Norm
LFG §30 Abs1 litcText
GZ: 2022-0.028.923 vom 11. Juli 2022 (Verfahrenszahl: DSB-D124.4316)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Otto A*** (Beschwerdeführer) vom 18. Juni 2021 gegen Dr. Peter N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Datenübertragbarkeit wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: Art. 20, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 33, 34 und 57a Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgF; Art. 3 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 18. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er erhebe Beschwerde betreffend Art. 20 DSGVO. Der Beschwerdegegner habe die vom Beschwerdeführer am 12. April 2021 geforderte Übermittlung der Daten des US Medicals mit dem letztgültigen, abgelaufenen Datenträger „medical llnd Class“ entgegen seiner Verpflichtung als Verantwortlicher ignoriert. Die Behörde werde dringend ersucht, den Beschwerdegegner aufzufordern, die Daten herauszugeben.
Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Art. 20 DSGVO an den Beschwerdegegner vom 12. April 2021.
2. Mit Stellungnahme vom 29. November 2021 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, er habe dem Beschwerdeführer, nachdem seine Flugtauglichkeit für die angestrebte Klasse nicht erreicht werden habe können, das negative Ermittlungsergebnis mitgeteilt. Weiters sei er über alle notwendigen Schritte hinsichtlich der Informationspflicht gegenüber der Behörde in Kenntnis gesetzt worden. Es seien dem Beschwerdeführer alle verfahrensrelevanten Informationen bereits ausreichend bekannt gegeben worden und treffe den Beschwerdegegner kein datenschutzrelevantes Fehlverhalten. Weiters erschließe sich ihm nicht, weshalb in derselben Causa ein zweites Verfahren abgewickelt worden sei. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unter GZ: D124.3751 / 2021.0.600.420 abgehandelt worden. Der nicht rechtskräftige Bescheid liege dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Als Beilage übermittelte der Beschwerdegegner seine Bescheidbeschwerde betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. September 2021 zur GZ: D124.3751, 2021-0.600.420.
3. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht mehr, obschon ihm mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 16. Dezember 2021 Gelegenheit geboten wurde.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Datenübertragbarkeit verletzt hat, indem er dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12. April 2021 nicht entsprochen hat.
Der Verständlichkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft nicht verfahrensgegenständlich ist. Eine solche war jedoch im vom Beschwerdegegner angesprochenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. September 2021 zur GZ: D124.3751, 2021-0.600.420, Gegenstand. Insofern handelt es sich im vorliegenden Verfahren – sofern der Beschwerdegegner dies vermeint – nicht um denselben Beschwerdegegenstand wie im Verfahren zur GZ: D124.3751, 2021-0.600.420.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Der Beschwerdegegner ist flugmedizinischer Sachverständiger. Der Beschwerdegegner hat im Zuge einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flugtauglichkeit für die angestrebte Klasse nicht erreicht hat und ihm dies mitgeteilt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner flugmedizinischer Sachverständiger ist, geht überdies aus der Liste der flugmedizinischen Sachverständigen der Austro Control GmbH hervor, welche am 11. Juli 2022 amtswegig von der Datenschutzbehörde unter https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/ac/data/dokumente/DC_LFA_ACW_009_2022-07-07_0907304.pdf eingesehen wurde; der Beschwerdegegner scheint dort auf Seite ** auf.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 12. April 2021 einen Antrag auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO an den Beschwerdegegner.
Beweiswürdigung: Die Feststellung gründet auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf der von ihm übermittelten Beilage.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO ist u.a., dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. beruht.
Gegenständlich hat der Beschwerdegegner als flugmedizinischer Sachverständiger festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flugtauglichkeit für die angestrebte Klasse nicht erreicht hat.
Entsprechend § 33 Abs. 2 LFG ist die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c), sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. § 34 LFG normiert in Abs. 1, dass der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen hat. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren. Entsprechend § 34 Abs. 3 iVm § 57a Abs. 3 leg. cit. unterliegen flugmedizinische Stellen der Aufsicht der Austro Control GmbH.
Entsprechend Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben Piloten von Luftfahrzeugen, unbeschadet Artikel 8 der vorliegenden Verordnung, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
Aus MED.A.025 lit. b Abs. 1 des Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geht hervor, dass das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige, der Arzt für Allgemeinmedizin und der Arzt für Arbeitsmedizin nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen dem Bewerber mitteilen müssen, ob er tauglich oder nicht tauglich ist oder an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird. Lit. e derselben Bestimmung ist zu entnehmen, dass flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen müssen, wenn dies für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen und Aufsichtszwecken erforderlich ist. In lit. f ist zu lesen, dass nach Punkt ARA.MED.160(d) flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige die Daten in die Europäische flugmedizinische Datenbank eintragen und die Daten aktualisieren müssen. Entsprechend MED.A.040 lit. c Abs. 1 müssen Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden.
Die erforderlichen Daten für die Feststellung der flugmedizinischen Eignung von Piloten ergeben sich aus MED.B.005 sowie den dieser Bestimmung folgenden Unterabschnitten 2 und 3.
Folglich kann daher festgehalten werden, dass die vorliegende Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner als flugmedizinischer Sachverständiger zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt bzw. die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt.
Jedenfalls beruht die Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person und besteht in einer derartigen Konstellation kein Behandlungsvertrag (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. April 2015, GZ: DSB-122.278/0007-DSB/2015).
Da somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Datenübertragbarkeit fehlt, war die diesbezügliche Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Datenübertragbarkeit, Voraussetzungen, besondere Kategorien, Gesundheitsdaten, flugmedizinischer Sachverständiger, Fliegerarzt, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung, fliegerärztliche Untersuchung, Tauglichkeitszeugnis, rechtliche Verpflichtung, Aufgabe im öffentlichen InteresseAnmerkung
In der Bezug habenden Beschwerdesache wegen Verletzung des Auskunftsrechts (Verfahrenszahl DSB-D124.3751, Bescheid vom 30.9.2021, GZ: 2021-0.600.420), ist am 5.10.2022 zu Zl. W245 2248141-1 ein Teilerkenntnis und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) ergangen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2022:2022.0.028.923Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023