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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0050 B 22. Juni 2017 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter entsprechend zu organisieren und zu überwachen. Dies gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt beschäftigten juristischen Mitarbeiters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses Rechtsanwaltes erfolgt, mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber dem juristischen Mitarbeiter, dessen Verlässlichkeit der Rechtsanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten geringer sein (Hinweis E vom 5. Juni 1998, 97/19/1386). Lediglich rein manipulative Tätigkeiten sowie technische Vorgänge kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (Hinweis B vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020008.J02Im RIS seit
05.04.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023