TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/24 95/07/0185

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Mag. N, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Juli 1995, Zl. VIb-116/15-1995, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem dem Beschwerdeführer gegenüber im Instanzenzug ein auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützter wasserpolizeilicher Auftrag erlassen wurde, mit welchem der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand mit anderen Personen dazu verhalten wurde, bis spätestens 31. August 1995 die derzeit für die Sammlung der Abwässer von Wohnobjekten in B. benützte Sammelgrube (Mehrkammerkläranlage, Jauchekasten) abzudichten und den vorhandenen Überlauf zu verschließen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß das von der belangten Behörde durch Einholung eines neuerlichen gewässerschutztechnischen Gutachtens vervollständigte Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß die den Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrag bildende Abwassersammelgrube nach wie vor nicht abgedichtet worden sei und immer noch einen Überlauf besitze, über den die Abwässer in ein kleines Wiesenbächlein gelangten, das offensichtlich einen sehr schlechten Gewässerzustand aufweise, der in erster Linie auf die in Rede stehende Abwassereinleitung zurückzuführen sei. Dieser Sachverhalt sei als nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme zu beurteilen, da damit nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen regelmäßig und typisch mit einer Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers zu rechnen sei, was auch für die Undichtheit des Behältnisses gelte. Da eine wasserrechtliche Bewilligung für die vorgefundene Abwässerentsorgung unbestritten nicht erteilt worden sei, liege der Tatbestand einer eigenmächtigen Neuerung vor. Durch das Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde sei nachgewiesen, daß mit der vorgefundenen Abwässereinleitung öffentliche Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. e und f WRG 1959 nachteilig berührt würden, da eine negative Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers und eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches vorliege. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung, daß nicht der bekämpfte wasserpolizeiliche Auftrag, sondern die Errichtung einer Kanalisation durch die Gemeinde im öffentlichen Interesse liege, gehe an der Sache vorbei, weil die Erforderlichkeit der Errichtung einer Kanalisation durch die Gemeinde mit dem öffentlichen Interesse an der im wasserpolizeilichen Auftrag angeordneten Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (lit. a) und Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (lit. c).

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der ermittelte Sachverhalt seines Erachtens nicht unter die Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 falle. Er trägt dazu vor, daß zum einen keine eigenmächtige Neuerung vorliege und der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zum anderen das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Beseitigung des vorgefundenen Zustandes entgegenstehe. Eine Erläuterung dieser von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkte unterläßt der Beschwerdeführer.

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides, denen der Beschwerdeführer im Tatsachenbereich mit einem Vorwurf der Gewinnung dieser Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder im Ergebnis einer unschlüssigen Beweiswürdigung nicht entgegentritt, ist die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen. Am Bestehen einer Bewilligungspflicht für die festgestellte Gewässereinwirkung ist rechtlich ebensowenig zu zweifeln wie am öffentlichen Interesse der Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959), welches zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 Anlaß geben mußte. Daß der Beschwerdeführer über eine wasserrechtliche Bewilligung zur festgestellten Einwirkung auf Gewässer verfügte, behauptet er nicht.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Rechtswidrigkeit des erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages daraus ableiten will, daß die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen kanalisationstechnischen Erschließung des betroffenen Siedlungsgebietes nicht nachgekommen sei, obwohl der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, sich an den Kosten zu beteiligen, und aus der von ihm gesehenen Säumigkeit der Gemeinde in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf einen Anspruch seinerseits schließt, nicht zum Adressaten des bekämpften wasserpolizeilichen Auftrages gemacht zu werden, ist der Beschwerdeführer mit dieser Anschauung auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem seinen schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen zu verweisen. Der Eintritt der Rechtsfolgen der Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 hängt allein von der Erfüllung seiner Tatbestandsvoraussetzungen ab. Gegen diese hat der Beschwerdeführer kein Sachargument vorgetragen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dies konnte, da die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat geschehen. Damit erübrigte sich auch ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070185.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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