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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §7 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des F in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. Juni 1993, Zl. LAS-241/65-82, betreffend Zurückweisung einer Berufung im Flurbereinigungsverfahren K, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1982, 82/07/0026, vom 28. Februar 1985, 84/07/0355, und vom heutigen Tag, 93/07/0088 sowie auf den hg. Beschluß vom 9. April 1991, 91/07/0019, verwiesen.
Im Flurbereinigungsverfahren K. änderte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 4. März 1993 den mit Bescheid vom 17. Mai 1991 erlassenen Flurbereinigungsplan aufgrund von Parteienübereinkommen, die in den mündlichen Verhandlungen vom 27. Jänner 1993 und vom 9. Februar 1993 mit den betroffenen Verfahrensparteien erzielt wurden, gemäß § 7 Abs. 4 AgrVG i. V.m. den §§ 20, 23 und 26 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG), LGBl. Nr. 54, ab. Dabei wurden bestimmte Teilflächen abgetrennt und neu zugewiesen, bestimmten Verfahrensparteien die Zahlung eines näher genannten Betrages an die Flurbereinigungsgemeinschaft K. und der Flurbereinigungsgemeinschaft K. die Weiterleitung dieses Betrages an eine dritte Verfahrenspartei aufgetragen, sowie die Neubegründung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zu landwirtschaftlichen Zwecken auf näher bezeichneten Liegenschaften zugunsten von drei näher genannten Verfahrensparteien verfügt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1993 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (i.V.m. § 1 AgrVG) als unzulässig zurück. In der Begründung führt die belangte Behörde unter anderem aus, die im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Abänderungen des Flurbereinigungsplanes K. würden nicht die Abfindung des Beschwerdeführers betreffen, sodaß seine Rechtssphäre hiedurch nicht berührt werden könne. Auch aus der Zustellverfügung ("Verteiler") ergebe sich, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht für den Beschwerdeführer bestimmt sei. Die Berufung sei daher unzulässig. Die Berufungsausführungen hätte der Beschwerdeführer bereits gegen den Flurbereinigungsplan vorbringen müssen, der durch Auflage im Gemeindeamt von I. "in der Zeit vom 3.6.1991 durch 2 Wochen" erlassen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, seine "Berufung nicht zurückgewiesen zu bekommen, wenn der angefochtene Bescheid seine Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen beeinträchtigt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe im Gegensatz zu dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes "vom 20. Jänner 1981, Zl. 2589/80", nicht die Beeinträchtigung rechtlicher Interessen anderer, sondern eigene Interessen geltend gemacht. Die Beeinträchtigung wäre zu prüfen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zustellverfügung angeführt sei oder ihm selbst "Abfindungen auferlegt" würden, sei nicht wesentlich. Seine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich schon aus der Geldabfindung an die Partei K., die der Flurbereinigungsgemeinschaft, also auch dem Beschwerdeführer auferlegt worden sei.
Was die in der Berufung angeführten eigenen rechtlichen Interessen betrifft, ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer darin unter anderem die Bewertung trotz vorliegenden rechtskräftigen Bewertungsplanes (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1985, 84/07/0355, und den hg. Beschluß vom 9. April 1991, 91/07/0019) sowie den Flurbereinigungsplan vom 17. Jänner 1991 - trotz unterlassener Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Plan (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/07/0088) - bekämpft. Auch eine Betroffenheit des Beschwerdeführers infolge der der Flurbereinigungsgemeinschaft vorgeschriebenen Geldabfindung liegt nicht vor, weil im erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich festgehalten ist, daß der von zwei anderen Parteien des Verfahrens einzuzahlende Betrag "1 Woche nach Erhalt" an die Partei K. zu bezahlen ist. Eine allgemeine Verpflichtung zur anteilsmäßigen Kostentragung der sonstigen Verfahrensparteien, insbesondere des Beschwerdeführers, wurde jedoch durch diese Bestimmung nicht festgelegt, sodaß auch in diesem Punkt keine Beschwer für den Beschwerdeführer entstanden ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, durch den erstinstanzlichen Bescheid sei der gesamte Flurbereinigungsplan und damit die Rechtsposition "aller betroffenen Mitglieder" geändert worden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1980, Slg. Nr. 8736, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers eine "isolierte Betrachtung", die nur auf die Parteien abstelle, die Anlaß zur Änderung gegeben hätten, verfehlt.
Dem ist entgegenzuhalten, daß nicht der gesamte Flurbereinigungsplan, sondern nur Teile desselben aufgrund eines vereinbarten sogenannten "Ringtausches" einer Änderung unterzogen wurden. Daß auch der Beschwerdeführer von dieser Änderung betroffen gewesen wäre, wird von ihm nicht behauptet und geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Dem unter VfSlg. 8736 wiedergegebenen o.a. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist eine zur Beurteilung des Beschwerdefalles beitragende Aussage nicht zu entnehmen. Da weder eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Flurbereinigungsplan aus dem Jahre 1991 vorlag (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/07/0088), noch vom Beschwerdeführer dargelegt werden konnte, in welchem seiner Rechte er durch die gemäß § 7 Abs. 4 AgrVG vorgenommene Abänderung dieses Planes infolge Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides berührt sein sollte, wurde er infolge Zurückweisung seiner Berufung mangels Berührung seiner Rechte durch die belangte Behörde in seinen Rechten nicht verletzt.
Es bestand auch kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers, aufgrund dessen die Behörde erster Instanz erst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die vom Beschwerdeführer zu hg. Zl. 93/07/0088 eingebrachte Beschwerde hätte abwarten müssen, bevor sie einen Abänderungsbescheid nach § 7 Abs. 4 AgrVG betreffend andere Verfahrensparteien (als den Beschwerdeführer) erlassen hätte können.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070108.X00Im RIS seit
20.11.2000