TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/24 93/07/0057

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. März 1993, Zl. VIb-119/6-1992, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) vom 20. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen bezüglich der Abwasserbeseitigung beim Grenzgasthof in H. (Versickerung von Abwässern und zeitweise Einleitung in den Alten Rhein) bis zum 31. Dezember 1992 entweder durch eine dauerhafte Abdichtung des Kläranlagenauslaufes und hinkünftige Entsorgung der Abwässer in die A. zu beseitigen oder bis dahin nachträglich um eine wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage geeigneter Projektsunterlagen anzusuchen. In der Begründung dieses Bescheides wird festgestellt, daß es dem Beschwerdeführer für die vorgefundene Abwasserbeseitigung seines mit 120 Sitzplätzen ausgestatteten Gasthauses an einer wasserrechtlichen Bewilligung fehle.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aber in seinem Spruch durch "Konkretisierung" jenes Ansuchens, dessen Stellung dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 alternativ eingeräumt wurde, durch die belangte Behörde modifiziert, welche auch die zur Auftragserfüllung gesetzten Fristen abänderte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; der Beschwerdeführer erachtet sich dem Inhalt seines Vorbringens nach durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt, daß ihm mangels Vorliegens des Tatbestandes einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 nicht ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zuständig zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 ist diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 93/07/0187).

Bei dem von der belangten Behörde als Neuerung beurteilten Sachverhalt handelt es sich dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nach um die auf Grund von Verstopfungen der Sickergrube über eine Tauchpumpe mit Schlauchleitung über die Straßenkanalisation in den Alten Rhein erfolgte Zuleitung bloß vorgereinigter Abwässer des Gasthofes des Beschwerdeführers. Die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen haben diesen Sachverhalt als bewilligungspflichtig nach § 32 WRG 1959 beurteilt und den erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag auf das Fehlen der erforderlichen Bewilligung gestützt.

Für die in der genannten Gesetzesstelle unter Bewilligungspflicht gestellten Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern ordnet aber § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz an, sofern solche Einwirkungen nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann unter einem kleingewerblichen Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 nur ein solcher der untersten wirtschaftlichen Rangstufe verstanden werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 93/07/0187, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, 92/07/0091).

Unbestritten ist, daß es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um ein mit 120 Sitzplätzen ausgestattetes Gasthaus handelt. In seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 18. März 1994, 93/07/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof für einen Gastgewerbebetrieb mit 20 Betten, 100 Sitzplätzen und vier ständigen Einwohnern erkannt, daß ein solcher Betrieb jenen Rahmen, den § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 durch die Begriffe Haushaltungen, Land- und Forstwirtschaft und kleingewerblicher Betrieb abgesteckt hat, bei weitem überschreitet. Für den Betrieb des Beschwerdeführers ist eine gleichartige Beurteilung geboten. Aus dieser aber folgt, daß der Landeshauptmann und nicht die BH zur Bewilligung des als Neuerung beurteilten Sachverhaltes zuständig gewesen wäre, weshalb aber die BH auch zur erstinstanzlichen Erlassung des den Gegenstand des Beschwerdefalles bildenden wasserpolizeilichen Auftrages nicht zuständig war.

Mit hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, 93/07/0057-7, hat der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Ansicht zu äußern, daß der angefochtene Bescheid aus dem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sein könnte, daß die belangte Behörde die aus den dargestellten Erwägungen resultierende sachliche Unzuständigkeit der BH zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen und anstelle der deswegen gebotenen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch erledigt hatte.

Der Beschwerdeführer ist dieser vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Ansicht beigetreten, die belangte Behörde hat von einer Stellungnahme Abstand genommen.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 27. Juni 1995, 93/07/0057-7, dargestellte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt vor (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, 92/07/0091). Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebühren waren nur Beträge von S 120,-- für die Vollmacht, von S 360,-- für die dreifach einzubringende Beschwerdeschrift und von S 90,-- für nur eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070057.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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