Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 105.478/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 3 AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, nicht stattgegeben. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 1994 erteilt worden sei. Der am 5. Juli 1994 eingebrachte Verlängerungsantrag habe die gesetzliche Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht gewahrt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Hinblick auf den am 3. Mai 1995 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides vor diesem Datum erfolgt ist und die belangte Behörde daher zutreffend § 6 Abs. 3 AufG in der Fassung vor der AufG-Novelle 1995 angewendet hat. Nach dieser Bestimmung in der hier anzuwendenden Fassung sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 1. Juli 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung erst am 5. Juli 1994, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
Der Verlängerungsantrag dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes (vgl. das hg. Erk. v. 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, u.a.). Die Annahme, es handle sich bei der dafür gesetzten Frist um eine bloße Ordnungsfrist, ist daher verfehlt (vgl. das hg. Erk. vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0164). Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist (vgl. das hg. Erk. vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG gegen ihre Versäumung kommt nicht in Betracht.
Schon von daher ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eingabe vom 16. August 1994 sei im Hinblick auf die darin enthaltenen Darlegungen der Gründe für die Fristversäumnis als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten gewesen, der Boden entzogen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 72 Abs. 3 AVG kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. § 72 Abs. 3 AVG behandelt die Kumulierung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand GEGEN DIE VERSÄUMUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG mit einer Berufung und stand daher einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde vor Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegen.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht ins Leere, zumal auch deren Darlegungen nur zu entnehmen ist, daß bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde Wiedereinsetzungsgründe hervorgekommen wären, deren Vorliegen aber - wie oben gezeigt - an der inhaltlichen Erledigung der belangten Behörde nichts hätten ändern können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190875.X00Im RIS seit
02.05.2001