TE Dok 2022/9/15 2022-0.332.178

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Veröffentlicht am 15.09.2022
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Norm

BDG 1979 §48 Abs1, BDG 1979 §43 Abs1
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Soldat, Treue u. Wahrheitspflicht

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.09.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Vizeleutnant A.A. ist schuldig, er war

1. im Zeitraum Jänner 2021 bis April 2022 an 18 Tagen ungerechtfertigt vom Dienst an seiner

Dienststelle des N.N. abwesend und er hat

2. für den unter 1 angeführten Zeitraum 18 falsche Wartezeitbestätigungen verschiedener

Fachambulanzen des Bezirkskrankenhauses N.N. bei seiner Dienststelle dem N.N.

vorgelegt

Dadurch hat er schuldhaft

im Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmung des § 48 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,

BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist“ und

im Spruchpunkt 2 gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat“,

verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.

Über Vzlt A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- (zweitausendfünfhundert Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat Vzlt A.A. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 250, -- (zweihundertfünfzig Euro) zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 25 Monatsraten zu je

€ 100, -- (einhundert Euro) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person:

1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. im N.N. des N.N. eingeteilt Sein Dienstort ist der N.N. der dem N.N. zugeordnet ist.

Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 3.086,70 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M BUO, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 15.

2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt

daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.

3. Er ist geschieden und hat 2 Kinder, Sorgepflichten bestehen für 1 Kind. Er ist Mitglied des

N.N., der die Zustimmung im Sinne des § 28 Abs 1 und 2 B-PVG erteilt hat.

Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

4. Der Einheitskommandant hat am 12. April 2022 das Disziplinarverfahren eingeleitet und an den Militärkommandanten von N.N. als Disziplinarvorgesetzten übermittelt. Dieser erstattete am 25.04.2022 die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, wo sie aufgrund der am 30.11.2021 erlassenen Geschäftseinteilung für das Jahr 2022 dem Senat N.N. zugewiesen wurde.

5. Der Disziplinaranzeige wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Oberst A.A. Kdt

N.N., bemerkte im März/April 2022 eine Häufung von eintägigen krankheitsbedingten Abwesenheiten von Vzlt A.A. im Jahr 2021 und auch in den ersten Monaten des Jahres 2022. Bei einer Überprüfung der Krankenbestätigungen hegte er Zweifel an deren Authentizität. Am 12.04.2022 nahm Obst A.A. mit dem Bezirkskrankenhaus in N.N. Kontakt auf, um zwei Krankenbestätigungen von Vzlt A.A. auf deren Echtheit überprüfen zu lassen. In der Antwort führte eine Mitarbeiterin aus, dass es sich bei den beiden Bestätigungen, welche durch den Vzlt A.A. für den 01.04.2022 und den 11.04.2022 vorgelegt wurden, um Fälschungen handelt.

Aufgrund der Bestätigung des Anfangsverdachtes trat Obst A. A. ein weiteres Mal an das

BKH N.N. heran und führte 15 Tage an, an welchen möglicherweise weitere Fälschungen

vorlagen. Aufgrund des dadurch entstandenen Ermittlungsdruckes erstattete Vzlt A.A. eine

Selbstanzeige beim Disziplinarkommandanten, die am 13.04.2022 einlangte.

Er führte dabei die Tage 18.01.2021, 15.03.2021, 18.03.2021, 02.07.2021, 05.07.2021, 14.07.2021, 23.07.2021, 09.08.2021, 23.08.2021, 05.10.2021, 22.10.2021, 19.11.2021, 22.12.2021, 21.01.2022, 07.02.2022, 21.02.2022, 01.04.2022 und 11.04.2022 an, an denen er unrechtmäßig dem Dienst unter Vorlage einer falschen Bestätigung vom Dienst ferngeblieben war. Er steht demnach im Verdacht, dass er an zumindest 18 Tagen eine Bestätigung für eine krankheitsbedingte Abwesenheit beigebracht hat, obwohl er an diesen Tagen nicht krank war.

Es wurde am 22.04.2022 eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgrund des Sachverhaltes (Verdachtes der Urkundenfälschung bzw. Bestimmung dazu) erstattet.

Als verletzte Pflichten mit Begründung wurden die §§ 51 Abs 1 BDG 1979 (Abwesenheit vom

Dienst) und § 43 Abs 1 BDG 1979 (Treuepflicht) mit 23 Beilagen angeführt.

6. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 03. Mai 2022 einen Einleitungsbeschluss, der am 06. Mai 2022 zu eigenen Handen an die Wohnadresse zugestellt wurde (GZ 2022-0.315.952) und am 11. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Auf Grund der Strafdrohung für Urkundenfälschung (§ 223 StGB sieht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe vor) wurde unter Anwendung des § 5 Abs. 5 HDG 2014 das Disziplinarverfahren weitergeführt.

7. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 teilten die Rechtsanwälte Mag. A.A. und Dr.A.A. mit, dass sie die Vertretung des Disziplinarbeschuldigten übernommen hätten.

8. Die mündliche Verhandlung wurde durch die BDB angeordnet und für den 15. September

2022 anberaumt, die Parteien und der Zeuge wurden ordnungsgemäß geladen.

Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 15. September 2022, bei

der Vzlt A.A. als Disziplinarbeschuldigter ein umfassendes und sehr reumütiges Geständnis zeigte und der Zeuge Oberst A.A. befragt, die im Akt aufliegenden Unterlagen zur Verlesung gebrachten wurden, ist für die BDB, Senat N., der in dem Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

9. Der Disziplinarbeschuldigte Vzlt A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses schuldig, blieb bei seiner geständigen Verantwortung und beteuerte glaubhaft, dass es ihm sehr leidtue. Als Motiv führt er an, dass sein Vater bevor er im Februar 2022 verstarb, ein Pflegefall gewesen sei. Er habe die falschen Wartezeitbestätigungen seiner Person vorgelegt, um Zeit mit seinem Vater zu verbringen. Nach dem Tod des Vaters habe er zur Unterstützung seiner Mutter weitere falsche Bestätigungen für 01.04.2022 und 11.04.2022 vorgelegt. Die unter Ziffer 5 dargestellten Zeiten sind richtig, er sei ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben. Er könne es nicht mehr rückgängig machen, sein Verhalten sei nicht zu rechtfertigen. Es hätte sicher nach Rücksprache mit seinem Kommandanten (A.A.) einen besseren Weg gegeben, um seinen totkranken Vater begleiten zu können. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und betone, dass die im Bezirkskrankenhaus tätige Bekannte keine Schuld treffe. Das Strafverfahren gegen ihn wegen Urkundenfälschung wurde nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 2.100.- beendet.

Die Verständigung der Staatsanwaltschaft A.A. (GZ N.N.) wurden mit einer Kopie der Einzahlungsbestätigung zum Disziplinarakt genommen. Der Senatsvorsitzende wies den Disziplinarbeschuldigten auf die Möglichkeit des § 78d BDG (Familienhospizfreistellung) hin. Der Senat gewann den Eindruck, dass der sichtlich noch immer psychisch stark belastete Disziplinarbeschuldigte ehrlich bereut und geläutert ist. Er brachte 5 Auszüge seiner Zeiterfassung zum Disziplinarakt, aus denen hervorgeht, dass er Zeitguthaben im Nachhinein abbaute.

Mit den Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.10.2021, 12.02.2021 über die

Neubemessung der Pflegestufe seines mittlerweile verstorbenen Vaters und zweier ärztlicher Bestätigungen des Wahlarztes Dr. A.A. vorgelegt durch den Herrn Verteidiger, machte er die gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters glaubhaft.

10. Der Zeuge Oberst A.A., Kommandant des TÜPL N.N. und Vorgesetzter des Vzlt A.A. schilderte die unter Ziffer 5 dargestellte Vorgehensweise. Er hätte ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten die Betreuung seiner Eltern ermöglicht (Zeitausgleich, Sonderurlaub). Vzlt A.A. bereut aus seiner Sicht die Taten zutiefst, er verwende nunmehr sein Zeitguthaben und

Erholungsurlaub, um den Schaden (ungerechtfertigte Abwesenheiten) zu tilgen, wozu er nach dem Dienstrecht nicht verpflichtet wäre. Er könne ihm eine durchschnittliche bis gute Dienstleistung vor und nach den Tathandlungen attestieren. Da dem Disziplinarbeschuldigten die militärische Verlässlichkeit zu entziehen war, kann er seine Nebentätigkeit und Journaldienste (OvT) nicht mehr ausüben. Dies belaste durch vermehrte Heranziehung anderer Bediensteter den Dienstbetrieb und führt zu finanziellen Einbußen von ca. € 700 bei Vzlt A.A. Darüber hinaus wurde das Betriebsklima nicht beeinträchtigt. Da er disziplinär unbescholten ist und Reue zeige, gehe er von einer positiven Zukunftsprognose aus.

11. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass

der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlung vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten

verstoßen habe. Da die Subsumption mit dem Senat übereinstimmt, wird sie unten dargestellt. Spezialpräventive Aspekte würden ob der Einsicht und Läuterung in den Hintergrund treten. Generalpräventive Gründe wären gegeben, weil der Dienstgeber seinen Bediensteten einen

Vertrauensvorschuss zuteilwerden lässt, der in diesem Fall missbraucht wurde. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte sein offenkundig schlechtes Gewissen gegenüber dem Dienstführenden und dem Kommandanten durch freiwillige Schadensgutmachung zu beruhigen versuche, muss eine strenge Bestrafung erfolgen. Es dürfe kein falsches Signal an die Bediensteten ergehen, zumal es sich um schwere Pflichtverletzungen handle. Persönlich würde es ihm leidtun, dass Vzlt A.A. offenkundig kein Vertrauen zu seinen Vorgesetzten hatte und sich zu den Taten hinreißen ließ. Auch wenn die psychische Ausnahmesituation gegeben war, wäre ein rechtmäßiges Alternativverhalten zumutbar gewesen. Nach Darstellung der Milderungsgründe, reumütiges Geständnis, Unbescholtenheit, persönliche Ausnahmesituation, gute Dienstleistung durch Kdt bestätigt, Bereitschaft der Schadensgutmachung und der Erschwerungsgründe (mehrere, nämlich 18 Pflichtverletzungen) forderte er eine Geldstrafe in der Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage, also einen Bruttomonatsbezug.

12. Der Herr Verteidiger schloss sich bei der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich objektiver und subjektiver Tatseite dem Herrn DiszAnw an. Sein Mandant habe sich aus Unwissenheit und aufgrund des besonderen Vaterverhältnis zu den Taten hinreißen lassen. Es gebe zwar keine Rechtfertigung für das Verhalten, jedoch wären die Milderungsgründe, dass er unverzüglich nach Bekanntwerden an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt habe, den Schaden (Fehlzeiten)– obwohl rechtlich nicht geboten – von sich aus wieder beseitigte, auch im Strafverfahren die Verantwortung übernahm und umfassend geständig sei und Reue zeige, zu würdigen. Er suche daher abschließend um eine milde Bestrafung.

13. Der Disziplinarbeschuldigte betonte nochmals, dass ihm die Sache leidtue, er zu seinen

Fehlern stehe und daraus gelernt habe. Man möge seine Unbescholtenheit, seinen Dienst als

KMF versehe er zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und er habe sich noch nie etwas zu

Schulden kommen lassen, berücksichtigen. Er erleide nicht zuletzt wegen der entzogenen militärischen Verlässlichkeit finanzielle Einbußen von mehreren hundert Euro monatlich. Seinem Kommandanten wolle er ob des positiven Zeugnisses danken. Er ersuchte abschließend um eine milde Bestrafung und schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an.

14. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die

Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet. Dem Herrn Verteidiger wird ein Verhandlungsprotokoll ausgefolgt.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

§ 43 Abs 1 BDG 1979 (Treue- und Wahrheitspflicht):

„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden

Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“.

§ 48 Abs 1 BDG 1979 (Dienstplan):

„Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.“

§ 2 Abs 1 HDG 2014:

„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.Verletzung der Ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder 2. ...........“.

§ 3 Abs 1 HDG 2014:

„Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.“

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

15. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

16. § 48 Abs 1 BDG 1979 fordert vom Beamten die vorgeschriebenen Dienststunden auch zu

leisten. Unstrittig verstieß der Disziplinarbeschuldigte gegen seine Dienstpflicht, weil er weder vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war.

Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage ergab und der

Disziplinarbeschuldigte ein umfassendes Tatgeständnis in der mündlichen Verhandlung ablegte. Er war an den im Spruchpunkt 1 genannten Tagen ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.

17. § 43 Abs 1 BDG 1979 fordert vom Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. In der Tathandlung, seine ungerechtfertigten Abwesenheiten durch die Vorlage gefälschter Wartezeitbestätigungen zu rechtfertigen, ist deshalb keine straflose „Verschleierungshandlung“ zu sehen. Im Rahmen der Wahrheitspflicht wird von der Judikatur auch jedes Verhalten des Beamten als rechtswidrig erachtet, das die Dienstgebervertreter über eine Abwesenheit in die Irre führt. Ein Beamter, der falsche Rechtfertigungen seiner Abwesenheit vom Dienst erbringt, verletzt diese Pflicht (VwGH

15.09.1994, 94/09/0111).

18. Der Einheitskommandant hat am 12. April 2022 das Disziplinarverfahren eingeleitet und

erfuhr ob der Selbstanzeige des Vzlt A.A. vom 13.04.2022 von den Malversationen ab Jänner

2021. Eine Verfolgungsverjährung liegt demnach nicht vor (§ 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014).

Zum Grad des Verschuldens:

19. Der Disziplinarbeschuldigte hat es durch seine Tathandlungen im Anschuldigungspunkt 1

und 2 zumindest ernstlich in Kauf genommen und sich damit abgefunden, die auferlegten

Dienstpflichten zu verletzen und handelte somit vorsätzlich. Als ausgebildeter Unteroffizier der Verwendungsgruppe M BUO weiß er, dass er die vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat. Es wäre ihm zumutbar gewesen, durch Befassung der Vorgesetzten (DfUO, Kdt N.N. Dienstbehörde) seine persönlichen Probleme rechtskonform zu lösen, was er unterlassen hat (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2007/09/0170).

Im Anschuldigungspunkt 2 kam es ihm darauf an, durch falsche Wartezeitbestätigungen bei den Vorgesetzten den Eindruck einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst zu erzeugen. Erhandelte daher vorsätzlich.

Zur Strafbemessung:

20. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß

§ 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB).

Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.

Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld

des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch vorsätzliche Tatbegehung.

Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat wie oben ausgeführt außer

Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies

deshalb, weil der Schutzzweck der verletzten Normen, nämlich die Einhaltung der Dienstzeit zu den elementarsten Pflichten eines Soldaten gehören bzw. bei gerechtfertigter Abwesenheit richtige Wartezeitbestätigungen vorzuweisen sind. Spezialpräventive Gründe treten jedoch ob der einsichtigen Verantwortung und der ehrlich gemeinten Distanzierung von der Tat in den Hintergrund. Generalpräventive Grunde waren zu berücksichtigen, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber nicht geduldet wird. Von einem Unteroffizier darf erwartet werden, dass er sich auch in einem ihn schwer belastenden psychischen Ausnahmezustand, in dem er sich zweifelsfrei befand, rechtskonform verhält. Das gezeigte Verhalten ist daher nicht hinzunehmen. Es ist allen Soldaten vor Augen zu führen, dass ein derartiges Verhalten nicht akzeptiert wird.

Straferschwerend wurde gewertet:

· Mehrmalige (18) Pflichtverletzungen

Strafmildernd wurde gewertet:

· reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis und wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung bereits zu Beginn der Sachverhaltserhebung

· sein einsichtiges Verhalten und Distanzierung vom schädigenden Verhalten bis hin zur

Wiedergutmachung durch nachträglichen Abbau von Zeitguthaben und Erholungsurlaub

· Unbescholtenheit in disziplinärer Hinsicht und tadelloser Lebenswandel

· sein Auftreten vor dem Disziplinarsenat

· seine gute Dienstleistung vor und nach der Tat und daher positive Zukunftsprognose

· persönlicher Ausnahmezustand und achtenswerte Beweggründe (Unterstützung Eltern)

Die Bemessungsgrundlage von € 3.0.86,70 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.775,2), der Truppendienstzulage (€ 61,1) und der Funktionszulage (€ 250,4) des Disziplinarbeschuldigten im Monat September 2022 ohne Sonderzahlungen.

Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 81 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Milderungsgründe klar überwiegen und er ein ansonsten sehr guter Unteroffizier ist. Sie ist aber außerordentlich milde und liegt unter der Forderung des Herrn Disziplinaranwaltes, der einen Bruttomonatsbezug gefordert hat.

Die Zahlung eines Geldbetrages bei Diversion und strafrechtlicher Verurteilung darf mangels

Deckung im Gesetz nicht strafmildernd gewertet werden (siehe § 34 Abs. 1 Z 19 StGB und RZ,

Teil 2, S8 mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Vzlt A.A. möge die milde Bestrafung als Vertrauensvorschuss sehen, dass er Dienstpflichtverletzungen in Zukunft unterlässt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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