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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1995, Zl. 114.472/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der am 30. Dezember 1993 bei der österreichischen Botschaft in Ankara eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem Touristensichtvermerk, ausgestellt von der österreichischen Botschaft Ankara, gültig vom 30. Dezember 1993 bis 30. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Seit Ablauf dieses Touristensichtvermerkes halte sich die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf. Die gegenständliche Bewilligung solle somit an einen Touristensichtvermerk anschließen. Im übrigen halte sich die Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Touristensichtvermerkes ohne gültige Aufenthaltsbewilligung im Inland auf, wodurch auch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin tritt den maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, wonach sie aufgrund des für den Zeitraum 30. Dezember 1993 bis 30. März 1994 ausgestellten Touristensichtvermerkes in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither in Österreich aufhalte, nicht entgegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung - auch aus den Gründen des § 3 AufG - nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Für die Verwirklichung des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes ist allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgten Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0298).
Eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190500.X00Im RIS seit
02.05.2001