TE Vwgh Beschluss 1995/10/20 95/19/0541

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der neuerlichen Beschwerdesache des B, ungeklärten Aufenthaltes, gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 1993, Zl. Jv 3314-5a/93, betreffend Eintragung in die Dolmetscherliste, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob bereits am 13. September 1993 gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser Beschwerde, die, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 1278/93-13, ihre Behandlung abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe am 19. Mai 1993 beim Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einen Antrag auf Eintragung in die "Gerichtsdolmetscherliste" gestellt, "welchem durch Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 1993 mangels Bedarfes" nicht entsprochen worden sei.

Diese Erledigung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und habe über die Frage des Bedarfes nach Dolmetschern der türkischen Sprache nicht gehörig abgesprochen. Es werde daher die Aufhebung "des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluß vom 25. November 1994, Zl. 94/19/1272 (auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), zurückgewiesen, weil die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien kein Bescheid war. Der mit der damaligen Beschwerde eingereichte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 15. Dezember 1994 abgewiesen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Hinsichtlich dieses bestehenden Formgebrechens hat sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages jedoch erübrigt, weil die Beschwerde - auch in der ergänzten Form - von vornherein aussichtslos ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1952, Slg. 2592/A, und vom 15. Dezember 1994, Zlen. 94/19/1246, 1247, 1248).

Durch die Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe lebt keineswegs das Beschwerderecht in einer bereits abgeschlossenen Beschwerdesache neu auf. Das Gesetz bietet aufgrund eines abgewiesenen "Verfahrenshilfeantrages" keine Handhabe, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen. Somit ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil sie sich gegen dieselbe Sache richtet, die mit Beschluß vom 25. November 1994 bereits durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde. Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar selbst erkannt, indem er auf die genannte Entscheidung hinweist, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde als an der Grenze zur Mutwilligkeit erweist. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, daß aufgrund des § 35 AVG die Verhängung einer MUTWILLENSSTRAFE bei offenbar mutwilliger Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes möglich ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190541.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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