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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Arbeitspflicht und den dafür vorgesehenen Mindestlohn mangels Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck - "Klage (Anklage) gegen die Republik Österreich und Justizverwaltung wegen Durchführung von Zwangsarbeit und Ausbeutung der Gefangenenarbeitskraft". Begründend führt er dazu aus, daß nach §44 Strafvollzugsgesetz (im folgenden kurz StVG) Arbeitspflicht für Strafgefangene bestehe, was nichts anderes als Zwangsarbeit bedeute, weil jeder, der die zugewiesene Arbeit verweigert, mit einer Disziplinarstrafe zu rechnen habe. Weiters sei eine totale Ausbeutung der Gefangenenarbeitskraft gegeben, da gemäß §52 StVG nur ein Mindestlohn von S 3,-- und ein Höchstlohn von S 5,-- bezahlt werde.
2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).
Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Wendet sich der Einschreiter etwa - was aus seiner Eingabe nicht ganz klar hervorgeht - gegen die Heranziehung zu im Rahmen der Haft unzulässigen Arbeiten, so steht ihm gemäß §120 StVG gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes seine Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit zu. Gegen jede Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988).
Selbst wenn man die Eingabe des Einschreiters als Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG versteht, ist auf das Vorhergesagte - nämlich auf die Beschwerdemöglichkeit nach dem StVG - zu verweisen. Somit ist ein "unmittelbarer" Eingriff nicht gegeben, weil dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der Rechtsverletzung zur Verfügung steht (siehe zB VfSlg. 10251/1984).
Die Eingabe war sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges bzw. mangels Legitimation zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, Arbeitsvergütung (Strafvollzug), VfGH / Instanzenzugserschöpfung, ZwangsarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1375.1993Dokumentnummer
JFT_10069073_93B01375_00