Entscheidungsdatum
24.02.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei BB OG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.11.2022, Zl ***, betreffend Verlängerung der Betriebszeiten einer Freiterrasse eines Gastgewerbebetriebes,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß gemäß § 359b Abs 1 GewO festgestellt, dass die Änderung der Betriebsanlage durch Verlängerung der Betriebszeit der bestehenden Freiterrasse den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspricht.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welcher der Erteilung der Genehmigung aus inhaltlichen Gründen entgegengetreten wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Rechtsmittelwerberin darauf hingewiesen, dass im Verfahren nach § 359b GewO 1994 den Nachbarn ausgenommen die Frage, inwiefern die belangte Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Recht angewendet hat, eine Parteistellung nicht zukommt.
Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben innerhalb der gesetzten Frist bzw bis zur Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses nicht erfolgt ist.
II. Sachverhalt:
Die BB OG hat bei der belangten Behörde um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort Adresse 1, **** Z, angesucht.
Die Betriebsfläche der zu ändernden Betriebsanlagebeträgt weniger als 800 m2, die elektrische Anschlussleistung beträgt weniger als 300 kW.
III. Beweiswürdigung:
Die Größe der Betriebsanlage sowie die elektrische Anschlussleistung ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
IV. Rechtslage:
„GewO 1994
§ 359b.
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.“
V. Erwägungen:
Aufgrund der Größe der Betriebsanlage sowie der elektrischen Anschlussleistungen hat die belangte Behörde im vorliegenden Betriebsanlagenänderungsverfahren zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 angewendet. Dies bedeutet, dass nach dem klaren Wortlaut des § 359b Abs 2 GewO 1994 den Nachbarn ein inhaltliches Mitspracherecht in diesem Verfahren nicht zusteht. Die Nachbarn können lediglich vorbringen, dass die belangte Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewendet hat.
Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihr im vorliegenden Verfahren ein inhaltliches Mitspracherecht nicht zukommt und sie daher lediglich vorbringen kann, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu Unrecht angewendet wurde. Zumal die Beschwerdeführerin daraufhin keine weitere Stellungnahme eingebracht hat und bereits aus dem Akt erkennbar ist, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren von der belangten Behörde zu Recht angewendet wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
GastgewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.15.0127.2.Zuletzt aktualisiert am
07.04.2023