Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
Zurückweisung einer Klage auf Auszahlung eines mit Gerichtsbeschluß festgesetzten Kostenbeitrags nach Einstellung eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens aufgrund des Anspruchs auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung des Strafgerichtes bezüglich der Kosten der VerteidigungSpruch
Das Klagebegehren wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen den Bund bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß ein gegen ihn wegen eines Finanzvergehens eingeleitetes Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 5. Februar 1993 eingestellt worden sei.
Mit Beschluß vom selben Tag sei die Auszahlung eines Kostenbeitrages von S 5.037,75 gemäß §393a StPO an den Kläger angeordnet worden.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 habe der Kläger den beklagten Bund zur Zahlung des Verteidigungskostenbeitrages aufgefordert und dafür eine Frist zur Zahlung gesetzt. Der geschuldete Betrag sei jedoch nicht auf das Konto des Klägers überwiesen worden.
Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 5.037,75 s.A. sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.
2. Der beklagte Bund hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er bekannt gibt, daß die Überweisung des klagsgegenständlichen Betrages am 12. März 1993 auf das Konto des Rechtsanwaltes Dr. G E - er war der gemäß §41 Abs3 StPO beigegebene Verteidiger des Klägers im strafgerichtlichen Verfahren - erfolgt sei.
Rechtsanwalt Dr. E habe den Geldbetrag zwischenzeitig gemäß §1425 ABGB beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Z3 Ne 66/93 hinterlegt, weil er pfandrechtliche Ansprüche aufgrund offener Honorarforderungen gegen den Kläger geltend mache.
3. Die Klage ist nicht zulässig.
3.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind noch durch Bescheide einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
3.2. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Der Kläger bestreitet zwar nicht, daß der Beschluß vom 5. Februar 1993, mit dem ihm ein Anspruch auf einen Kostenbeitrag in Höhe von S 5.073,75 zuerkannt wird, einen Rechtstitel bildet, der ihn berechtigt, diesen Betrag vom Bund zu begehren; im Gegenteil: Er geht selbst davon aus. Er meint jedoch, daß er aufgrund dieses Titels noch nicht berechtigt sei, den ihm zugesprochenen Betrag exekutiv hereinzubringen, weshalb er hiefür einer Liquidierungsklage bedürfe. Diese Ansicht ist offenkundig verfehlt. Hiezu wird auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Juli 1982, 13 Os 150/81 (EvBl. Nr. 46/1983) verwiesen, in dem dargelegt wird, daß nach dem klaren Wortlaut des §1 Z8 EO der Beschluß eines Gerichtes, mit dem die Entlohnung eines Amtsverteidigers gemäß §395 StPO bestimmt wird, einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung bildet. Auch wenn es sich gemäß §393a StPO um einen Anspruch der Partei um Gewährung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung handelt, besteht kein Zweifel, daß es hiebei um Kosten des Strafverfahrens gemäß §1 Z8 EO geht; dem Kläger steht damit gegenüber dem Strafgericht der Anspruch auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung dieses Strafgerichtes zu, wobei der Verfassungsgerichtshof hier nicht zu beurteilen hat, ob der Beschluß vom 5. Februar 1993 diese Voraussetzung ohnedies bereits erfüllt. Für eine Liquidierungsklage bleibt damit kein Raum.
Bei diesem Ergebnis war die Klage zurückzuweisen, ohne daß auf §19a Abs4 RAO und die Frage einer schuldbefreienden Wirkung der irrtümlich auf das Konto des Verteidigers geleisteten Zahlung einzugehen war.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Verteidigung, Kostenersatz, ExekutionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:A3.1993Dokumentnummer
JFT_10069073_93A00003_00