TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/25 95/15/0083

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §245 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dkfm. A in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Vorsitzender des Berufungssenates VIII) vom 11. April 1995, Zl. 17-93/4346/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Einkommensteuerangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht lediglich in Streit, ob der Beschwerdeführer seine in einer Einkommensteuerangelegenheit erhobene Berufung noch innerhalb der bis 17. Mai 1993 erstreckten Rechtsmittelfrist erhoben hat, in welchem Fall die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung als verspätet rechtswidrig erschiene. Während der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren die Sekretärin seines Steuerberaters als Zeugin für die rechtzeitige Postaufgabe der Berufung namhaft gemacht hat, gelangte die belangte Behörde nach Einholung einer Postauskunft und von Postunterlagen im angefochtenen Bescheid in freier Beweiswürdigung zu der Beurteilung, die Berufung sei erst am 18. Mai 1993, also um einen Tag verspätet, erhoben worden; dies unter Hinweis auf das Einbekenntnis des Beschwerdevertreters im Abgabenverfahren, der Postaufgabeschein der die Berufung enthaltenden Sendung sei nicht auffindbar. In der Bescheidbegründung heißt es weiters, der Poststempel auf dem Kuvert weise das zuletzt angeführte Datum auf und auf dem für diesen Tag vom Postamt geführten Postvormerk scheine die Sendung des Beschwerdeführers als eine der letzten auf. Auszuschließen sei, daß der Poststempel mit Datum 18. Mai 1993 schon am Tag zuvor verwendet worden sei, weil diesfalls am 17. Mai 1993 213 Einschreibsendungen, am 18. Mai aber nur 7 Einschreibsendungen beim Postamt aufgegeben worden wären, was mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen könne.

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde erblickt darin, daß die belangte Behörde die für den Zweifelsfall angebotene Zeugin nicht einvernommen hat, einen wesentlichen Verfahrensmangel. Sie behauptet ohne nähere Angaben, durch Ausschöpfung des Beweismittels hätte der 17. Mai 1993 als Postaufgabetag der Berufung nachgewiesen werden können.

Der Beschwerdeführer hat in seiner im Abgabenverfahren erstatteten Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 den Vorgang der Postaufgabe wie folgt geschildert und beurteilt:

"Nachdem das Rechtsmittel ordnungsgemäß verfaßt, unterfertigt und kuvertiert wurde, begab sich am 17.5.1993 die Sekretärin des Steuerberaters des Berufungswerbers, M, zum Postamt W und gab es dort als eingeschriebene Briefsendung auf. Der diensthabende Postbeamte nahm das Poststück entgegen.

Ob überhaupt und aus welchen Gründen das Poststück einen Poststempel trägt, der mit diesem wahren Sachverhalt nicht übereinstimmt, entzieht sich der Kenntnis des Berufungswerbers. Tatsächlich lag die Einstellung des Datums am Poststempel auch nicht in der Ingerenz des Berufungswerbers.

Durch diesen Sachverhalt ist sohin dargetan, daß das Briefstück rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Damit hat der Berufungswerber seine Beweislast erfüllt."

Weder dieser im Abgabenverfahren erstatteten Stellungnahme noch der Beschwerde läßt sich entnehmen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt somit nicht vor, zumal auch bei der in der Beschwerde aufgestellten Vermutung, "eine unrichtige Vorgangsweise des tätig gewesenen Postangestellten" finde ihre Stütze in der Weigerung der Postverwaltung, dem Vertreter des Beschwerdeführers Auskunft über die Postaufgabe der Berufung zu geben, übersehen wird, daß dieses Ergebnis darin seine Ursache hat, daß die Postanfrage des Beschwerdevertreters nur Vorgänge am 17. Mai 1993 (und nicht auch am folgenden Tag) zum Gegenstand hatte.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150083.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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