TE Vwgh Beschluss 2023/3/9 Ra 2023/20/0041

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der M E, 2. des K B, und 3. der R B, alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 31. August 2022, 1. L512 2207726-1/24E, 2. L512 2207720-1/23E und 3. L512 2207723-1/18E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern der im März 2006 geborenen Drittrevisionswerberin. Alle sind Staatsangehörige des Iran. Den revisionswerbenden Parteien wurden von der Österreichischen Botschaft Teheran von 22. August 2017 bis 18. September 2017 für eine (in diesem Zeitraum höchstzulässige) Aufenthaltsdauer von 13 Tagen gültige Visa C ausgestellt. Sie reisten auf dem Luftweg von Teheran kommend am 4. September 2017 in das Bundesgebiet ein. Am 12. September 2017 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 30. August 2018 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 31. August 2022 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.

4        Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diese Erkenntnisse Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 2646-2648/2022-6, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die revisionswerbenden Parteien wenden sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Vorbringen zum Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat wegen Hinwendung zum Christentum, machen Ermittlungsmängel geltend und rügen, dass bei der Erlassung der Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung das Kindeswohl nicht dem Gesetz entsprechend berücksichtigt worden sei.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/20/0133 bis 0136, mwN).

10       Es gelingt den revisionswerbenden Parteien nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wären. Der Frage, ob anhand der vorliegenden Beweismittel auch ein anderer Sachverhalt hätte begründet werden können, kommt im Revisionsverfahren nach der oben zitierten Rechtsprechung keine Bedeutung zu.

11       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/20/0379, mwN).

12       Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären. Das gilt auch für jenen Fall, in dem nicht das gänzliche Unterbleiben der Vernehmung geltend gemacht wird, sondern die Notwendigkeit einer ergänzenden Befragung einer vernommenen Person ins Treffen geführt wird (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/20/0379, mwN). Diesen Anforderungen wird in den Revisionen, die dazu keine näheren Ausführungen enthalten, nicht entsprochen.

13       Soweit die revisionswerbenden Parteien das Vorliegen von Ermittlungsmängeln zu einer etwaigen Verfolgung wegen einer „westlich orientierten Lebensweise“ der Erst- und Drittrevisionswerberin behaupten, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie Derartiges bisher nicht vorgebracht haben.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2019/14/0608, mwN).

15       Somit ist schon nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein Verfahrensfehler vorzuwerfen wäre, wenn es sich in den vorliegenden Fällen mit einem Thema, zu dem die revisionswerbenden Parteien bisher kein Vorbringen erstattet haben, nicht weiter befasst und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat. Vor diesem Hintergrund steht zudem der Beachtlichkeit der in den Revisionen auf dieses Thema Bezug nehmenden Ausführungen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen.

16       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152, mwN).

17       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2022/20/0221, mwN).

18       Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0047, mwN).

19       Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - anders als die revisionswerbenden Parteien meinen - im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidungen fallbezogen hinreichend mit der Frage des Kindeswohls befasst. Die in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Interessabwägung stellen sich nicht als unvertretbar dar.

20       Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200041.L00

Im RIS seit

11.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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