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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014). Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten in keiner Weise dar. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine soziale Integration in Österreich - unter Hervorkehrung einzelner diesbezüglicher Aspekte - zu behaupten. Er unterlässt dabei jedoch jegliches Vorbringen, inwieweit für ihn das Verlassen des Bundesgebiets einen - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismäßigen - Nachteil begründen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170215.L01Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023