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67/01 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto: §9 WMG). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen (s nur VfSlg 20.359/2019, S 628 mwN) lässt ihr Vorbingen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3. Aus Anlass ua dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG und Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung ua der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs2 Z2, des §8 Abs2 Z2 und des §9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG und der Gesetzmäßigkeit jeweils des §1 Abs3 und des §2 der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 – WMG-VO 2020, der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 – WMG-VO 2021 sowie der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 – WMG-VO 2022, ein.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G270-275/2022, V223-228/2022, hob der Verfassungsgerichtshof ua §8 Abs2 Z2 WMG als verfassungswidrig sowie jeweils §1 Abs3 WMG-VO 2020, WMG-VO 2021 und WMG-VO 2022 als gesetzwidrig auf.
4. Gemäß Art140 Abs7 B-VG und Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes bzw einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Nach Lage des vorliegenden Falles ist es jedoch von vornherein ausgeschlossen, dass die aufgehobenen Bestimmungen des WMG, der WMG-VO 2020, der WMG-VO 2021 und der WMG-VO 2022 für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig waren, weil sie ihm höhere Leistungen einräumten als vom Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehen.
5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Mindestsicherung, Wohnbeihilfe, VfGH / Anlassfall, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E4447.2021Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023