TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/20 LVwG-2023/13/0313-2

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Veröffentlicht am 20.02.2023
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Entscheidungsdatum

20.02.2023

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG 1997 §37 Abs1
FSG 1997 §14 Abs4
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„[…]

3. Datum/Zeit:          07.11.2022, 14:00 Uhr

Ort:                            Gemeinde Z, Adresse 2 (westliches Ende)

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da AA auf dem Lichtbild aus dem Jahr **** nicht mehr erkennbar ist.

Sie haben es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der

Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 i.V.m § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 2a FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dies der erste Führerschein sei. Der Strafe von Euro 200,00 sei er nicht gewachsen. Bei den letzten Kontrollen sei nie etwas wegen der Ungültigkeit eines Führerscheines gesagt worden und jetzt müsse er eine Strafe zahlen. Er verstehe das nicht. Er sei vier Wochen im Krankenhaus gewesen und habe zwei Krankenhäuser, Medikamente und den Sozialsprengel bezahlen müssen. Es sei ihm wichtiger die Medikamente zu bezahlen. Er sei ja kein Verbrecher. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Pensionist Euro 1.400,00 ins Verdienen bringe und Euro 350,00 an Unterhaltszahlungen zu leisten habe.

II.      Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2022 um 14:00 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** in der Gemeinde Z, in der Adresse 2 (westliches Ende) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer wies dabei dem kontrollierenden Beamten GI BB einen Führerschein versehen mit einem Lichtbild des Beschwerdeführers aus dem Jahre **** vor.

Für den kontrollierenden Beamten GI BB war der Beschwerdeführer auf diesem Lichtbild nicht mehr erkennbar, weswegen er den Führerschein des Beschwerdeführers als ungültig erachtete. GI BB erstattete sohin Anzeige gegen den Beschwerdeführer, dass er es unterlassen hat, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im behördlichen wie auch im Beschwerdeverfahren damit, dass er bereits sehr viele Verkehrskontrollen gehabt habe und sein Führerschein nie beanstandet worden sei. Man könne auf dem Führerschein auch alles lesen. Aufgrund der gegenständlichen Kontrolle habe er sich auch zwischenzeitlich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.

Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer am XX.XX.XXXX von der Bezirkshauptmannschaft Y ein neuer Führerschein ausgestellt wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt. Im vorgelegten Akt befindet sich eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am XX.XX.XXXX. Es sind auf diesem Führerschein alle Einträge leserlich, das Lichtbild zeigt den Beschwerdeführer vor ** Jahren. Dass dem Beschwerdeführer am XX.XX.XXXX seitens der Bezirkshauptmannschaft Y ein neuer Führerschein ausgestellt wurde ergibt sich aus dem Auszug vom Führerscheinregister betreffend den Beschwerdeführer.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 und der Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von dieser Bestimmung kann im Gegenstandsfall Gebrauch gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat unverzüglich nach der gegenständlichen Kontrolle die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt und wurde ihm dieser auch am XX.XX.XXXX ausgestellt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auf dem Lichtbild aufgrund seines jugendlichen Aussehens für den kontrollierenden Beamten nicht mehr eindeutig und sofort erkennbar war, war sein Verschulden im Gegenstandsfall als gering anzusehen, ebenso die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung.

Auch sieht die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung keine bedeutende Folge nach sich, weswegen der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Führerschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.0313.2

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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