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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 1995, Zl. VwSen-221210/2/Kon/Fb, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben anläßlich der Rieder Frühjahrsmesse 1994 vom
11.5.1994 bis 15.5.1994 außerhalb des Bereiches der "Rieder
Messe" bzw. außerhalb des räumlich eingegrenzten und
eingefriedeten Messegeländes auf den Plätzen
1. bei der Zufahrt zur Tankstelle K in der
S-Straße 16, Ried i.I., auf Grst.Nr. nn1, KG. Ried
i.I. und
2. auf dem Parkplatz der M-Ges.m.b.H. in der
S-Straße 35, Ried i.I., auf Grst.Nr. nn2/7, KG. Ried
i.I.
Verkaufsstände mit Konditorwaren aufgestellt und den Verkauf solcher Waren durchgeführt und dadurch das Handelsgewerbe an diesen Standorten ausgeübt, ohne hiefür weitere Betriebsstätten bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu Ihrer Stammgewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe im Standort S Nr. 89 angezeigt zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 368 Ziffer 1 Punkt 10 i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 10.000,-- gemäß § 368 Ziffer 1 Punkt 10 GewO; falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Schilling 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 11.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis unter Auferlegung eines Kostenbeitrages von S 2.000,-- (20 % der verhängten Strafe) vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung des Schuldspruches führte die belangte Behörde im wesentlich wortgleich aus wie in ihrem angefochtenen Bescheid, der dem zu hg. Zl. 95/04/0065 anhängig gewesenen, gleichfalls die Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Beschwerdeverfahren zugrunde lag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der darauf hingewiesen wird, daß die im vorerwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0065) zum Ausdruck kommende Rechtsansicht im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) nicht bekannt gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich - unter Bedachtnahme auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0065, - im wesentlichen wortgleich aus den im erwähnten Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe) in seinen Rechten verletzt.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen darin überein, daß die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch des Beschwerdevorbringens im wesentlichen dem mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0065, entschiedenen Fall entspricht. Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß im vorliegenden Beschwerdefall zufolge des im Mai 1994 gelegenen inkriminierten Tatzeitraumes gemäß § 49a Abs. 3 B-VG die am 18. März 1994 wiederverlautbarte (mit der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 inhaltlich übereinstimmenden) Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist.
Im Sinne des § 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0065, verwiesen.
Aus den dort dargelegten Gründen war auch der vorliegende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (der Anregung der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ist zu erwidern, daß zufolge der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten RECHTSANSICHT eine allfällige Verfahrensfehler prävalierende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040163.X00Im RIS seit
20.11.2000