Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0066 E 11. Mai 2021 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es ist dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Es kann (nur) dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210005.J08Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023