TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/24 95/07/0046

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §130;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §33 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der A AG, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1995, Zl. 512.099/02-I 5/94, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 erteilte der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der beschwerdeführenden Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Zentralentwässerung Brennersee - Zollamt Brennerpaß, beinhaltend die Einleitung von Oberflächenwässern in die Sill, unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Die im Zusammenhang mit der Beschwerde maßgeblichen Nebenbestimmungen lauteten:

"A) Kulturbautechnische Nebenbestimmungen:

....

26. In den gedrosselten Ablauf aus dem Regenfangbecken ist ein Mineralölabscheider samt Restölabscheider einzubauen.

....

30. Das aus dem Regenfangbecken über die Drosselstrecke der Sill zugeleitete Oberflächenwasser muß folgenden Anforderungen entsprechen:

    Toxizität                             GF < 2 im Fischtest

    abfiltrierbare Stoffe                 30 mg/l

    Zink                                   2 mg/l

    Chlorid (bez. als Cl)                 GF < 2 im Fischtest

    gesamte Kohlenwasserstoff             10 mg/l

    CSB                                   75 mg/l

    BSB5                                  20 mg/l

    AOX                                   0,5 mg/l

    BTX                                   0,1 mg/l

    Phenolindex (bez. als Phenol)         0,1 mg/l

    Die Einhaltung obiger Grenzwerte ist durch ein einmal

jährlich der Wasserrechtsbehörde vorzulegendes

Abwassergutachten (Fremdüberwachung) nachzuweisen.

B Limnologische Nebenbestimmungen:

1) Es sind Emissionsintensivuntersuchungen während eines Tocken-Naßwetter-Wechsels je Winter- und Sommersituation durchzuführen. Das Untersuchungsprogramm und die Auswahl der Untersuchungsperiode ist mit den zuständigen amtlichen Sachverständigen zu planen.

Durch diese intensiven Untersuchungen kann der Massendurchsatz zu bestimmten wesentlichen Situationen transparent gemacht und so die Funktionsfähigkeit nachgewiesen werden.

Um gezielte Emissionsuntersuchungen durchführen und die Ergebnisse bewerten zu können, sind Meßeinrichtungen und die Möglichkeiten für die Probenentnahme an folgenden Stellen vorzusehen:

a)

Zufluß zum Klärbecken samt Überlauf

b)

Klärbecken

c)

Ablauf des Klärbeckens

              2)              Während der Intensivuntersuchung zur Erfassung der Emissionen ist für die entsprechenden Meßparameter oberhalb und unterhalb der Einleitung der Straßenoberflächenwässer in die Sill auch die Immissionssituation zu erfassen.

              3)              Untersuchung des Makrozoobenthos an vergleichbaren Entnahmestellen oberhalb und unterhalb der geplanten Einleitung der Straßenoberflächenwässer gegen Ende der winterlichen Niedrigwasserperiode (Situation "vor Einleitung" und "nach Einleitung"). Mit der Untersuchung sind Fachleute zu betrauen. Die Probenentnahme ist mittels "Hess" Sampler durchzuführen, es sind pro Probenstelle drei Parallelproben zu analysieren.

Die Untersuchungsergebnisse sind samt einer Interpretation der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."

In der Begründung wurde ausgeführt, vom Standpunkt des öffentlichen Wohles bestünden bei Einhaltung der Vorschreibungen, welche von der beschwerdeführenden Partei mit Ausnahme der vom limnologischen Sachverständigen verlangten Untersuchungen zur Kenntnis genommen worden seien, gegen den Bau und Betrieb der Anlage keine Bedenken. Die limnologischen Untersuchungen dienten jedoch zur Beweissicherung der Funktionsfähigkeit der Anlage, die in dieser Form erstmalig errichtet werde. Der limnologische Sachverständige habe seine Forderung wie folgt begründet:

Das gegenständliche Projekt entspreche in seiner Funktionsweise teilweise der Anlage "Oberflächenentwässerung Luegbrücke". In besonders gestalteten Absetzbecken solle zum einen eine Vergleichmäßigung der Belastung und zum anderen ein Rückhalt der aus dem Autobahnbereich stammenden partikulären Stoffe erfolgen. Als Vorfluter für die mechanisch gereinigten Straßenoberflächenwässer solle die Sill dienen. Straßenabwässer seien in letzter Zeit wiederholt Diskussions- und auch Forschungsthema gewesen. Aspekte dieser Betrachtungen seien die Mengenabschätzung der Straßenoberflächenwässer, die Herkunft der Verunreinigungen, die Zusammensetzung der Straßenoberflächenwässer sowie die Reinigungsmöglichkeiten. Nach mehreren Untersuchungen seien in anorganischer Hinsicht Arsen, Blei, Bor, Cadmium, Kupfer, Nickel, Titan und Zink als straßenspezifische Spurenstoffe anzusehen, die im Fahrbahnablauf in höheren Konzentrationen auftreten könnten. An organischen Stoffen könnten aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe ermittelt werden, daneben polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Phenole und anionaktive Detergentien. Der Fahrbahnabfluß und das Abwasser aus Sammelbecken wiesen in ihren Konzentrationen große Schwankungen auf. Vor allem gelte dies für die Natrium- und Chloridgehalte, die in den Wintermonaten auf Grund des Einsatzes von Auftausalzen auftreten. Dementsprechend aufwendig sei im allgemeinen das Erfassen dieser Verhältnisse durch Meßprogramme. Die Erfahrungen mit der Oberflächenentwässerung Luegbrücke seien nach Ansicht des Sachverständigen auf Grund des vorgeschriebenen Meßprogrammes nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit einer derartigen Anlage nachzuweisen. Dazu sei die Untersuchungsfrequenz zu gering gewesen. Wegen der starken Variabilität der Zuflußmengen und der Qualität der zu- und abfließenden Wässer erscheine der Aufwand auch nur während bestimmter Phasen gerechtfertigt. So sei es beispielsweise sinnvoll, die Funktion einer derartigen Straßenwässerreinigungsanlage nach einer winterlichen Trockenperiode über einen längeren Zeitraum zu beobachten, um den Wertebereich für die verschiedenen Belastungsparameter kennenzulernen. Die Emissionen aus einer Absetzanlage führten entsprechend den Durchflußverhältnissen zu einer bestimmten Immissionssituation im Vorfluter. Die im Vorfluter auftretenden Konzentrationen seien je nach Belastung und Wasserführung stark variabel.

Um die Wirksamkeit der gegenständlichen Reinigungsanlage zu kontrollieren, seien daher die geforderten Untersuchungen erforderlich.

Die beschwerdeführende Partei berief und wandte sich gegen den im Punkt 26 der Nebenbestimmungen des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Einbau eines Mineralabscheiders samt Restölabscheider sowie gegen die Vorschreibungen des limnologischen Amtssachverständigen.

Die belangte Behörde holte Stellungnahmen eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 1995 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid u.a. in folgenden

Punkten:

Die Nebenbestimmung Nr. 26 erhielt folgende Fassung:

"In den gedrosselten Ablauf aus dem Regenfangbecken ist ein Restölabscheider einzubauen."

Die limnologischen Nebenbestimmungen lauten:

B) Limnologische Nebenbestimmungen:

              a)              Zur Ermittlung der Frachtreduktion der Inhaltsstoffe durch das Regenfangbecken:

Erhebung der Zu- und Abflußganglinien (erforderlichenfalls inkl. Überlauf) über einen Zeitraum von ca. 24 Stunden bei zwei bis drei Regenereignissen, welche das Regenfangbecken weitgehend füllen können. Die gewählte 24-Stunden-Periode ermöglicht auch die Mitberücksichtigung der Beckenentleerung.

Gleichzeitige Herstellung von mengenproportionalen 24-Stunden-Mischproben durch abflußproportionales Vereinen von zeitproportional entnommenen Ein-Stunden-Proben.

Stellt sich im Laufe der Probenentnahme heraus, daß eine Beckenfüllung nicht zustandekommt, sind die entnommenen Proben zu verwerfen und günstigere Regenereignisse abzuwarten. Kam eine weitgehende Beckenfüllung zustande, sind die entnommenen Proben auf die Parameter

Temperatur,

elektrische Leitfähigkeit,

pH-Wert,

abfiltrierbare Stoffe,

Chlorid,

Zink,

BSB 5,

TSB,

AOX,

BTX.

Ges. Kohlenwasserstoffe,

Phenolindex

zu untersuchen und die entsprechenden Frachten bzw. die Frachtreduktionen zu ermitteln.

              b)              Zur Ermittlung der Emissionssituatin im Vorfluter bei der Einleitung der vorgereinigten Straßenoberflächenwässer

Innerhalb der o.g. 24-Stunden-Periode sind alle zwei Stunden unmittelbar oberhalb und ca. 50 m unterhalb der Ausleitungsstelle in die Sill Proben zu entnehmen und die Parameter Temperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Chlorid, gesamte Kohlenwasserstoffe, abfiltrierbare Stoffe und Zink zu ermitteln.

Die unter a) und b) angeführten Untersuchungen haben mindestens einen Trocken-Naß-Wetter-Wechsel im Winter und im Sommer zu erfassen.

              c)              Zur Ermittlung des Einflusses der gegenständlichen Einleitung auf Gewässergüte des Vorfluters

Gegen Ende der winterlichen Niedrigwasserperiode ist an vergleichbaren Entnahmestellen oberhalb und unterhalb der Einleitung der Straßenoberflächenwässer eine Feststellung der biologischen Gewässergüte durchzuführen. Diese Bestimmung sollte gemäß den in ÖNORM M 6232 (derzeit im Gründruck) auf Seite 49 bis 51 angegebenen Untersuchungskriterien (voller Untersuchungsumfang, semiquantitative Beurteilung) an jeweils drei Proben (Entnahme durch Zylinder oder Surber-Sampler) oberhalb und unterhalb der Einleitung der Straßenoberflächenwässer durchgeführt werden.

Die Untersuchung ist im Einvernehmen mit dem Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung VIh) durchzuführen."

Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe zu Nebenbestimmung Nr. 26 des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, den vorliegenden Projektsunterlagen sei zu entnehmen, daß das Regenfangbecken auch die Funktion eines Mineralölabscheiders ausüben könne. Die Wirkungsweise eines gewöhnlichen Schwerkraftabscheiders - wie die des gegenständlichen Regenbeckens - reiche aber nicht aus, um eine dem Stand der Technik entsprechende Kohlenwasserstoffkonzentration von 10 (lt. AAEV) bzw. 5 mg/l (lt. Entwurf der Tankstellenverordnung) für die Einleitung in ein Fließgewässer zu erreichen. Die Feststellung im Technischen Bericht, daß die auf deutschen Autobahnen gemessenen mittleren Werte bei 4,8 mg/l lägen, könne nicht als Begründung dafür gelten, daß ein Restölabscheider nicht erforderlich sei. Dem Amtssachverständigen seien Untersuchungen an Regenabflüssen speziell vom Bereich der Brenner-Autobahn und auch der Mautstelle bekannt, wonach die mittleren Mineralölkonzentrationen im sogenannten "first flush" ein Vielfaches der tolerablen Grenzkonzentrationen betrügen.

Zu den limnologischen Nebenbestimmungen habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zunächst festgestellt, daß der Umfang der verlangten Emissionsuntersuchungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht definiert worden sei, sodaß eine Überprüfbarkeit des Bescheides nicht gegeben sei. Es sei auch völlig einsichtig, daß die beschwerdeführende Partei ohne vorherige Kenntnis des Untersuchungsumfanges und somit des entsprechenden Kostenrahmens diese Auflagen nicht akzeptieren könne. Der Limnologe hätte daher vor der Bescheiderlassung jene Parameter festzulegen, für welche die Frachten an den bezeichneten Stellen (Beckenzulauf, Überlauf, Beckenablauf, im Vorfluter oberhalb und unterhalb der Einleitung) zu ermitteln seien. Dies wären zumindest die Parameter abfiltrierbare Stoffe, BSB 5 und CSB.

In der Folge seien in Kontaktnahme mit dem limnologischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz die limnologischen Nebenbestimmungen überarbeitet worden und habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik den in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Vorschlag für deren Formulierung erstattet.

Die aufgetragenen limnologischen Untersuchungen lägen grundsätzlich im öffentlichen Interesse, um die Wirksamkeit des Regenfangbeckens zu ermitteln. Überdies seien im eingereichten Projekt Angaben über die vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile bzw. die im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile nicht enthalten. Die limnologischen Auflagen sollten die Wirksamkeit des Regenfangbeckens, die immissionsmäßigen Auswirkungen der Ablauffracht und die Langzeitwirkung auf den Vorfluter feststellen. Die Untersuchungen wären auf Grund ihrer Bedeutung (für zukünftige Anlagen) und auf Grund des Angebotes der Abteilung VIh des Amtes der Tiroler Landesregierung in Absprache mit dieser Abteilung durchzuführen. Dadurch werde sich auch der Aufwand in vertretbarem Ausmaß halten (z.B. durch Beistellung automatischer Probenahmegeräte und Betreuung dieser Geräte). Die limnologischen Nebenbestimmungen seien aber gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid zu präzisieren gewesen, da sie zunächst nur sehr allgemein gehalten gewesen seien. Dabei sei unter Berücksichtigung der angestrebten Zielsetzung die Auflage nachvollziehbar gestaltet worden.

Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, diese Untersuchungen wären von der öffentlichen Hand durchzuführen, sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu bemerken, daß es der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin und Erhalterin von Straßen zukomme, die im Zusammenhang mit Straßenabwässern erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Abwasserbeseitigungsanlagen seien die bisher vorgenommenen Untersuchungen offenbar nur bedingt geeignet. So liege es im besonderen Interesse der beschwerdeführenden Partei, aussagekräftige Daten zur Bestätigung der bisher getroffenen Maßnahmen zu erhalten; dies umso mehr, als die beschwerdeführende Partei dem Vernehmen nach ein umfassendes Projekt zur Straßenentwässerung bei der erstinstanzlichen Behörde eingereicht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die limnologischen Nebenbestimmungen seien nicht erforderlich. Sie seien nicht dazu bestimmt, eine allenfalls mit dem Betrieb der Anlage verbundene Gefährdung öffentlicher Interessen hintanzuhalten, sondern dienten ganz allgemein dem Sammeln von Erfahrungswerten für künftige Projekte, was aber unzulässig sei.

Die Auflagen seien auch ungeeignet, weil es höchstwahrscheinlich gar nicht möglich sein werde, 24-Stunden-Proben zu nehmen und gleichzeitig die Beckenfüllung zu ereichen. Außerdem würden nicht einmal bestimmte Werte vorgeschrieben, geschweige denn die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen angeordnet. Es werde vielmehr der beschwerdeführenden Partei die Durchführung von Untersuchungen zur Ermittlung bestimmter Werte aufgetragen, wobei die belangte Behörde selbst nicht einmal behaupte, daß die Kenntnis dieser Werte für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes von irgendeiner Bedeutung wäre. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, dürfte die Ermittlung derartiger Werte nicht in Form einer Auflage vorgeschrieben werden, sondern müßte durch die Behörde von Amts wegen erfolgen.

Die Auflagen über die Untersuchung der Gewässergüte des Vorfluters seien nicht ausreichend bestimmt. Unbestimmt sei weiters die Vorschreibung, daß die Untersuchung "im Einvernehmen mit dem Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung VIh)" durchzuführen sei. Es bleibe unklar, zu welchen Maßnahmen die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei und welche Maßnahmen von der Behörde übernommen würden. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang sei, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehe, daß nur durch die Zusammenarbeit mit der Abteilung VIh der Aufwand für die vorgeschriebenen Untersuchungen in vertretbarem Ausmaß gehalten werden könne. Sollte also die zuständige Abteilung nicht an den Untersuchungen teilnehmen - wozu sie von der beschwerdeführenden Partei nicht gezwungen werden könne - so wäre auch nach Meinung der belangten Behörde der hiefür erforderliche Aufwand unvertretbar.

Wenn - wie die belangte Behörde ausführe - dem eingereichten Projekt Angaben über die vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile bzw. der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile nicht enthalten gewesen seien, dann berechtige ein solcher Mangel allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag, nicht aber zur Vorschreibung von Auflagen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Art. Die beschwerdeführende Partei habe bereits in der Berufung darauf hingewiesen, daß die von der Behörde vorgeschriebenen Untersuchungen Kosten in Millionenhöhe verursachen würden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß Auflagen der gegenständlichen Art überhaupt zulässig seien, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob angesichts der bereits von verschiedensten Stellen durchgeführten Messungen die Auflagen insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten (§ 21a WRG 1959) überhaupt erforderlich und für die Beschwerdeführerin zumutbar seien.

Die Vorschreibung eines Restölabscheiders sei nicht ausreichend begründet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Darin wird ausgeführt, die limnologischen Nebenbestimmungen seien ausreichend bestimmt gefaßt. Es werde aber eingeräumt, daß sie der Gewinnung von Erkenntnissen dienen sollten, die wohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. von Amts wegen zu erheben (gewesen) wären, um zu überprüfen, ob mit der projektierten Anlage das angestrebte Ziel erreicht werden könnte.

Die Vorschreibung des Restölabscheiders sei vom

Amtssachverständigen ausreichend begründet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat nachvollziehbar begründet, warum der Einbau eines Restölabscheiders nötig ist. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Gutachtensausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Vorschreibung des Restölabscheiders erfolgte daher zu Recht.

Unzutreffend ist auch die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es gehe bei den limnologischen Auflagen nur darum, Erfahrungswerte für künftige Projekte zu sammeln. Die belangte Behörde hat zwar auch diesen Aspekt in der Begründung ihres Bescheides angesprochen; dieser Gesichtspunkt ist aber nicht der entscheidende. Im Vordergrund steht vielmehr die Auffassung der belangten Behörde, die limnologischen Untersuchungen lägen im öffentlichen Interesse, um die Wirksamkeit des Regenfangbeckens, die immissionsmäßigen Auswirkungen der Ablauffracht und die Langzeitwirkung auf den Vorfluter festzustellen.

Die Behauptung, die Durchführung der vorgeschriebenen Auflagen sei wahrscheinlich unmöglich, wird erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt und stellt daher, da es sich bei dem im Beschwerdefall gegebenen Zusammenhang um eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbare Tatsachenbehauptung handelt, eine unzulässige Neuerung dar.

Der Anordnung, daß die Untersuchungen im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung durchzuführen sind, kommt keine selbständige normative Wirkung zu, weshalb ihr die Eignung fehlt, die beschwerdeführende Partei in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Zwar ist die Anordnung eines Gesetzes, daß mehrere Behörden "im Einvernehmen vorzugehen hätten", dahin zu deuten, daß ein rechtmäßiges Vorgehen ein übereinstimmende Willensbetätigung voraussetzt. Im vorliegenden Verhältnis des Adressaten einer individuellen Norm zu einem Behördenorgan liegt diese Deutung aber nicht nahe. Der bekämpfte Hinweis ist daher lediglich als (entbehrliche) Rechtsbelehrung über einen Teilaspekt der nach §§ 130 ff WRG 1959 wahrzunehmenden Gewässeraufsicht zu verstehen. Die bei der Wahrnehmung derselben der Behörde eingeräumten Rechte und Pflichten ergeben sich schon aus dem Gesetz selbst; dem bekämpften Abspruch kommt daher keine eigenständige normative Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0120).

Einen Anspruch auf Beteiligung des Amtes der Tiroler Landesregierung an den vorgeschriebenen Untersuchungen hat die beschwerdeführende Partei nicht. Wenn diese Untersuchungen erforderlich im Sinne des WRG 1959 sind, kommt es auch nicht darauf an, welche finanziellen Auswirkungen damit für die beschwerdeführende Partei verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0096). Daß die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwähnten anderweitigen Untersuchungsergebnisse nicht ausreichen, hat bereits der von der Erstbehörde beigezogene limnologische Amtssachverständige dargetan. Die beschwerdeführende Partei ist dem nicht subtantiiert, sondern nur mit einer nicht näher begründeten gegenteiligen Behauptung entgegengetreten.

Die belangte Behörde hat die limnologischen Nebenbestimmungen mit der Notwendigkeit begründet, die Wirksamkeit des Regenfangbeckens, die immissionsmäßigen Auswirkungen der Ablauffracht und die Langzeitwirkung auf den Vorfluter festzustellen.

Diese Begründung läßt verschiedene Deutungen zu. Sollte damit gemeint sein, diese Auflagen dienten dazu, festzustellen, ob die verwendete Anlagentechnik überhaupt geeignet sei, eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hintanzuhalten, dann ist diese Vorgangsweise unzulässig. Nach § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Daraus folgt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung nur für Vorhaben erteilt werden darf, die dem Stand der Technik entsprechen. Stand der Technik aber ist nach § 12a WRG 1959 der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit ERPROBT UND ERWIESEN ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen. Verfahren, deren Funktionstüchtigkeit nicht erprobt und erwiesen ist, entsprechen nicht dem Stand der Technik und sind nicht genehmigungsfähig.

Die von der belangten Behörde gegebene Begründung ließe sich aber auch dahingehend deuten, daß die limnologischen Nebenbestimmungen der Kontrolle der Anlage in bezug auf die Einhaltung gesetzlich vorgegebener oder im Bescheid vorgeschriebener Bestimmungen dienen. Vorschreibungen, die solchen Kontrollen dienen, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie erforderlich sind. Grundlage hiefür ist einmal § 105 WRG 1959, der Auflagen vorsieht, wenn sie zur Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen notwendig sind. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können auf der Grundlage des § 105 WRG 1959 auch Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0096).

Eine weitere Grundlage für Vorschreibungen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Art stellt grundsätzlich auch § 33 Abs. 3 WRG 1959 dar. Danach kann dem Wasserberechtigten (§ 32), soweit notwendig, die Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen über die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können, aufgetragen werden.

Im Beschwerdefall fehlt aber eine ausreichende Begründung, ob es sich bei den limnologischen Nebenbestimmungen um erforderliche (Kontroll-)Maßnahmen handelt.

Die limnologischen Nebenbestimmungen sehen u.a. die Ziehung von Wasserproben und deren Untersuchung auf die Parameter Temperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, abfiltrierbare Stoffe, Chlorid, Zink, BSB 5, CSB, AOX, BTX, gesamte Kohlenwasserstoffe und Phenolindex vor. Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, es seien keine konkreten Werte angegeben, deren Einhaltung zu prüfen sei, kann entgegengehalten werden, daß für die Parameter abfiltrierbare Stoffe, Chlorid, Zink, CSB, BSB 5, AOX, BTX, gesamte Kohlenwasserstoffe und Phenolindex in dem durch den angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenen Punkt 30 der Nebenbestimmungen des erstinstanzlichen Bescheides Grenzwerte vorgeschrieben wurden. Soweit die Parameter in Punkt 30 und jene in den limnologischen Nebenbestimmungen deckungsgleich sind, kann die vorgeschriebene Untersuchung dieser Parameter sinnvollerweise nur so gedeutet werden, daß sie der Kontrolle der Einhaltung der für diese Parameter in Punkt 30 der Nebenbestimmungen angegebenen Grenzwerte dient.

In Punkt 30 der Nebenbestimmungen des erstinstanzlichen Bescheides ist aber nicht nur die Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die dort genannten Parameter vorgeschrieben, sondern es findet sich dort auch die Anordnung, daß die Einhaltung der Grenzwerte dieser Parameter durch ein einmal jährlich der Wasserrechtsbehörde vorzulegendes Abwassergutachten (Fremdüberwachung) nachzuweisen ist. Dies wirft die Frage nach der Notwendigkeit einer weiteren Kontrolle in Form der limnologischen Nebenbestimmungen auf. Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine entsprechende Begründung für die Notwendigkeit der limnologischen Nebenbestimmungen gegeben hat. Besonders deutlich wird dies in bezug auf den Parameter "gesamte Kohlenwasserstoffe". Nach der Stellungnahme des Kulturbauamtes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 1992 ist der Restölabscheider zur sicheren Einhaltung der Grenzwerte für den Parameter gesamte Kohlenwasserstoffe erforderlich. Dieser Restölabscheider wurde vorgeschrieben. Warum trotzdem noch eine doppelte Kontrolle dieses Parameters erforderlich sein soll, wird nicht begründet.

Für weitere Parameter (Temperatur, elektrische Leitungsfähigkeit, pH-Wert) finden sich in Punkt 30 der Nebenbestimmungen des erstinstanzlichen Bescheides keine einzuhaltenden Werte. Hinsichtlich dieser Parameter scheint daher der Einwand der beschwerdeführenden Partei berechtigt, daß nicht erkennbar ist, welche Konsequenzen aus der Untersuchung dieser Parameter gezogen werden sollen bzw. bei Erreichen welcher Werte die Anlage als nicht den Vorschriften entsprechend einzustufen ist. In den Sachverständigengutachten findet sich wiederholt eine Bezugnahme auf die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 179/1991 i.d.F. BGBl. Nr. 537/1993 (AAEV). Diese enthält zwar Grenzwerte u.a. für die Parameter pH-Wert und Temperatur; diese Grenzwerte gelten aber nicht automatisch. Nach § 4 Abs. 1 AAEV hat vielmehr die Wasserrechtsbehörde auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

Da die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreicht, um ihn auf seine Rechtmäßigkeit hin zu beurteilen, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Beschwerde war nur in zweifacher Ausfertigung, der angefochtene Bescheid nur einmal vorzulegen. Stempelgebühren konnten daher nur im Ausmaß von S 300,-- zuerkannt werden; das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einvernehmenserfordernis Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070046.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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