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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M G in G, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. August 2022, Zl. LVwG-2022/20/2028-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10. März 2022 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für neun Monate, gerechnet ab 11. Februar 2022, entzogen und das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Über die dagegen erhobene Vorstellung des Revisionswerbers entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Juni 2022 und bestätigte den Spruch des Mandatsbescheids unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.
2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Juni 2022 ab. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1a StVO 1960. Die Entziehung stützte es auf § 26 Abs. 2 Z 4 FSG, die Anordnung einer Nachschulung auf § 24 Abs. 3 Z 3 FSG.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2686/2022-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Revisionswerber erhob daraufhin die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
8 Angesichts der - infolge Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 6. April 2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2022, Zl. LVwG-2022/20/1267-4, eingetretenen - Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht im Entziehungsverfahren die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten nach sich zu ziehen hatte. Die angeordnete Nachschulung ist gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 FSG zwingende Folge einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960. Mit der Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen (vgl. etwa VwGH 2.11.2021, Ra 2021/11/0146, mwN).
9 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, die sich im Übrigen primär gegen das Vorliegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 wendet, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110024.L00Im RIS seit
03.04.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023