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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich hinsichtlich seines Einschreitens nach den nicht zweifelhaften Angaben in der Revision auf die mit Beschluss des BVwG nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe und seine darauf gegründete Bestellung als Verfahrenshelfer. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG 2014 erstreckt sich jedoch nur auf das Verfahren des VwG (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008). Über die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren des VwGH zur Erhebung einer Revision gegen eine Entscheidung eines VwG ist dagegen nach § 61 VwGG nach Abschluss des Verfahrens vor dem VwG zu entscheiden; und zwar, wenn das VwG in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, durch das VwG (§ 61 Abs. 2 VwGG) sowie bei außerordentlichen Revisionen durch den VwGH selbst (§ 61 Abs. 3 VwGG). Der einschreitende Rechtsanwalt kann sich somit hinsichtlich der Erhebung der Revision nicht auf eine ihm als bestellter Verfahrenshelfer zukommende Vertretungsmacht berufen. Damit erweist sich die Revision aber mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig (vgl. zur Überschreitung der Vertretungsmacht eines im Verfahren des VwGH bestellten Verfahrenshelfers VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036; 12.12.2018, Ra 2018/19/0293; jeweils mwN).
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080033.L01Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023