TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/20 94/19/1353

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B, ungeklärten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Oktober 1993, Zl. Jv 2795 - 5 E/93, betreffend Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens des Verfahrens i.A. Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Februar 1993, Pers 8 - Y - 2/11, entzog der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und § 14 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher mit der Begründung, daß dieser im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, was jedoch eine allgemeine Voraussetzung für die Eintragung in die Dolmetscherliste gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. g SDG darstelle.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit Bescheid vom 29. April 1993, Jv 1492 - 5 E/93, keine Folge gegeben, da der Beschwerdeführer selbst zugestanden habe, daß er in Wien arbeite und dort auch studiere. IM ÜBRIGEN habe dem Beschwerdeführer der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29. März 1993, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Berufung zurückgewiesen worden sei, nicht unter der von ihm angegebenen Adresse F, M-Straße 1, zugestellt werden können.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit Bescheid vom 4. August 1993, Jv 2481 - 5 E/93, im wesentlichen mit der Begründung nicht statt, daß sich aus den vom Wiederaufnahmswerber vorgelegten Beweismittel keine neuen Tatsachen ergeben hätten, die eine Änderung der Entscheidung herbeiführen hätten können.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/0810, abgewiesen, weil der Zustellvorgang vom 9. April 1993 und die hiezu abgegebene Erklärung des Zustellers für den Spruch (bzw. die tragende Begründung) des das Entziehungsverfahren des Beschwerdeführers abschließenden Bescheides keine Relevanz hätte.

Mit Schreiben vom 25. August 1993 beantragte der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. August 1993 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG, Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens und letztlich Stattgebung seiner Berufung und wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Oktober 1993, Jv 2795 - 5 E/93, diesem Antrag nicht stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß sich aus dem gesamten Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers kein Hinweis darauf ergeben habe, daß der zugrundeliegende Bescheid durch ein falsches Zeugnis einer Auskunftsperson herbeigeführt worden wäre oder daß neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die eine anders lautende Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätten.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wird in der Beschwerde im wesentlichen mit den Behauptungen bekämpft, die belangte Behörde habe einen Bescheid ohne diesbezüglichen Antrag erlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeverfahren, wonach die Angaben des Zustellers nicht der Wahrheit entsprächen, ignoriert, Beweismittel einseitig und falsch gewürdigt, diverse verfahrensrechtliche Bestimmungen über das Wiederaufnahmsverfahren sowie die Bestimmug des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. g SDG unrichtig angewendet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (vom 4. August 1993) im Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG verletzt. Er führt hiezu weitwendig aus, warum die Angaben des Zustellers sowohl beim Zustellvorgang vom 9. April 1993 als auch in weiterer Folge unrichtig seien und im Wiederaufnahmeverfahren Verfahrensmängel unterlaufen seien.

Weiters versucht der Beschwerdeführer aus der Verschiedenheit der Geschäftszahlen auf einem Bescheid und einer Ladung zu konstruieren, daß die belangte Behörde unzuständigerweise einen Bescheid ohne zugrundeliegenden Antrag erlassen habe.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Der Beschwerdeführer hat am 25. August 1993 bei der belangten Behörde die Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid vom 11. August 1993 abgeschlossenen Verfahrens auf Wiederaufnahme seines mit Bescheid vom 29. April 1993 abgeschlossenen Berufungsverfahrens beantragt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Da zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach dieser Bestimmung nicht nur das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel zählt, sondern auch, daß diese voraussichtlich zu einem in der Hauptsache anderen Spruch führen würden, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob durch die vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte "falsche Aussage" des Zustellers neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der zitierten Bestimmung hervorgekommen sind.

Denn aus dem klaren und unmißverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 69 Abs. 1 AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, daß die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes IMMER am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren.

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, daß aufgrund seines Antrages vom 25. August 1993 die angefochtene Entscheidung erging, woran die Zitierung einer anderen Aktenzahl in einer Ladung nichts ändert. Des weiteren verkennt der Beschwerdeführer, daß dem Zustellvorgang vom 9. April 1993 und den damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen des Zustellers keine Relevanz zukommt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/0810 (auf welches zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung seines ersten Antrages auf Wiederaufnahme durch den Bescheid vom 4. August 1993 ausführlich begründet hat (weil der Entziehungsbescheid auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruht und den Zustellvorgang vom 9. April 1993 nur zur Bestärkung heranzieht). Damit ist aber auch jedes weitere auf diesem nicht relevanten Basissachverhalt (zur Wiederholung = Zustellvorgang 9. April 1993 und Erklärung des Zustellers) aufbauende Vorbringen bedeutungslos.

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis dem Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung nicht stattgegeben hat, daß das vom Beschwerdeführer beigebrachte Beweismittel keine andere Entscheidung in der Hauptsache hätte herbeiführen können.

Bei diesem Ergebnis kann den gerügten Verfahrensfehlern aber Wesentlichkeit nicht mehr zukommen, wobei der Beschwerdeführer auch nicht dazulegen vermag, inwieweit die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Da sich somit auch diese Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191353.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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