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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Ein über den Ersatz der Eingabegebühr hinausgehender Aufwandersatz gebührt nicht, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/09/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022120047.F01Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023