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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
§ 52 BFA-VG 2014 ist dahingehend auszulegen, dass der Rechtsberater (BBU GmbH) den Schubhäftling auch in dem nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 geführten Verfahren vor dem VwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch - einschließlich einer mündlichen Verhandlung - zu vertreten hat; diese Auslegung ist vom Wortlaut der genannten Bestimmung gedeckt (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492). Die Unterlassung der Beiziehung des Rechtsberaters in einem solchen Verfahren bewirkt einen relevanten Verfahrensmangel, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das VwG bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492; VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0137). Das gilt auch in dem Fall, wenn die durch das VwG zwar versuchte Beiziehung des Rechtsberaters, aber von der BBU GmbH rechtswidrig verweigerte Vertretung des Fremden schon mangels Zustandekommens eines Vertretungsverhältnisses nicht diesem zuzurechnen ist (vgl. VfGH 13.12.2022, E 3608/2021). Am Vorliegen eines zur Aufhebung führenden wesentlichen Verfahrensmangels ändert nichts, dass es der Fremde abgelehnt hatte, mit Unterstützung des Rechtsberaters eine Schubhaftbeschwerde einzubringen, weil ihm dies wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nicht zumutbar ist (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492). Auf einen Verfahrenshilfeantrag durfte der Fremde aber deshalb nicht verwiesen werden, weil dieser erfolglos hätte bleiben müssen (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021210007.J01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023