TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/7 LVwG-2022/30/2388-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2023
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Entscheidungsdatum

07.03.2023

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Asylrecht

Norm

NAG 2005 §45 Abs12
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.05.2022, Zahl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer persönlich am 23.03.2022 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gem § 11 Abs 2 Z 1 und § 45 Abs 12 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits verabsäumt habe, seine bis 07.10.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter fristgerecht verlängern zu lassen, da der Verlängerungsantrag erst am 10.01.2022 eingebracht worden sei und somit kein ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltsberechtigung in den letzten fünf Jahren vorlag und andererseits der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung vom 09.03.2021 ein nicht von ihm stammendes gefälschtes Sprachzeugnis vom 19.02.2021 (Prüfungsdatum) vorgelegt habe. Aufgrund der Vorlage der gefälschten Urkunde ging die belangte Behörde von einem Erteilungshindernis nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG aus. Der Aufenthalt würde öffentliche Interessen widerstreiten und würde sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs 12 NAG wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund der verabsäumten rechtzeitigen Verlängerung der bis 07.10.2021 gültig gewesenen Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall kein ununterbrochener Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren vorliege und könne der Beschwerdeführer daher nicht zum Personenkreis des § 45 Abs 12 NAG zugerechnet werden.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Bescheidbeschwerde

Der Antragsteller erhebt gegen den Bescheid vom 19.5.2022 nach Zustellung am 23.5.2022 binnen Frist durch den bevollmächtigten Vertreter der sich gern. § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft folgende

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol

Die Entscheidung wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

Es werden deshalb gestellt folgende

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abändern und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben, dies aus nachstehenden

Gründen:

Die Behörde meint zu Unrecht vom Beschwerdeführer gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Dass er bei der letzten Antragstellung ein unrichtiges B 1 Zertifikat vorlegte wurde von der Staatsanwaltschaft geprüft, der Beschwerdeführer wurde aber deshalb nicht verurteilt.

Zudem hat er seither die B 1 Prüfung bestanden und es liegen somit alle Erteilungsvoraussetzungen vor. Auch ist zu beachten, dass das Verfahren das davor wieder aufgenommen wurd, in dem der Beschwerdeführer den Titel erteilt bekommen hatte, ja auch dazu geführt hat dass der subsidiäre Schutz formal entzogen wurde und erst nach der Abweisung wieder erteilt wurde. Das NAG und das AsylG kennen keinen wesentlichen Unterscheid beim Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zudem war es so, dass auf der subjektiven Tatseite beim Erlangen des unrichtigen B 1 Zertifikates der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass sein Bekannter für ihn die Prüfung schreibt. Das ist keine Urkundenfälschung.

Deshalb hätte die Behörde bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweise und bei richtiger Rechtsansicht dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen.“

Mit E-Mail vom 16.12.2022 wurde noch folgende Ergänzung des Beschwerdevorbringens seitens der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nachgereicht:

„I.

In umseits bezeichneter Aufenthaltsrechtssache gibt der Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass er Frau BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

II.

Der Beschwerdeführer hat mittels Eingabe vom 20.06.2022 Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2022, Zahl ***, erhoben, wegen Verletzung des Rechtes auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 45 Abs 12 NAG.

In Ergänzung zu diesem Beschwerdevorbringen wird ausgeführt wie folgt:

Der belangten Behörde ist auch insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen, indem sie angenommen hat, es läge kein ununterbrochener Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren vor und könne der Beschwerdeführer daher nicht zum Personenkreis des § 45 Abs 12 NAG zugerechnet werden. Begründend führte sie aus, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt hätte, seine bis 07.10.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter fristgerecht zu verlängern.

Es ist aber vollkommen unrichtig, dass aufgrund eines allenfalls verspäteten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der subsidiäre Schutz wegfallen und der Aufenthalt unrechtmäßig werden würde. Gegenständlich ist ein Aberkennungsverfahren des subsidiären Schutzes eben nicht eingeleitet worden. Auch muss bei gleichbleibenden Vorrausetzungen der subsidiäre Schutz verlängert werden. Wesentlich ist auch, dass mittels Bescheides des BFA vom 21.02.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***, die befristete Aufenthaltsberechtigung „verlängert“ und nicht neuerlich zuerkannt wurde. Es wurde festgestellt: „Sie verfügen über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Aberkennungsverfahren wurde nicht eingeleitet.“ Schon dadurch ist evident, dass der Beschwerdeführer durchgehend über einen Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt hat. Zudem ist die Bestimmung des § 8 Abs 4 AsylG EMRK-konform zu interpretieren. Der Beschwerdeführer hatte sich grundsätzlich viele Wochen vor dem 10.01.2022 um einen Termin zur Verlängerung des subsidiären Schutzes bemüht. Er hat den Termin jedoch nicht vor dem 10.01.2022 erhalten. Diese Umstände können dem Beschwerdeführer nicht zu dessen Nachteil angelastet werden und würden das Verfahren unfair machen und zudem Art 8 EMRK verletzen. Dass sich der Beschwerdeführer bereits viele Wochen vor dem 10.01.2022 um die Verlängerung bemüht haben muss, ist schon dadurch evident, dass auf Termine dort auch viele Wochen gewartet werden muss. Auch fiel in diesen Zeitraum die Weihnachtszeit. Der Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht noch früher um einen Termin bemüht hatte, war der, dass er im Jahr 2021 eben über die Karte „Daueraufenthalt-EU“ verfügte, und er von mehreren Stellen (wie DD) die Auskunft erhielt, dass er den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verlängern dürfe, solange er den Daueraufenthalt-EU habe, da er nicht „zwei Karten zugleich haben dürfe“. Hier ist zu erklären, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU“ verfügt hatte. Als nach der Zuerkennung dieses Aufenthaltstitels aber Vorwürfe laut wurden, das zugrundeliegende Deutsch-Zertifikat sei eine Fälschung gewesen, wurde das Verfahren zur Zahl *** wiederaufgenommen. Der Daueraufenthalt-EU wurde ihm sodann mittels Bescheides vom 06.12.2021, dem vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 09.12.2021, versagt. Der Beschwerdeführer hätte damit aber bis jedenfalls 07.01.2022 Mitternacht (Freitag) Beschwerde gegen die negative Entscheidung betreffend seinen ursprünglichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erheben können. Bis nach Ablauf der Beschwerdefrist hat er aber jedenfalls über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der Beschwerdeführer hat so gesehen, am ersten ihm möglich Tag, nämlich am Montag, den 10.01.2022 einen Verlängerungsantrag eingebracht, weshalb auch aus diesem Grund von keiner Unterbrechung des Aufenthaltes auszugehen ist. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer, als er den Verlängerungsantrag gestellt hat, noch über die „Daueraufenthalt-EU-Karte“ verfügte. Auch bei richtlinienkonformer Interpretation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 45 Abs 12 NAG, im Hinblick auf die RL 2003/109/EG Art 4 Abs 3 ergibt sich, dass eine Unterbrechung von nicht mehr als 6 Monaten für die Erfüllung der Voraussetzungen des Dauer-aufenthalt-EU nicht schädlich ist. Art 4 Abs 3 besagt: „Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht und fließen in die Berechnung dieses Aufenthalts ein, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten.“ Wenn also nicht einmal die Auslandsabwesenheit von bis zu 6 Monaten schaden würde, kann keinesfalls ein Zeitraum von wenigen Tagen, in denen – wie hier – lediglich der Verlängerungsantrag nicht gestellt wurde, über das Schicksal des Aufenthaltsstatus‘ entscheiden.

Zu deponieren ist noch, dass § 45 NAG ebenso wie die Daueraufenthaltsrichtlinie auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes abstellt. Es ist aber nicht so, dass eine allenfalls verspätete Verlängerung des subsidiären Schutzes den Aufenthalt unrechtmäßig im Sinne des § 31 FPG machen würde, insbesondere dann nicht, wenn der subsidiäre Schutz in weiterer Folge tatsächlich verlängert wird und auch verlängert werden muss. Zur Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, ist zu deponieren, dass der Beschwerdeführer streng genommen, keine Urkundenfälschung begangen hat. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass jemand anderes seine Prüfung schreibt. Dies erfüllt gar nicht den Tatbestand des §§ 223 StGB. Davon abgesehen wurde das Verfahren diversionell erledigt. Damit gilt der Beschwerdeführer als unbescholten und kann ihm dies nicht mehr angelastet werden. Schließlich liegt dieses Verhalten schon weit mehr als 1 Jahr zurück. Abschließend sei zu vermerken, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012, sohin bereits 10 Jahre, in Österreich aufhältig und gut integriert ist, was die dem gegenständlichen Antrag beiliegenden Nachweise belegen. Sämtliches hier angeführtes Vorbringen – insbesondere die in fett geschriebenen begehrten Fest-stellungen - wird zudem – soweit nicht ohnehin festgestellt – als sekundäre Feststellungsmängel gerügt.

Beweis:

- wie vor

- PV

- Akt des Z zu GZ ***, dessen amtswegige Beischaffung hiermit beantragt wird;

- weitere Beweise vorbehalten

Der Beschwerdeführer stellt den

ANTRAG,

1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG anzuberaumen;

2. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ stattgegeben wird, in eventu 3. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;

III.

Unter einem stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und behält er sich weiteres Vorbringen nach der Vornahme der Akteneinsicht ausdrücklich vor.“

Im Beschwerdeverfahren wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurden von der Staatsanwaltschaft Z zu Zahl *** zwei Aktenunterlagen angefordert und übermittelt, insbesondere die Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers vom 02.08.2021. Diese wurden zum Beschwerdeakt genommen. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD Y wurde betreffend den Status des Beschwerdeführers und die Beantragung der am 07.10.2021 abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Asylgesetz eine Anfrage gerichtet. Das BFA RD Y teilte mit E-Mail am 09.01.2023 mit, dass dem Beschwerdeführer immer noch der Status des subsidiären Schutzberechtigten gem § 8 AsylG zukommt und der Antrag auf Verlängerung der am 07.10.2021 abgelaufenen befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG am 10.01.2022 bei der dortigen Behörde gestellt worden sei. Mit Bescheid vom 21.02.2022 sei demzufolge die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für weitere zwei Jahre verlängert worden. Da die Zustellung des Verlängerungsbescheides am 07.03.2022 erfolgt sei, beginne die Frist der aktuellen Aufenthaltsberechtigung am 07.03.2022 und endet am 07.03.2024.

Am 09.02.2023 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an:

„Ich bin afghanischer Staatsangehöriger und bin im Jahre 2012 nach Österreich eingereist. Ich bin verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. Meine Frau und mein Sohn leben noch in Afghanistan. Ich arbeite bei der Firma CC in Z und zwar seit Oktober 2017. Im Jahre 2014 wurde mein Asylverfahren abgeschlossen. Der Asylstatus wurde mir nicht zuerkannt. Es wurde mir aber der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Ich erhielt dann auch die erforderlichen Verlängerungen der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter. Ich habe aktuell einen Bescheid über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren. Der Bescheid weist das Datum 21.02.2022 auf. Die Verlängerung mit Bescheid vom 21.02.2022 wurde meinem damaligen Rechtsvertreter am 07.03.2022 zugestellt. Meine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die davor erteilt wurde, ist am 07.10.2021 abgelaufen. Auf Frage, warum ich nicht vor Ablauf der zuletzt gültigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 7 Asylgesetz spätestens am 07.10.2021 um Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz angesucht habe, gebe ich an, dass ich mich im September 2021 bei einem Flüchtlingsberater des Flüchtlingsberatungsvereins „DD“ und bei meinem damaligen Rechtsvertreter EE erkundigt habe. Mir wurde die Auskunft erteilt, dass ich nicht zwei Aufenthaltsgenehmigungen gleichzeitig haben kann, da ich noch den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hatte bzw war ich im Besitz der Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt EU“. Hätte man mir die Auskunft erteilt, dass ich neu um Verlängerung ansuchen müsste, hätte ich dies getan.

Die Aufenthaltstitelkarte, die mir ursprünglich von der Stadt Z ausgestellt wurde, habe ich im März 2022 bei der Stadt Z bei Herrn FF abgegeben. Der Bescheid mit dem mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU abgewiesen wurde vom 06.12.2021 wurde meinem Rechtsvertreter laut vorhandener Zustellurkunde am 09.12.2021 zugestellt. Anfang Dezember 2021 habe ich dann sofort beim BFA in Z angerufen und um einen Termin für die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz ersucht. Es war damals Coronazeit und mir wurde dann nur ein Termin zur Vorsprache für den 10.01.2022 gegeben. Ich bin dann zum Termin am 10.01.2022 hingegangen und ich habe bei dieser Vorsprache auch den Verlängerungsantrag gestellt.

Zum Vorfall betreffend die Ablegung der Deutschprüfung, der dann schlussendlich zu einer gerichtlichen Anzeige führte, gebe ich an, dass ich mir nie etwas in Österreich zu Schulden kommen habe lassen. Ich bin damals sechsmal zur Prüfung angetreten und habe die Prüfung nie positiv bestanden. Mir wurde von einem Kollegen mitgeteilt, dass er mir bei der schriftlichen Prüfung helfen könne. Ich habe mich dann auf diesen Bekannten eingelassen. Ich habe für die schriftliche Prüfung Euro 300,00 bezahlt. Ich war damals beruflich sehr gestresst. Ich hatte auch keine Zeit dafür. Ich war eigentlich der Meinung, dass das nicht so schlimm sei. Ich erhielt dafür auch keine Strafe, sondern es wurde das Verfahren mit einer Diversion beendet. Ich wurde bei der LPD Tirol am 02.08.2021 als Beschuldigter einvernommen. Meine damalige Aussage entspricht der Wahrheit.“

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft und beim BFA RD Y wurden in der Beschwerdeverhandlung dargetan. Die E-Mail-Antwort des BFA RD Y vom 09.01.2023 wurde in der Beschwerdeverhandlung verlesen und eine Kopie der Rechtsvertreterin ausgehändigt. Auf ein Verlesen des vorgelegten Aufenthaltsaktes wurde verzichtet. Von der Rechtsvertreterin wurde in der Beschwerdeverhandlung eine Kopie der gegenwärtig gültigen befristeten Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Abs 4 AsylG (Bescheid vom 21.02.2022) vorgelegt. Die Kopie wurde zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurde eine Kopie des E-Mail vom 10.01.2022 des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das BFA RD Tirol vorgelegt. Mit dieser E-Mail wurde um die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz als subsidiärer Schutzberechtigter angesucht. Auch diese Kopie wurde zur Verhandlungsschrift genommen.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter am 07.10.2021 von EE vertreten worden sei. Eine allfällige verspätete Beantragung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von EE könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet bzw zum Nachteil gereicht werden.

Ansonsten werden die Anträge aufrechterhalten. Es wird beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der Abweisungsbescheid aufgehoben und der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden möge.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und im Jahre 2012 nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Seine Frau und sein Sohn leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung im Raum Z nach. Im Jahre 2014 wurde das vom Beschwerdeführer beantragte Asylverfahren abgeschlossen. Der Asylstatus wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten gem § 8 AsylG zuerkannt und zwar mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2014. Mit diesem Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Abs 4 AsylG bis 07.10.2015 erteilt. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils befristet verlängert. Die derzeit gültige Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Abs 4 AsylG wurde am 10.01.2022 beim BFA RD Tirol beantragt. Mit Bescheid des BFA RD Y vom 21.02.2022, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 07.03.2022, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre – aufgrund der Bescheidzustellung am 07.03.2022 - bis 07.03.2024 gem § 8 Abs 4 AsylG verlängert. Die vorherige Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2019 erteilt und endete mit Ablauf des 07.10.2021. Da der Antrag auf Verlängerung der am 07.10.2021 abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung nicht vor Ablauf der aktuell gültigen Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde, bestand im Zeitraum zwischen Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 07.10.2021 und Erteilung der nunmehr gültigen Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG am 07.03.2022 keine Aufenthaltsberechtigung (siehe § 8 Abs 4 letzter Satz AsylG).

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 09.03.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Daueraufenthalt – EU“ nach dem NAG eingebracht. Dem Antrag waren die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlichen Unterlagen beigegeben, unter anderem ein Zeugnis über die absolvierte Integrationsprüfung Sprachniveau B1 des Österreichischen Integrationsfonds, Prüfungsdatum 19.02.2021. Dem Beschwerdeführer wurde der Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erteilt und eine Aufenthaltstitelkarte am 25.03.2021 mit einer Gültigkeit bis 25.03.2026 ausgestellt. In weiterer Folge wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass es sich beim vorgelegten Zeugnis der Integrationsprüfung Sprachniveau B1 um eine Fälschung handelt, da der schriftliche Teil der Sprachprüfung nicht vom Beschwerdeführer, sondern gegen Bezahlung von einer anderen Person für den Beschwerdeführer absolviert wurde. Die belangte Behörde hat aufgrund dessen hinsichtlich des bereits erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ dieses Verfahren betreffend die Antragstellung vom 09.03.2021 und die ausgestellte Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit bis 25.03.2026 wieder aufgenommen. Der Wiederaufnahmebescheid vom 08.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2021 zugestellt. Auf Seite 3 oben wurde im Wiederaufnahmebescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens der Zustand vor Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wieder hergestellt werde. In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vom 09.03.2021 mit Bescheid vom 06.12.2021 abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 23.03.2022 wurde der nunmehr abgewiesene Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem NAG samt den erforderlichen Beilagen eingebracht. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 mit Prüfungsdatum 21.08.2021 bestanden und war das diesbezügliche Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 des Österreichischen Integrationsfonds dem Antrag beigegebenen.

Gem § 45 Abs 12 NAG kann Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn der Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hat. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Abweisung des vom Beschwerdeführer vom 23.03.2022 eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2022 zu Recht. Unabhängig davon, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teiles und das nunmehr nachgewiesene Modul 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen oder nicht, erfüllt der Beschwerdeführer die im Einleitungssatz des § 45 Abs 12 NAG für den aufenthaltsrechtlichen Umstieg vom Regime des AsylG in das NAG durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht, weil der subsidiäre schutzberechtigte Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 AsylG) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält war. Der Beschwerdeführer verfügte nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Abs 4 AsylG am 17.10.2021 aufgrund der nicht erfolgten rechtzeitigen Antragstellung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung mit 10.01.2022 bis zur neuerlicher Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid des BFA vom 21.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.03.2022, über keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und war der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und der ausgestellten Aufenthaltstitelkarte mit einer Gültigkeit bis 25.03.2026 mit Bescheid vom 08.09.2021 auch nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG nach dem 17.10.2021 bis zur Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG am 07.03.2022 auch nicht durch eine etwaige Aufenthaltsberechtigung oder einen Aufenthaltstitel nach dem NAG gerechtfertigt und somit auch nicht rechtmäßig. Aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des VwGH ist geklärt, dass die Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Abs 4 letzter Satz AsylG nur im Falle eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages bis zur rechtkräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter besteht (vgl VwGH 29.06.2020, Ra 2019/01/0120).

Auch wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin gilt, besitzt der subsidiär Schutzberechtigte keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, wenn der Verlängerungsantrag nicht vor dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde (vgl VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766). Auch eine etwaige unzureichende, fehlerhafte oder nachteilige vom Beschwerdeführer eingeholte Rechtsberatung ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen und macht die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde nicht unrichtig.

Da der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 AsylG) rechtmäßig aufhältig war, erfüllte er die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 45 Abs 12 NAG für die Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht, unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) zwischenzeitlich bereits erfüllt hat.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung auch nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

 

Schlagworte

Aufenthaltstitel
Daueraufenthalt EU

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.30.2388.8

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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