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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der Dr. E A in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2020, W257 2232279-1/4E, betreffend Ergänzungszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kosten findet nicht statt.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten tätig. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 wurde sie auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 ernannt. Im Zuge einer Organisationsänderung wurde ihre Planstelle mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 auf A1/5 und ab 1. November 2019 auf A1/3 herabgestuft.
2 Infolge der Herabstufung auf A1/5 wurde der Revisionswerberin zunächst eine Ergänzungszulage gewährt, deren Höhe ausgehend vom Unterschiedsbetrag zwischen der für die Funktionsgruppe 6 vorgesehenen Funktionszulage und der für die Funktionsgruppe 5 vorgesehenen Funktionszulage gemäß den Bestimmungen des § 39 GehG berechnet wurde. Für den Zeitraum ab dem 1. November 2019 wurde ihr („für die Restlaufzeit des Dreijahreszeitraums“) die Ergänzungszulage in der Form gewährt, dass diese vom 1. bis 30. November in Höhe von 75% und vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 in Höhe von 50%, jeweils von 69,11% des Unterschiedsbetrags zwischen der für A1/6 und der für A1/3 vorgesehenen Funktionszulage berechnet wurde. Aus dem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde weiters für den Zeitraum „nach Ablauf der ersten drei Jahre des Ergänzungszulagenanspruchs“ (somit ab 1. Dezember 2020 bis zum 31. Oktober 2021, an dem die Revisionswerberin ex lege in den Ruhestand trete) von einer Anspruchshöhe von 75 % von 69,11 % des Unterschiedsbetrags zwischen der für A1/3 und der für A1/5 vorgesehenen Funktionszulage ausgegangen ist.
3 Mit Antrag vom 4. Februar 2020 begehrte die Revisionswerberin, dass ihr „ab dem 1. November 2019“ (gemeint: ab dem Zeitpunkt der Herabstufung von A1/5 auf A1/3) eine Ergänzungszulage gewährt werde, bei der die Ergänzungszulage, „welche aufgrund der Herabstufung von A1/6 auf A1/5 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2017 erfolgte“, unberührt bleiben möge. Der Antrag enthält eine Tabelle, in der die Sichtweise der Revisionswerberin dargestellt wird, wonach ihr während des Zeitraums, in dem sich die (am 30. November 2020 endende, dreijährige) Anspruchsdauer der infolge der Herabstufung von A1/6 auf A1/5 gebührenden Ergänzungszulage und der (am 1. November 2019 beginnende) Anspruchszeitraum der infolge der Herabstufung von A1/5 auf A1/3 gebührenden Ergänzungszulage überschnitten, die jeweiligen Ergänzungszulagen nebeneinander, sohin kumuliert gebührten.
4 Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Ihr Antrag vom 04.02.2020 auf Kumulierung der Ergänzungszulage gemäß § 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 30.11.2020 wird abgewiesen“.
5 In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte die Revisionswerberin ihre bereits im Antrag vorgebrachten Argumente und brachte unter anderem vor, dass ihr „in Wahrheit unverändert die Funktionszulage gemäß Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2“ (gemeint wohl: A1) zustehe. Ihr Beschwerdebegehren formulierte die Revisionswerberin mit dem Antrag, „den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass und in welcher Höhe [ihr] Ergänzungszulagen nach § 36 GehG ab 1.12.2017 und weiterhin (bis 31.10.2022) gebühren werden“.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.) und wies darüber hinaus das in der Beschwerde modifizierte Begehren („insoweit, als sich ihr Begehren (‚Antrag‘)‚ auf die Feststellung hinsichtlich der Ergänzungszulage vom ‚1.12.2017 und weiterhin (bis 31.10.2022)‘, bezieht“) zurück (Spruchpunkt A.II.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
7 Mit als „Klaglosstellungserklärung“ bezeichnetem Schriftsatz vom 2. Juni 2021 gab die Revisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass die belangte Behörde im Sinne des „primären Rechtsstandpunktes“ der Revisionswerberin dahin entschieden habe, dass ihr bis 31. Oktober 2019 die Funktionszulage A1/6 zustehe, und ihr eine entsprechende Nachzahlung geleistet habe. Sie sehe sich daher als klaglos gestellt an. Die Revisionswerberin legte diesem Schriftsatz die Abschrift eines Bescheides der Dienstbehörde vom 13. April 2021 vor, deren Spruch und Begründung wie folgt lauten:
„BESCHEID
Bezüglich Ihres Antrags vom 28. Oktober 2020 auf bescheidmäßige Absprache wird festgestellt, dass Ihr Funktionszulagenanspruch über den 30. November 2017 hinaus bis zum 31. Oktober 2019 unverändert im Sinne einer Zuordnung Ihrer Verwendung zur Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 gegeben gewesen ist, dies bei einer monatlichen Funktionszulagenhöhe bis Ende 2017 in der Höhe von € 2.528,40, im Jahr 2018 in der Höhe von € 2.587,30 und in den ersten zehn Monaten des Jahres 2019 in der Höhe von € 2.658,70 (jeweils brutto und vierzehn Mal in einem vollen Jahr).
Begründung:
Der Endzeitpunkt (31. Oktober 2019) bezüglich der - sonst antraggemäß - getroffenen Feststellung ergibt sich aus Ihrer Inlandsverwendung in A1/3 ab Montag, dem 4. November 2019 (als erstem Arbeitstag des November 2019). Die Beträge der Feststellung ergeben sich aus den in den jeweiligen Jahren in Geltung stehenden gesetzlichen Inhalten des § 30 GehG für A1/6/3. Sie befanden sich damals in der Funktionsstufe 3.
Die Differenzbeträge zu den im Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 31. Oktober 2019 von Ihnen bereits erhaltenen Bezüge in A1/5/3 zuzüglich Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids mit dem nächstfolgenden Monatsbezug errechnet, abgerechnet, aufgerechnet und an Sie ausgezahlt werden.“
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, mwN).
10 Aus dem mit dem Schriftsatz vom 2. Juni 2021 vorgelegten Bescheid der Dienstbehörde geht hervor, dass die Verwendung der Revisionswerberin im Zeitraum „über den 30. November 2017 hinaus bis zum 31. Oktober 2019“ von ihrer Dienstbehörde der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet wurde und ihr auf dieser Grundlage für den genannten Zeitraum eine entsprechende Funktionszulage zuerkannt wird.
11 Die Revisionswerberin hat mit ihrer Klaglosstellungserklärung selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat.
12 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, kann doch nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168, mwN).
Wien, am 27. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020120018.J00Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023