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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1994, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2022, Zl. W135 2258361-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Dem Antragsteller, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde im Asylverfahren subsidiärer Schutz gewährt, sein Antrag auf Asyl mit dem gegenständlichen Erkenntnis jedoch abgewiesen.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Antrag ist nicht berechtigt, weil das angefochtene Erkenntnis keinen Abschiebetitel darstellt, zumal dem Antragsteller ohnedies subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/01/0075; 6.9.2019, Ra 2019/18/0274).
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 5. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010002.L01Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023