dieser Abfallbehandlungsanlage von mehr als 10.000 to pro Jahr um ein Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 handelt und sie daher in diesem Genehmigungsverfahren Parteistellung besitzen, vertraten sowohl die belangte Behörde als auch die Antragstellerin die Ansicht, dass es sich hierbei um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 50 AWG 2002 handelt, in welchem die beiden Beschwerdeführer keine Parteistellung besitzen. Diesbezüglich verwies die Antragstellerin darauf, dass die Behandlung der 15.000 to Asphaltabfälle pro Jahr nur der Vorbereitung bzw. Aufbereitung für die stoffliche Verwertung von Abfällen dient, sodass diese Asphaltabfälle und deren Behandlung im Umfang von 15.000 to pro Jahr gemäß § 37 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 nicht der Genehmigung nach § 37 AWG 2002 unterliegen, weshalb für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ein genehmigungspflichtiger Umfang von lediglich maximal 5.000 to Betonabfälle pro Jahr verbleiben, sodass diese Genehmigung im Sinne des § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 aufgrund eines vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 erteilt werden kann, was auch mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen, somit auch mit der Anführung des § 50 AWG 2002, in Einklang zu bringen ist.

Dem Einwand der beiden Beschwerdeführer, dass diese Behandlungsanlage, wenn sie nach dem AWG 2002 nicht genehmigungspflichtig ist, nach § 37 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 trotzdem einer Genehmigungspflicht nach §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 unterliegt, entgegnete die Antragstellerin mit ihrem Verweis darauf, dass diese gewerbebehördliche Genehmigung bereits im Jahr 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erteilt worden und diese Behandlungsanlage daher auch bereits gemäß §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 genehmigt ist.

Weiters führte die Antragstellerin aus, dass die übergeleiteten Genehmigungen aus den Jahren 1994 und 1995 nach dem Gewerbe- und Wasserrecht schon bisher eine Dichtasphaltfläche von 5.700 m², und zwar ohne jegliche Beschränkung der Lagerungen und Behandlung der Abfälle auf dieser, beinhaltet haben. Durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12. Mai 2020 wird der bisher unbegrenzte Behandlungsumfang auf diesem 5.700 m² großen Lagerplatz nunmehr durch die im Konsens enthaltenen Tonnagen begrenzt und somit eingeschränkt, nicht aber erweitert. Zudem hat sich der Konsens auch hinsichtlich der Abfallarten nicht geändert hat, zumal diese auch bisher schon immer auf diesem Lagerplatz behandelt wurden, sodass auch in dieser Hinsicht keine Erweiterung der Anlage erfolgt ist; ebenso verhält es sich bei den Behandlungsverfahren R5 und R13.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle unterliegen Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1.

Nach Abs. 3 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr und ihre Änderungen nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

Gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungs-verfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

Gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.   Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.   Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.   Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.   Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.   Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a.  Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6.   Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichenfalls geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

Gemäß § 47 Abs. 1 AWG 2002 hat der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, jedenfalls zu enthalten:

1.  die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren;

2.  technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

3.  Sicherheitsvorkehrungen;

4.  Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;

5.  Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).

Für Behandlungsanlagen ist die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register anzugeben.

Gemäß § 50 Abs. 1 AWG 2002 sind im vereinfachten Verfahren die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein Bescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

1.  eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,

2.  eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,

3.  eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn begründete Zweifel über den Umfang

1.  einer Erlaubnis gemäß § 24a oder

2.  einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,

bestehen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

Gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben, wenn sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

Nach Abs. 3a dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Behandlungsanlage Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 geworden sind, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

Gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.

Aufgrund der Inhalte der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2023, fortgesetzt am 14. März 2023, ergeben sich für das erkennende Gericht für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund der von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2020 verwendeten Worte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2023, fortgesetzt am 14. März 2023, steht unstrittig fest, dass die belangte Behörde für jene Anlage, welche aufgrund

?   der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Dezember 1994, Zl. ***, iVm der Verhandlungs-schrift vom 23. November 1994 sowie

?   der wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1995, Zl. ***, iVm dem Projekt „Asphalt- und Betonlagerplatz in der KG ***“ sowie

?   des wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Oktober 1995, Zl. ***, sowie

?   der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30. Juni 2005, Zl. ***, betreffend die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes bis 1. Juli 2025

errichtet worden ist und betrieben wird, in diesem Spruchteil A von dessen Überschrift weg bis zum Satz „Die Abfallbehandlungsanlage besteht aus folgenden Teilen“ eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 ausgesprochen hat, wonach festgestellt wird, dass es sich bei der übergeleiteten Betriebsanlage im Zeitpunkt der gesetzlich vorgesehenen Überleitung am 2. November 2002 um eine abfallrechtlich genehmigungspflichtige Behandlungsanlage nach § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 handelt (gehandelt hat); dies, obwohl in den diesbezüglichen Rechtsgrundlagen § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 nicht angeführt wird.

Aufgrund der von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2020 verwendeten Worte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2023, fortgesetzt am 14. März 2020, steht ebenso unstrittig fest, dass diese zuvor genannte Behandlungsanlage, die gemäß der Bestimmung des § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 abfallrechtlich genehmigungspflichtig ist, von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 aufgrund der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen übergeleitet wurde. Hierzu führte sie begründend aus, dass für die Errichtung und für den Betrieb dieser Behandlungsanlage vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 die zuvor aufgezählten gewerbe- und wasserrechtlichen Bewilligungen ausreichend waren und für diese auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz erforderlich war und dass alle für diese Abfallbehandlungsanlage erforderlichen Bewilligungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 am 2. November 2002 rechtskräftig abgeschlossen waren.

Aus der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 geht wiederum unstrittig hervor, dass die rechtskräftigen gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungen als Genehmigungen nach § 37 AWG 2002 gelten und keine Genehmigung nach dem AWG 2002 erforderlich ist (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0066, sowie VwGH vom 12. Oktober 2022, Zl. Ra 2021/05/0010).

Daraus folgt und steht auch unstrittig fest, dass die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich dieses „Feststellungsbescheides“ gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 und dieser Überleitung gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 keine Parteistellung besitzen, weshalb ihre Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Spruchteiles A des angefochtenen Bescheides vom Satz „Die Abfallbehandlungsanlage besteht aus folgenden Teilen“ sowie aufgrund der von der belangten Behörde für diesen Teil des Spruchteiles A und für den Spruchteil B - betreffend die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen - des angefochtenen Bescheides ausdrücklich herangezogenen und zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2023, fortgesetzt am 14. März 2020, steht ebenso unstrittig fest, dass es sich hierbei um eine Genehmigung für die Änderungen der übergeleiteten und von der Feststellung umfassten Behandlungsanlage nach dem AWG 2002 handelt.

Diese Änderungen betreffen im Wesentlichen die Abklärung und Festlegung der zu behandelnden Abfallarten, deren Menge und die Anpassung an den Stand der Technik sowie an die bestehenden Rechtsvorschriften, wozu die belangte Behörde hierfür die erforderlichen geeigneten Auflagen und Bedingungen durch Abänderung der bestehenden und durch Hinzufügung von neuen Auflagen dargelegt hat. Zudem wurde mit dieser genehmigten Abänderung der technisch mobile, aber stationär eingesetzte Betonbrecher (Kreiselprallbrecher) des Typs Lototrack LT 200 HPS, Baujahr 2008, genehmigt als mobile Brechanlage in den Jahren 2010 bzw. 2012, Bestandteil der verfahrensgegenständlichen mit Stand vom 2. November 2002 übergeleiteten Behandlungsanlage und diese somit in dieser Hinsicht erweitert, sodass es sich bei den Änderungen nicht um eine Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 7 AWG 2002 oder um die Vorschreibung von Auflagen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 handeln kann, zumal diese Rechtsgrundlagen für eine derart weitreichende „Rechtsgestaltung“ und somit für eine „Erweiterung“ der verfahrensgegenständlichen Behandlungsanlage in Form der Hinzunahme eines Brechers nicht dienen.

Dass es sich hierbei um eine abfallrechtliche Genehmigung handelt, erschließt sich bereits aus den von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen und zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen, wobei die herangezogene und zugrunde gelegte Bestimmung des

?   § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 bestimmt, dass die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage und ihre Änderungen zu „genehmigen“ sind,

?   § 38 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 AWG 2002 bestimmt, dass für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen im „Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren“ weitere Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten anzuwenden sind und die diesbezügliche Zuständigkeit bei der belangten Behörde liegt,

?   § 43 Abs. 1 und Abs. 4 AWG 2002 bestimmt, dass eine „Genehmigung gemäß § 37 nur zu erteilen ist“, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage gewisse Voraussetzungen erfüllt, wobei die Behörde zur Wahrung dieser Voraussetzungen erforderlichenfalls auch geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben hat,

?   § 47 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt, was der „Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird“, jedenfalls zu enthalten hat, und

?   § 50 AWG 2002 bestimmt, wie ein „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ durchzuführen ist.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der von der belangten Behörde für diesen Teil des Spruchteiles A und für den Spruchteil B des angefochtenen Bescheides ausdrücklich herangezogenen und zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen ohne Zweifel auch fest, dass die belangte Behörde für diese Änderungen der übergeleiteten und von der Feststellung umfassten Behandlungsanlage ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 50 AWG 2002 durchgeführt hat, und zwar aus folgenden Überlegungen:

Zum einen ist aufgrund der unbedenklichen Inhalte der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2023, fortgesetzt am 14. März 2023, unstrittig, dass in der verfahrensgegenständlichen Behandlungsanlage lediglich nicht gefährliche Abfälle behandelt werden, und dass die verfahrensgegenständliche übergeleitete und im Feststellungsbescheid enthaltene Behandlungsanlage von der belangten Behörde als eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 qualifiziert wird, und vertreten zum anderen die belangte Behörde und die Antragstellerin auch die Auffassung, dass die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage durch die verfahrensgegenständlichen genehmigten Abänderungen nicht derart erweitert wird, dass diese nunmehr eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 darstellt, zumal zum einen die Behandlung der 15.000 to Asphaltabfälle pro Jahr nur der Vorbereitung bzw. Aufbereitung für die stoffliche Verwertung von Abfällen dient, sodass diese Asphaltabfälle und deren Behandlung im Umfang von 15.000 to pro Jahr gemäß § 37 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 nicht der Genehmigung nach § 37 AWG 2002 unterliegen, weshalb für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ein genehmigungspflichtiger Umfang von lediglich maximal 5.000 to Betonabfälle pro Jahr verbleiben, wobei diese Behandlungsanlage von der gewerbebehördlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Dezember 1994 umfasst ist, und haben zum anderen die übergeleiteten Genehmigungen aus den Jahren 1994 und 1995 nach dem Gewerbe- und Wasserrecht schon bisher eine Dichtasphaltfläche von 5.700 m², und zwar ohne jegliche Beschränkung der Lagerungen und Behandlung der Abfälle auf dieser, beinhaltet, wobei durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12. Mai 2020 der bisher unbegrenzte Behandlungsumfang auf diesem 5.700 m² großen Lagerplatz nunmehr durch die im Konsens enthaltenen Tonnagen begrenzt und somit eingeschränkt, nicht aber erweitert wird; ebenso werden die Abfallarten und die Behandlungsverfahren nicht verändert.

Schon diese Ausführungen legen nahe, aus welchen Gründen die belangte Behörde diesen Teil des Spruchteiles A und den Spruchteil B ihres angefochtenen Bescheides auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf jene des § 50 AWG 2002, gestützt hat.

Dazu kommt, dass alleine durch die Heranziehung und Nennung des § 50 AWG 2002 im Spruch des angefochtenen Bescheides von der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens für die verfahrensgegenständlichen Abänderungen auszugehen ist, zumal es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. November 1990, Zl. 90/07/0102, sowie VwGH vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146: beide Entscheidungen zum Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG) dann um eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 handelt, wenn der Bescheid ausdrücklich § 50 AWG 2002 als seine Rechtsgrundlage bezeichnet und die Rechtsmittelbelehrung der herangezogenen und angewendeten Bestimmung des § 50 AWG 2002 nicht widerspricht, was im vorliegenden Fall zutrifft, zumal in dieser für die Parteien dieses vereinfachten Genehmigungsverfahrens die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde enthalten ist; dass den Beschwerdeführern eine solche Möglichkeit eingeräumt worden ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor und kann allein aus der Zustellung eines Bescheides weder eine Parteistellung abgeleitet noch eine Rechtsmittelbefugnis erworben werden (vgl. u.a. VwGH vom 30. Mai 2018, Zlen. Ra 2018/09/0035, 0036, sowie VwGH vom 31. März 2021, Zl. Ra 2020/17/0094), sodass die im angefochtenen Bescheid enthaltene, für die Parteien dieses vereinfachten Genehmigungsverfahrens zutreffende, Rechtsmittelbelehrung nicht auch für die beiden Beschwerdeführer eine Rechtsmittelbefugnis statuiert.

Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass die belangte Behörde die Genehmigung für die Abänderungen der verfahrensgegenständlichen Behandlungsanlage in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 50 AWG 2002 durchgeführt hat, wobei aus dem unzweifelhaften Wortlaut und in Zusammenschau mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit (vgl. u.a. VfGH vom 29. November 2007, Zl. B 1480/07-8; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0012) des § 50 Abs. 4 AWG 2002 unbestritten ist, dass die beiden Beschwerdeführer in diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung besitzen, was auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. Dezember 2010, Zl. 2007/07/0045, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0012).

Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde die Verfahrensbestimmungen des § 50 AWG 2002 nicht eingehalten und den beiden Beschwerdeführern deren gemäß § 50 Abs. 2 AWG 2002 während der vierwöchigen Auflagefrist eingeräumtes Einsichts- und Anhörungsrecht nicht eingeräumt hat, zumal sie dadurch nicht zu Parteien dieses vereinfachten Genehmigungsverfahrens werden, zumal dieses Einsichts- und Anhörungsrecht den Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055, sowie VwGH vom 16. Dezember 2010, Zl. 2007/07/0045) weder eine Parteistellung noch einen durchsetzbaren Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter Interessen vermittelt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297, sowie VwGH vom 29. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049 mwN, sowie VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ro 2014/05/0038). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass den beiden Beschwerdeführern hinsichtlich der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 50 AWG 2002 nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. u.a. VfSlg. 16.103/2001; VwGH vom 9. Oktober 2002, Zl. 2002/04/0130, sowie VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055, sowie VwGH vom 16. Dezember 2010, Zl. 2007/07/0045, sowie VwGH vom 17. Februar 2011, Zl. 2007/07/0134, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0012) lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt.

Die verfahrensgegenständliche Unterlassung des Anhörungsrechtes der beiden Beschwerdeführer hat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund dieses Verfahrensmangels statt der Zuerkennung einer nicht eingeräumten Parteistellung vielmehr lediglich zur Folge, dass die beiden Beschwerdeführer das Recht hatten, in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ihre eigeschränkte Parteistellung durch die Behauptung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens geltend zu machen.

Aufgrund des Wortlautes der verfahrensgegenständlichen Beschwerde der beiden Beschwerdeführer steht für das erkennende Gericht jedoch ohne Zweifel fest, dass die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde in keiner Weise geltend gemacht haben, dass die Durchführung des gegenständlichen Änderungsanzeigeverfahrens nach § 50 AWG 2002 unzulässig gewesen ist, wobei es in diesem Zusammenhang rechtlich nicht von Bedeutung ist, aus welchen Gründen und Motiven sie ein solches Vorbringen unterlassen haben (vgl. u.a. VwGH vom 11. März 1986, Zl. 83/07/0341, sowie VwGH 20. September 1990, Zl. 90/06/0093).

Da der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer somit jeglicher Bezug zu dem ihnen einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 50 AWG 2002) fehlt, erweist sich die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer auch hinsichtlich der nach § 50 AWG 2002 erteilten Genehmigung der Abänderungen des angefochtenen Bescheides als unzulässig, sodass diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/07/0026, sowie VwSlg. 19.441 A/2016) auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen war.

Dass den beiden Beschwerdef

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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