TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/20 95/19/1029

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §13a;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. März 1995, Zl. 105.645/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. März 1995 wurde der am 11. Februar 1994 im Wege der österreichischen Botschaft in Preßburg gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen. Begründend nahm die belangte Behörde an, die Antragstellerin sei mit einem Touristensichtvermerk, gültig bis 25. Februar 1994, nach Österreich eingereist. Sie habe das Bundesgebiet nach Ablauf des Touristensichtvermerkes nicht verlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet die maßgeblichen Tatsachenannahmen der belangten Behörde, wonach die beantragte Aufenthaltsbewilligung an eine Einreise mit Touristensichtvermerk anschließen soll, nicht. Sie gesteht vielmehr zu, im Anschluß an die persönliche Antragstellung bei der österreichischen Botschaft in Preßburg unter Nutzung des Touristensichtvermerkes wieder nach Österreich eingereist zu sein, rügt jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, von der österreichischen Vertretungsbehörde nicht darüber belehrt worden zu sein, daß eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach der Antragstellung eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem von der belangten Behörde herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrund ausschließen würde. Es wäre zwar mit Schwierigkeiten verbunden, aber nicht unmöglich gewesen, bis zur Bescheiderlassung zu ihrer Familie nach Serbien zurückzukehren, um keinen Sichtvermerksversagungsgrund zu setzen.

Dieser Argumentation ist jedoch zu entgegnen, daß die Belehrungspflicht nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf eine Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht erstreckt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1989, Zl. 87/06/0056, und vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/03/0241).

Aber auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung des Versagungstatbestandes nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293).

Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden kommt bei einer auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, aber auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, 445/93). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen gehen daher ins Leere.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191029.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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