TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/24 93/07/0130

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1993, Zl. 512.875/01-I 5/93, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (BH) vom 16. Juni 1971 wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1971 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage auf bestimmt bezeichneten Grundstücken für das Betriebsgelände des vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens erteilt. In der im genannten Bescheid "zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärten" Verhandlungsschrift wurde festgehalten, daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin für sein Betriebsgelände eine Abwasserbeseitigungsanlage zu errichten beabsichtige. Für Fäkalien sei ein "bauordnungsgemäße" Senkgrube vorgesehen, für die Waschwässer aus dem Unterkunftsgebäude und für die Werkshallen 1 und 2 würden jeweils Seifenabscheider eingebaut, wobei die Überläufe aus diesen Abscheidern jeweils in eine Sickergrube zur Beseitigung gebracht werden sollten. Weiters sei auf dem Betriebsgelände die Errichtung eines Kfz-Waschplatzes im Ausmaß von ca. 200 m2 vorgesehen, wobei die Reinigung der Waschwässer in einem Benzinabscheider mit Schlammfang erfolgen und der Überlauf ebenfalls zur Beseitigung gebracht werden solle. In Punkt 5) der dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Auflagen heißt es, daß Niederschlagswässer erst nach den Abscheidern in die Ableitung eingebracht werden dürfen.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 1974 die Fertigstellung der konsentierten Abwasserbeseitigungsanlage angezeigt hatte, wurde mit Bescheid der BH vom 30. Juni 1975 festgestellt, daß die errichtete Abwasserbeseitigungsanlage nach Überprüfung im Sinne des § 121 WRG 1959 der erteilten Bewilligung entspreche.

In einer am 5. Juni 1991 vom LH zum Zwecke der Klärung der Abwassersituation des Geländes des Unternehmens der Beschwerdeführerin durchgeführten Verhandlung äußerte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, daß die Abwasserbeseitigungsanlage der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Des weiteren stellte er sich auf den Standpunkt, daß Niederschlagswässer, deren Entsorgung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, insoweit "nicht ordnungsgemäß" entsorgt würden, als diese Niederschlagswässer in die bestehenden Sickerschächte direkt abgeleitet "oder" versickert würden. Sei dies für die von Dachflächen der Betriebsgebäude anfallenden Niederschlagswässer als korrekt zu beurteilen, könne dies doch nicht für jene Niederschlagswässer so gesehen werden, welche von den befestigten und befahrenen Flächen und Pkw-Abstellflächen anfielen. Solche Niederschlagswässer müßten als anthropogen verunreinigt bezeichnet werden und könnten eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser haben, sodaß sie zumindest mechanisch gereinigt werden müßten. Vereinzelt seien Ölverunreinigungen auf solchen Flächen festgestellt worden; durch Lkw-Betrieb und Staplerverkehr sei von zusätzlichen Verunreinigungen solcher Flächen durch Abrieb von Reifen, Fahrbahnabrieb und eingeschleppte Salze sowie von feinstofflichen organischen Verunreinigungen auszugehen. Die Verunreinigungen der Niederschlagswässer von belasteten Verkehrsflächen seien in verschiedensten Literaturangaben dokumentiert. Dem Stand der Technik entspreche die großflächige Verrieselung mäßig belasteter Niederschlagswässer über einen ausreichend dimensionierten und gestalteten Bodenfilterkörper oder der Anschluß an einen öffentlichen Mischwasserkanal nach mechanischer Vorreinigung mit anschließender biologischer Reinigung. Wasserwirtschaftlich sei die großflächige Verrieselung bei mäßig belasteten Flächen vorzuziehen; von einer solchen mäßigen, jedoch mehr als geringfügigen Belastung werde auf Grund des heutigen Lokalaugenscheines "bis zur Feststellung des Gegenteiles" ausgegangen. Die bestehende Anlage "zur Versickerung der befestigten und befahrenen Flächen sowie der Kfz-Abstellplätze" sei nicht bewilligungsfähig; zur Herstellung eines bewilligungsfähigen Zustandes sei technisch ein Jahr ausreichend.

Mit Bescheid vom 12. August 1991 trug der LH der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 138 Abs. 1 lit. a und 99 WRG 1959 auf, "bis spätestens 30. August 1992 Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet wird, daß keine Niederschlagswässer aus dem Bereich der befestigten und befahrenen Flächen sowie der Pkw-Abstellflächen des Betriebes in L. über Sickerschächte zur Versickerung gelangen können". In der Begründung seines Bescheides stützte der LH die Annahme des Vorliegens einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf die Beurteilung, daß für die punktförmige Versickerung von verunreinigten Niederschlagswässern auf dem Betriebsgelände keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, obwohl eine solche gemäß § 32 WRG 1959 erforderlich gewesen wäre. Da die "Neuerung" öffentlichen Interessen widerspreche, sei der im Spruch enthaltene gewässerpolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, daß dem Gutachten des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht entnommen werden könne, daß die angenommene Einwirkung auf Gewässer das Maß der Geringfügigkeit überschreite.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte dazu aus, daß das Grundwasser ein besonders sensibles Gewässer sei, welches einerseits den üblichen Selbstreinigungsvorgängen weniger zugänglich als ein Oberflächengewässer sei und andererseits die Grundlage der menschlichen Trink- und Nutzwasserversorgung darstelle, sodaß die anthropogenen Einwirkungen auf das Grundwasser so weit wie möglich minimiert werden müßten. Die Sammlung von Oberflächenwässern von den befestigten Flächen des vorliegenden Industriebetriebes und deren Einbringung in fünf Sickerschächten ins Grundwasser stelle einen mehr als geringfügigen Einfluß auf das Grundwasser dar. Durch den unmittelbaren Eintrag in tiefere Bodenschichten falle der besonders wirksame Oberboden als Filter aus, sodaß damit zu rechnen sei, daß eine Reihe von Stoffen wie etwa Kohlenwasserstoffe und Salze bei einer derartigen Versickerungsmethode in den Grundwasserkörper gelange, zumal eine Verschmutzung der befestigten Fläche mit Kohlenwasserstoffen bereits aktenkundig sei.

Diesen ihr bekanntgegebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik trat die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf entgegen, daß es nicht zutreffe, daß die Sickerschächte bis in den Grundwasserbereich hineinführten. Der Amtssachverständige hätte die Sickerschächte erst sehen müssen, um solche Schlußfolgerungen ziehen zu können; komme es doch auf die Tiefe der Sickerschächte ebenso wie darauf an, ob zwischen der Sohle der Sickerschächte und dem Grundwasser noch Bodenschichten welcher Beschaffenheit vorhanden seien. Zwischen der Sickerschachtsohle und dem Grundwasserstrom lägen tatsächlich ausreichende Bodenschichten, welche durch natürliche Filterung eine Minimierung der Einflüsse bewirkten, sodaß die im bekämpften Bescheid gesehenen Einwirkungen auf das Grundwasser tatsächlich nur geringfügig seien. Des weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die ausreichende Konkretisierung des ihr im Bescheid des LH vom 12. August 1991 erteilten Auftrages und führte darüber hinaus ins Treffen, daß der LH auch irre, wenn er vom Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgehe. Im Bescheid vom 16. Juni 1971 sei die Abwasserbeseitigungsanlage für den Betrieb der Beschwerdeführerin bewilligt und in Punkt 5) der Auflagen angeordnet worden, daß Niederschlagswässer erst nach den Abscheidern in die Ableitung eingebracht werden dürfen. Dies bedeute, daß Niederschlagswässer auf Grund dieses Bescheides in die Sickergruben eingebracht werden könnten und müßten, da die wasserrechtliche Bewilligung schließlich unter der Bedingung erteilt worden sei, daß die in der Verhandlungsschrift angeführten Bedingungen und Auflagen eingehalten würden. Damit liege aber eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung nicht vor, weshalb die Wasserrechtsbehörde auf die Bestimmung des § 21a WRG 1959 verwiesen gewesen sei; für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung fehlte es aber an der Verhältnismäßigkeit der zu setzenden Maßnahmen.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der belangten Behörde bemerkte in seiner Stellungnahme zu diesem Vorbringen, daß er ohnehin nicht behauptet habe, daß die Versickerung unmittelbar im Grundwasserschwankungsbereich erfolge. Es würden aber bei der Versickerung im Schacht die mit Stoffen befrachteten Niederschlagswässer von den Fahrbahnen und Manipulationsflächen keinen biologisch aktiven Bodenhorizont durchdringen, welcher einen weitgehenden Abbau etwa von Kohlenwasserstoffen in geringen Mengen gewährleisten könne. Des weiteren würden im Schacht die von einer größeren Einzugsfläche eingeschwemmten Substanzen an einer Stelle dem Bodenkörper zugeführt. Ein biologisch intensiv besiedelter Bodenhorizont an der Oberfläche weise auch eine erhöhte Verdunstungsrate auf, sodaß die Menge des nach unten sickernden Wassers verringert werde. Aus diesen Gründen sei die oberflächliche Verrieselung von Niederschlagswässern von Fahrbahnen, Parkplätzen und Manipulationsflächen die adäquate Methode. Durch die erfahrungsgemäß gegebene Belastung solcher Flächen mit Kohlenwasserstoffen und anderen Substanzen werde bei Versickerung im Schacht direkt in den Bodenkörper ohne biologisch besiedelte Filterschicht ein mehr als geringfügig einzustufender Einfluß auf das Grundwasser genommen. Die Versickerung durch die Asphaltschicht minderer Qualität sei kein befriedigender Ersatz für eine großfläche Verrieselung, weil auch hier eine biologisch aktive Schicht fehle, welche einen Abbau von Substanzen gewährleisten könnte.

Nachdem die Beschwerdeführerin in einer erneuten Stellungnahme die Schlüssigkeit dieser sachverständigen Bekundungen bestritten und auf die Erforderlichkeit einer Feststellung der konkreten Situation ebenso hingewiesen hatte wie auf den Bestand der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 12. August 1991 abgewiesen und die Erfüllungsfrist mit 30. August 1994 neu festgelegt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im wesentlichen aus, daß aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gehe hervor, daß die gegenständliche Versickerung der Niederschlagswässer aus dem Bereich der befestigten und befahrenen Flächen sowie der Pkw-Abstellflächen über Sickerschächte eine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser darstelle. Die Kritik der Beschwerdeführerin an den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen gehe ins Leere, weil einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten mit laienhaften Äußerungen nicht wirksam erwidert werden könne. Da ein auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützter Auftrag sich auf die Anordnung der Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung zu beschränken habe, sei eine Konkretisierung der von der Beschwerdeführerin zu ergreifenden Maßnahmen nicht notwendig gewesen. Die in der Begründung des Bescheides des LH angeführten Maßnahmen seien lediglich denkbare Lösungen, welche von der erstinstanzlichen Behörde als eine Art Serviceleistung angeregt worden seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien die Niederschlagswässer von der im Jahre 1971 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht erfaßt; die Auflage in Punkt 5) des Bescheides der BH vom 16. Juni 1971 habe lediglich eine Überlastung der Abscheideanlagen durch mit Niederschlagswasser verdünntes Abwasser verhindern und damit die Wirksamkeit der Reinigungsanlage sichern, keinesfalls aber eine Bewilligung zur Versickerung verunreinigter Niederschlags- und Oberflächenwässer darstellen sollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt; die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt, daß ihr mangels Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung nicht ein auf deren Beseitigung abzielender wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).

Wie im Verwaltungsverfahren so bestreitet die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Gestaltung des Leistungsbefehls des gegen sie im Instanzenzug ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages mit der Behauptung unzureichender Bestimmtheit dieses Auftrages. Ebenso bekämpft die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Schlüssigkeit der Überlegungen des von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, denen folgend die belangte Behörde zur Annahme einer das Maß der Geringfügigkeit überschreitenden Einwirkung auf das Grundwasser durch die Versickerung auch von Niederschlagswässern mit Hilfe der seinerzeit bewilligten Sickerschächte gelangt ist. Es erübrigt sich, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe, aus denen die belangte Behörde die genannten Einwände der Beschwerdeführerin verworfen hat, auf ihre Tragfähigkeit zu untersuchen.

Es erweist nämlich schon das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die nunmehr als eigenmächtige Neuerung beurteilte Versickerung der Niederschlagswässer aus befestigten Flächen sei von der mit Bescheid der BH vom 16. Juni 1971 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, wie im Verwaltungsverfahren vorgebracht, als umfaßt anzusehen, daß die belangte Behörde in der Beurteilung des Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung die Rechtslage in dieser Hinsicht jedenfalls verkannt hat. Mit dem genannten Bescheid der BH war dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin für die Beseitigung der Abwässer des betroffenen Betriebes die wasserrechtliche Bewilligung in einem Umfang erteilt worden, dem sich eine Einschränkung auf bestimmte Abwässer oder der Ausschluß bestimmter Abwässer nicht entnehmen läßt. Im Auflagenpunkt 5) dieses Bescheides wurde auf Niederschlagswässer ausdrücklich Bezug genommen. Daß Niederschlagswässer anfallen würden, war eine auch im Jahre 1971 offenkundige Tatsache. Eine wesentliche Änderung jener Flächen des betroffenen Betriebes, auf denen Niederschlagswässer anfallen würden, ist im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und wird auch im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde nicht behauptet. Die dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach zu erwartenden Niederschlagswässer mußten von der im Jahre 1971 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwasserbeseitigung daher auch dann als umfaßt angesehen werden, wenn der Bescheid der BH vom 16. Juni 1971 eine Bewilligung der Versickerung solcher Niederschlagswässer nach Art der Versickerung der übrigen Abwässer nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern sich auf die Verfügung beschränkt hatte, daß diese Niederschlagswässer erst nach den Abscheidern in die Ableitung eingebracht werden dürfen.

Zu Unrecht somit hat die belangte Behörde die Versickerung der im Betrieb der Beschwerdeführerin anfallenden Niederschlagswässer in der im Bescheid vom 16. Juni 1971 für die übrigen Abwässer des Betriebes bewilligten Weise als eigenmächtig vorgenommene Neuerung beurteilt, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebühren war nur ein Betrag von S 240,-- für die in lediglich zweifacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerde und ein solcher von S 120,-- für den angefochtenen Bescheid zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070130.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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