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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1973 §2 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Oktober 1993, Zl. VwSen - 220344/4/Kon/Fb, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 10. Oktober 1991 im Standort S-Straße 25/27, Gemeinde A das Anmeldungsgewerbe "Erzeugung von kohlensäurefreien Fruchtsäften aller Art" ausgeübt zu haben, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung zu sein.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 i.V.m. § 5 Abs. 1 leg. cit. verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstafe von 20 Stunden gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 i.V.m. § 16 VStG verhängt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Oktober 1993 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Ausübung des Anmeldungsgewerbes "Erzeugung von kohlensäurefreien Fruchsäften aller Art" eine durchschnittliche Jahresproduktion von 5000 l Weichselsaft, 10.000 l Orangengetränk, 20.000 l Apfelsaft, 5.000 l Johannisbeersaft und verschiedene Kirsch-, Zitronen- und auch Orangenlimonaden zugrundegelegt sei, wobei der Ausübung dieses Gewerbes eine auf Parzelle Nr. 483/1 der KG A befindliche Betriebsanlage diene. Diese Betriebsanlage weise Bauten von 27 m Länge und 4 m Breite bzw. von 25 m Länge und 10 m Breite auf. In diesen Bauten seien verschiedene Maschinen, welche zur Safterzeugung und Saftabfüllung dienten, aufgestellt, wie z.B. eine Förderanlage mit Förderkörben, eine Zerkleinerungsmühle, ein Maischebehälter, eine Kontinopack-Presse, Edelstahltanks, eine Pasteurisierungsanlage, ein Plattenerhitzer, eine Kühlanlage, eine Flaschenwaschanlage, ein Förderband zur Füllanlage, eine Füllanlage, eine Etikettiermaschine, ein Flaschenpacker, eine Rundfüllanlage für Kunststoffbecher und eine Kistenwaschmaschine, weiters sechs Edelstahltanks a 1.000 l, ein Dampfkessel der Marke Beilsch, einschließlich eines Öltanks mit 700 l Inhalt. Im nördlichen Anbau befänden sich 36 Edelstahltanks a 5.000 l. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der Beschwerdeführer habe - wie am 10. Oktober 1991 von der Erstbehörde festgestellt worden sei - aus zur Gänze zugekauften Rohprodukten und zwar Äpfeln, Rohsäften und Fruchtkonzentraten kohlensäurefreie Fruchtsäfte hergestellt. Die Erzeugung sei dabei in der im Spruch angeführten Betriebsanlage vorgenommen worden. So habe der Beschwerdeführer bei der Ortsaugenscheinsverhandlung am 10. Oktober 1991 selbst angegeben, daß sämtliche Rohprodukte von ihm zugekauft worden seien. Bei diesen Rohprodukten handle es sich - wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausdrücklich festgehalten habe - um Äpfel sowie um übrige Säfte und Konzentrate. Diese Stellungnahme sei in der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 10. Oktober 1991 der Bezirkshauptmannschaft Eferding festgehalten. Es bestehe kein Anlaß, die Richtigkeit dieser Angabe in Zweifel zu ziehen. Die vom Beschwerdeführer später im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens aufgestellte Behauptung, wonach der von ihm am 10. Oktober 1991 erwähnte Zukauf nur Orangensaft und Multivitaminsaft betroffen hätte, sei nicht glaubwürdig und werde als Schutzbehauptung gewertet. So habe der Beschwerdeführer bei dieser Vernehmung bereits eine Verwaltungsstrafe zu befürchten gehabt, wohingegen er bei der Überprüfungsverhandlung am 10. Oktober 1991 völlig unbefangen seine Angaben machen habe können. Der Beschwerdeführer weise in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 1991 ausdrücklich daraufhin, daß zu den zugekauften Rohprodukten auch Äpfel gehörten. Er habe auch angeführt, daß er auf Grund eines Erbschaftsstreites gehindert gewesen sei, die Urproduktion im Umfang wie früher durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Akteneinsicht genommen und dabei über alle Tatumstände der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangen können. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die vom Beschwerdeführer vorgenommene Fruchtsafterzeugung wäre als landwirtschaftliches Nebengewerbe nur dann von der Gewerbeordnung ausgenommen, wenn die Erzeugung der Fruchtsäfte hauptsächlich mit Obstbeständen aus seinem eigenen landwirtschaftlichen Anwesen erfolgt wäre. Dies sei aber nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung, als landwirtschaftlicher Urproduzent unterliege er nicht der Gewerbeordnung, sei schon deshalb nicht stichhältig, da auf Grund der Größe und der Ausstattung der der Safterzeugung dienenden Betriebsanlage nicht davon auszugehen sei, daß die Tätigkeit der Fruchtsafterzeugung im Rahmen des ca. 3,57 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Unterordnung erfolge. Hinsichtlich jener Fruchtsäfte, die aus nicht bodenständigen Rohprodukten vom Beschwerdeführer erzeugt würden, stehe das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung von vorneherein fest. Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft machen können, daß ihn an der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt habe, kein Verschulden treffe, noch daß er in unverschuldeter Unkenntnis des Gesetzes gehandelt habe. Überdies sei ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung als Gewerbetreibender durchaus zumutbar. Die über ihn verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- entspreche voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Eine weitere Herabsetzung oder gar ein Absehen von der Strafe würde dem Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift zuwiderlaufen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, "entgegen den einschlägigen Bestimmungen der GewO 1973, insbesondere dessen § 366 Abs. 1 Z. 1, nicht bestraft zu werden", verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in der hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 1 Abs. 1 VStG) vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,-- Schilling zu ahnden ist, wer ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf
1.
die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
2.
die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 2) zu verstehen:
1.
Die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des Naturproduktes;
...
Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft steht jedem Erzeuger auch das Recht zu, seine Erzeugnisse zu verkaufen, soweit dieses Recht nicht gesetzlich eingeschränkt wurde. Die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind Gewerbe, die jedoch deswegen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen werden, weil sie in einem derart innigen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, daß sie sich für eine gewerberechtliche Regelung nicht eignen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 8. Dezember 1982, Slg. N.F. Nr. 10844/A, und vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0147, eingehend dargelegt hat, wohnen dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" die Merkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne. Die Tätigkeiten, deren Zuordnung zum Typus nach § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 in Frage steht, sind an dem in dieser Gesetzesstelle diesbezüglich ausdrücklich vorgesehenen Tatbestandselement "soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt" zu messen. Hiezu bedarf es einer vergleichenden Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Elemente der betreffenden Tätigkeiten, insbesonders auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit, Bedacht zu nehmen. Dieser Vergleich ist nur auf "das Naturprodukt" abzustellen, das in der einen Wirtschaftsphase den Gegenstand der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungstätigkeit und in der anderen Wirtschaftsphase den Gegenstand der Verarbeitung bzw. Bearbeitung bildet. Nach § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 dürfen daher nur untergeordnet und somit "nicht hauptsächlich" fremde, das heißt auch zugekaufte, Naturprodukte verarbeitet werden, wobei sich das zulässige Verhältnis zwischen "eigenem Naturprodukt" und "mitverarbeiteten Erzeugnissen" aus einem darauf bezughabenden Wertvergleich im Sinne des letzten Satzteiles des § 2 Abs. 4 Z. 1 ergibt.
Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde unter anderem vor, der angefochtene Bescheid leide an entscheidungswesentlichen Feststellungsmängeln, da Sachverhaltsfeststellungen zur Klärung der Frage, welche konkreten Fruchsäfte in welchen Mengen der Beschwerdeführer produziere und welchen Umsatzanteil die einzelnen Fruchtsaftproduktionsmengen hätten, fehlten. Entsprechende Beweisaufnahmen hätten ergeben, daß er ausreichende Johannisbeeranlagen habe, und die hieraus resultierende Produktion von schwarzem Johannisbeersaft den weitaus überwiegenden Umfang des Umsatzes ausmache. Die festgestellten Sachmengen fänden im Akteninhalt keine Deckung.
Ausgehend von der vordargestellten Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid schon im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen als rechtswidrig.
In dem die Verhandlung an Ort und Stelle vom 10. Oktober 1991 wiedergebenden Protokoll ist ausgeführt, daß laut Angaben des Erzeugers die Grundprodukte zur Zeit zur Gänze zugekauft würden. Der Beschwerdeführer hat hiezu dargelegt, der Betrieb werde seit über 40 Jahren im Rahmen der Landwirtschaft betrieben; er sei durch einen Erbschaftsstreit gehindert, die Urproduktion in dem Umfang wie früher durchzuführen. Es handle sich hier um eine ausgesprochene Notsituation. In seiner Einvernahme vor der BH Eferding am 9. Juni 1992 konkretisierte der Beschwerdeführer, daß im Rahmen der Landwirtschaft Fruchtsäfte erzeugt würden und die Produktion der zugekauften Säfte im Verhältnis zur Eigenproduktion eine untergeordnete Rolle spielten. Eine Krankheit in einer Großanlage (Milbenbefall der schwarzen Johannisbeeren) habe ihn gezwungen, die Sträucher zu roden und eine neue Anlage zu errichten. Der in der Verhandlungsschrift vom 10. Oktober 1991 erwähnte Zukauf betreffe ausschließlich Orangensaft und Multivitaminsaft. Aus einem im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 13. Oktober 1992 ist ersichtlich, daß die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundflächen 3,57 ha betragen, wovon 2 ha Obstanlage sein sollen. In der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Eferding vom 28. Oktober 1992 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherige Rechtfertigung dahin, daß er darüber hinaus Grundflächen mit schwarzen Johannisbeeranlagen besitze, die Erzeugung von schwarzem Johannisbeersaft aus eigener Ernte erfolge und der Wert der Eigenprodukte jenen des Zukaufs bei weitem übersteige.
Zwar kann sich der Beschwerdeführer auf Grund der vordargestellten Rechtslage bezüglich der Erzeugung jener Fruchtsäfte, denen kein eigenes Naturprodukt zugrundeliegt, nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 berufen, bezüglich der Produktion des Johannisbeersaftes hat er aber in der Berufung - wie oben aufgezeigt - ein für die Beurteilung der hier entscheidungswesentlichen Frage des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 relevantes Vorbringen erstattet, mit welchem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hat; vielmehr hat sie ihre Feststellungen ausschließlich auf die Niederschrift vom 10. Oktober 1991 gestützt. Sie belastete damit den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel, welcher dem Verwaltungsgerichtshof nicht erlaubt, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit hin zu überprüfen.
Erst nach ergänzter Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der zum Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 oben dargestellten rechtlichen Erwägungen wird abschließend beurteilt werden können, ob der Beschwerdeführer unzulässigerweise das Gewerbe der "Erzeugung von kohlesäurefreien Fruchtsäften aller Art" am 10. Oktober 1991 auch bezüglich der Johannisbeersaftproduktion ausgeübt hat, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß Voraussetzung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 auch ist, daß das Anbieten derartiger Erzeugnisse einer eingelebten Übung innerhalb eines örtlichen
Bereiches, in dem marktmäßige Vorgänge erfaßbar sind ("... wie
es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, ...") entsprechen muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1978, Slg. N.F. Nr. 9530/A).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund - und zwar auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges aller dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegten Übertretungshandlungen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zur Gänze aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040251.X00Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010