TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/20 95/19/0697

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der/des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1995, Zl. 108.216/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 62, vom 19. August 1994, am 26. August 1994 rechtswirksam zugestellt. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde erst am 13. September 1994, somit außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Zustellung und der verspäteten Einbringung der Berufung werden in der Beschwerde bestätigt. Die beschwerdeführende Partei bringt hiezu vor, daß sie aufgrund eines Rechtsirrtums die Berufung verspätet eingebracht habe, weil sie davon ausgegangen sei, daß die Frist einen Monat betrage und es ihr als Ausländer auch nicht möglich gewesen sei, Kenntnis über den jeweiligen Ablauf innerhalb des Verwaltungsverfahrens zu erlangen. Kenntnis von der richtigen Frist habe sie erst durch den ablehnenden Bescheid erhalten. Die beschwerdeführende Partei führte unter der Darstellung des Sachverhalts weiters an, daß sie innerhalb offener Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage. Weitere Ausführungen enthält die Beschwerde zur Sache selbst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bestätigt ausdrücklich selbst die nicht fristgerechte Einbringung der Berufung. Die Ausführungen, mit denen die beschwerdeführende Partei versucht, ihre Behinderung an der fristgerechten Einbringung der Berufung darzutun, lassen darauf schließen, daß die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gegeben erachtet. Ein diesbezüglicher Antrag bzw. Bescheid war aber nicht Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens. Daraus folgt, daß der belangten Behörde kein Verfahrensmangel unterlaufen ist, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.

Die unter "Sachverhalt" von der beschwerdeführenden Partei beantragte, "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ist nicht als ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag zu sehen, weil einerseits der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 4 AVG gar nicht berufen ist, sondern jene Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, und andererseits die Beschwerde selbst ausschließlich als "Bescheidbeschwerde" bezeichnet ist und unter "Anträge" kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde.

Soweit die beschwerdeführende Partei Gründe für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Beschwerdevorbringen am durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides festgelegten Gegenstand des Verfahrens - Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung als verspätet - vorbeigeht, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf dieses Vorbringen verwehrt ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190697.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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