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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13Rechtssatz
Stellte eine Eingabe nach Ansicht des VwG keine Beschwerde dar, musste ein darauffolgender Schriftsatz mit der Bezeichnung "Beschwerdeergänzung" inhaltlich als eine - wenn auch verspätete - Beschwerde gewertet werden. Diese Beschwerde war allerdings (ebenso wie die mit dem zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung neuerlich vorgelegte "Beschwerdeergänzung") vom VwG nicht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Demgemäß ist er unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung (hier: einer "Beschwerdeergänzung" als verspätete Beschwerde), besteht (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). Somit war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages aufgrund der "Beschwerdeergänzung" jedenfalls ein Verfahren über eine Beschwerde nach wie vor beim VwG anhängig. Davon, dass das VwG mangels Vorlage einer Beschwerde iSd dritten Satzes des § 33 Abs. 4 VwGVG 2014 zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zuständig gewesen sei, kann daher keine Rede sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210152.L02Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023