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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995, Zl. 108.036/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung durch einen Dritten bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingebracht. Er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei daher nicht genüge getan. Überdies sei der Beschwerdeführer mit einem Touristensichtvermerk eingereist; der gegenständliche Antrag diene der Verlängerung des damit begonnenen Aufenthaltes. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor, welcher gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft zwar die Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach er sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich aufgehalten habe und verweist auf sein bereits in der Berufung erstattetes Vorbringen, wonach er sich im Antragszeitpunkt in Jugoslawien befunden hätte.
Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ausgegangen ist. Nach dieser Bestimmung ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll.
Den Verwaltungsakten ist nun zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid am 4. Oktober 1994 an der Adresse K-Gasse 45/17 in W zugestellt wurde. In seiner Berufung gab er an, dort aufhältig zu sein, auch der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 1995 an dieser Adresse zugestellt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer also im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Jugoslawien aufgehalten haben mag, muß eine zwischenzeitige Wiedereinreise in das Bundesgebiet erfolgt sein. Die Annahme der belangten Behörde, wonach jener Aufenthalt, der mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängert werden soll, mit einer Einreise mit Touristensichtvermerk begonnen hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, aufgrund welchen (sonstigen) Rechtstitels die nach seinen Behauptungen notwendigerweise zu unterstellende Wiedereinreise erfolgte. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, daß sein Antrag (gemeint wohl: die beantragte Aufenthaltsbewilligung) zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen sollte. Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, daß ein nahtloser Anschluß an den Touristensichtvermerk zur Verwirklichung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht gefordert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Auch der Meinung des Beschwerdeführers, wonach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht verwirklicht sein kann, wenn die Antragstellung während eines - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist, trifft nicht zu. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sich der Beschwerdeführer in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0298).
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190534.X00Im RIS seit
02.05.2001